Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) in der Fassung vom 22. Januar 2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 106
Außer-Kraft-Treten
§ 34 Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Jugendhilfe
§ 1 Jugendhilfe (1) Die Jugendhilfe umfasst die Leistungen und anderen Aufgaben zugunsten junger Menschen und ihrer Familien nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch . Die Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe dient der Verwirklichung der Ziele nach § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch . Die Jugendhilfe soll darauf hinwirken, positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen und zu erhalten. (2) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen sind Maßnahmen zu treffen, die die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zum Ziel haben. (3) Bei ihrer Aufgabe, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, soll sie darauf hinwirken, dass 1. die Integration behinderter und nicht behinderter junger Menschen gefördert wird, 2. die sozialen und kulturellen Interessen und Bedürfnisse ausländischer junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigt werden und 3. bedarfsgerechte und differenzierte Angebote und Einrichtungen der Jugendhilfe allen Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und ihren Familien gleichermaßen zugänglich sind. (4) Junge Menschen und ihre Familien sollen an der Jugendhilfeplanung und anderen sie betreffenden örtlichen und überörtlichen Planungen in angemessener Weise beteiligt werden.
Oberste Landesjugendbehörde
§ 10 Oberste Landesjugendbehörde Oberste Landesjugendbehörde ist das für Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten zuständige Ministerium.
Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe
§ 11 Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe (1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist 1. das Jugendamt, wenn der Träger im wesentlichen im Gebiet des Jugendamtes tätig ist, 2. das Landesjugendamt, wenn der Träger im Gebiet mehrerer Jugendämter oder auf Landesebene tätig ist, 3. die oberste Landesjugendbehörde in allen übrigen Fällen. (2) Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die im Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossenen rechtlich selbständigen Vereinigungen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Schließt sich eine rechtlich selbständige Vereinigung einem Träger an, nachdem dieser anerkannt ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von drei Monaten versagt. (3) Die in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
Landeswohlfahrtsverband Hessen
§ 12 Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist Träger von Einrichtungen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Diensten der Hilfe zur Erziehung in Familienpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche nach § 33 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch .
Beteiligung an der Jugendhilfeplanung
§ 13 Beteiligung an der Jugendhilfeplanung (1) Bei der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Grundsätze und Ziele nach § 1 zu beachten. Sie soll mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen abgestimmt werden und den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen. (2) Für Mädchen und junge Frauen sind besondere Jugendhilfeplanungen vorzunehmen, die neben der Bestandsaufnahme mädchenspezifischer Einrichtungen und Dienste die Planung neuer notwendiger Mädchenprojekte und Modellvorhaben für Mädchen und junge Frauen aufweisen. (3) Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und deren Zusammenschlüsse sind an der Jugendhilfeplanung von Beginn an zu beteiligen. Ziel, Gegenstand und Verfahren der Planung ist mit ihnen zu erörtern. Rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses oder des Landesjugendhilfeausschusses ist den Zusammenschlüssen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) An der Jugendhilfeplanung müssen die anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, beteiligt werden. Dies schließt die Schulen mit ein. (5) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sollen Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung einsetzen. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind an den Arbeitsgruppen zu beteiligen.
Pflegeerlaubnis
§ 14 Pflegeerlaubnis (1) In einer nach § 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Pflegestelle dürfen höchstens fünf Kinder oder Jugendliche aufgenommen werden. (2) Sollen mehr als fünf Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf es einer Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch . (3) Ist eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle zu besorgen, ist den Bediensteten des Jugendamtes der Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen wird insoweit eingeschränkt.
Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
§ 15 Aufsicht des Vormundschaftsgerichts Die Vorschriften des § 1802 Abs. 1 , der §§ 1819 bis 1821 , des § 1822 Nr. 1 bis 5, 8 bis 11 und 13 sowie der §§ 1823 , 1824 und des § 1854 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts bleiben gegenüber dem Jugendamt außer Anwendung. Dasselbe gilt bezüglich des § 1822 Nr. 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches , soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.
Mitwirkung des Jugendamtes bei dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
§ 16 Mitwirkung des Jugendamtes bei dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch obliegt dem Landesjugendamt. Das Jugendamt, in dessen Bezirk eine Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 oder eine sonstige betreute Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ihren Standort hat, unterstützt das Landesjugendamt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgabenwahrnehmung nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird. (2) Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind bei dem nach Abs. 1 zuständigen Jugendamt einzureichen. Das Jugendamt legt die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Landesjugendamt vor. (3) Das nach Abs. 1 zuständige Jugendamt unterstützt das Landesjugendamt nach den Erfordernissen des Einzelfalls vor Ort bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. § 46 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Erlangt das Jugendamt von Umständen Kenntnis, die zu nachträglichen Auflagen, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis oder zu einer Tätigkeitsuntersagung nach § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch führen können, hat es das Landesjugendamt zu unterrichten und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen. (4) Der Träger und die Leitung der Einrichtung oder der sonstigen betreuten Wohnform haben dem Jugendamt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich an Besichtigungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes zu beteiligen.
