Verordnung über Ausnahmen bei Anwendung der Stellenobergrenzen für landesunmittelbare Krankenkassen und deren Verbände Vom 26. August 1981
- Ausfertigungsdatum:
- 16.08.1981
- Fundstelle:
- GVBl. I 1981, 307
Auf Grund des Art. 3 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:
§ 1 Beim Landesverband der Ortskrankenkassen in Hessen können anstelle der Anteile nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Beförderungsämter bis zu folgenden Obergrenzen eingerichtet werden: 1. Im höheren Dienst in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 nach Einzelbewertung zusammen 54 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 16 10 vom Hundert, 2. im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 13 20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 11 40 vom Hundert.
§ 2 Beim Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen abweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im gehobenen Dienst folgende Stellen ausgewiesen werden: Besoldungsgruppe A 13 1 Stelle Besoldungsgruppe A 12 3 Stellen Besoldungsgruppe A 11 3 Stellen.
§ 3 Beim Landesverband der Innungskrankenkassen Hessen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen abweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im gehobenen Dienst folgende Stellen ausgewiesen werden: Besoldungsgruppe A 13 1 Stelle Besoldungsgruppe A 12 2 Stellen.
§ 4 (1) Landesunmittelbare Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit bis zu 15 000 Versicherten können im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Stellen abweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in den Besoldungsgruppen A 12 und A 11 folgende Stellen ausweisen: Krankenkassen mit 10 000 bis 15 000 Versicherten 2 Stellen nach Besoldungsgruppe A 12 7 150 bis 9 999 Versicherten 3 Stellen nach Besoldungsgruppe A 11 4 200 bis 7 149 Versicherten 2 Stellen nach Besoldungsgruppe A 11. (2) Versicherte im Sinne des Abs. 1 sind die Pflicht- und freiwilligen Mitglieder einschließlich der Rentenantragsteller und Rentenempfänger. Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Ausscheidung der neue Bestand.
§ 5 (1) Die Vomhundertsätze dieser Verordnung beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen in der jeweiligen Laufbahngruppe der Besoldungsordnung A. (2) Die Stellen der Geschäftsführer sowie deren Stellvertreter bleiben bei Anwendung dieser Verordnung unberücksichtigt. (3) Wird der zugelassene Stellenanteil einer Besoldungsgruppe nicht ausgeschöpft, kann er dem Anteil einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Laufbahngruppe zugerechnet werden. (4) Bei der Berechnung der Stellenanteile können Bruchteile ab fünf Zehnteln auf eine volle Stelle aufgerundet werden.
§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.