Fortbildung und Beratung für Einrichtungen
§ 17 Fortbildung und Beratung für Einrichtungen Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll die Träger von erlaubnispflichtigen Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung beraten und Maßnahmen der Fachberatung und der Fortbildung für die pädagogischen Kräfte der Einrichtungen anbieten.
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
§ 18 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten (1) Zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Jugendamt, in dessen Bezirk die Einrichtung oder sonstige betreute Wohnform im Sinne von § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelegen ist. Deren Träger hat dem Jugendamt die zur Prüfung der Höhe der Kosten erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (2) Das Landesjugendamt berät die Jugendämter und Träger der Einrichtungen bei dem Abschluss von Vereinbarungen nach Abs. 1. Zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen sind Rahmenvereinbarungen über die Gestaltung der Vereinbarungen nach Abs. 1, das Verfahren und die Errichtung einer Schiedsstelle anzustreben.
Meldepflichten von Einrichtungen
§ 19 Meldepflichten von Einrichtungen (1) Das Landesjugendamt kann von dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung über die Meldepflichten nach § 47 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus Auskunft über 1. das Geburtsdatum der leitenden Person und der Betreuungskräfte der Einrichtung, 2. die von den Betreuungskräften wahrzunehmenden Aufgaben, 3. die wöchentliche Arbeitszeit der Betreuungskräfte, 4. Todesfälle verlangen. (2) Die Meldungen nach § 47 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu übermittelnden Angaben sowie die nach Abs. 1 zu erteilenden Auskünfte sind über das Jugendamt einzureichen.
Freie und öffentliche Jugendhilfe
§ 2 Freie und öffentliche Jugendhilfe (1) Die Leistungen der Jugendhilfe werden von den Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe sowie von kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden im Sinne des § 69 Abs. 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht. (2) Andere Aufgaben werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Träger der freien Jugendhilfe können, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden. (3) Die Träger der Jugendhilfe gewährleisten das Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in einem demokratischen Gemeinwesen. (4) Die Träger der Jugendhilfe arbeiten partnerschaftlich zusammen; dabei ist die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. (5) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. (6) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.
Grundsätze der Landesförderung
§ 20 Grundsätze der Landesförderung (1) Zum gleichmäßigen Ausbau der Jugendhilfeleistungen fördert das Land Maßnahmen und investive Vorhaben, die den örtlichen Bedarf oder die örtliche Leistungsfähigkeit übersteigen, sowie die Entwicklung und Erprobung neuer Maßnahmen. (2) Das Land fördert Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, soweit sie Aufgaben nach § 69 Abs. 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrnehmen. (3) Die Landesförderung wird insbesondere nach den §§ 21 bis 28 gewährt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt sie nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. (4) Um den unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen Rechnung zu tragen, sollen geschlechtsspezifische Angebote gefördert werden.
Förderung der Jugendsozialarbeit
§ 21 Förderung der Jugendsozialarbeit (1) Im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden mit dem Ziel der sozialen Integration gefördert: 1. Angebote für junge Menschen beim Übergang von der Schule in die Arbeitswelt, 2. sozialpädagogisch begleitete Angebote der Berufsvorbereitung, Ausbildung und Beschäftigung, 3. pädagogische Hilfen für junge Menschen in Jugendwohnheimen und anderen betreuten Wohnformen. (2) Bei der Förderung nach Abs. 1 sind Angebote und Hilfen für Mädchen und junge Frauen zum Abbau von Benachteiligungen zu berücksichtigen.
Förderung von Familienbildungsstätten
§ 22 Förderung von Familienbildungsstätten Im Rahmen der Familienbildung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden familienbezogene Erziehungs- und Bildungshilfen für Eltern, andere Erziehungsberechtigte und junge Menschen durch Familienbildungsstätten gefördert.
Förderung von Erziehungsberatungsstellen
§ 23 Förderung von Erziehungsberatungsstellen (1) Es werden Erziehungsberatungsstellen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 , § 17 und § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefördert. Sie unterstützen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere an der Erziehung beteiligte Personen und Stellen bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der Lösung von Erziehungsfragen. (2) Bei der Förderung nach Abs. 1 sind gemeinwesenorientierte Angebote und Angebote für benachteiligte Gruppen besonders zu berücksichtigen.
Förderung von besonderen Beratungsangeboten für Mädchen und Jungen
§ 24 Förderung von besonderen Beratungsangeboten für Mädchen und Jungen Es werden besondere Beratungsangebote für Mädchen und Jungen gefördert, die zur Klärung und Bewältigung von individuellen, familienbezogenen und geschlechtsbezogenen Problemen, insbesondere bei Vernachlässigung, Misshandlung und sexueller Gewalt, beitragen sollen. Die Förderung umfasst auch gemeinwesenorientierte Angebote.
Förderung der sozialen Gruppenarbeit
§ 25 Förderung der sozialen Gruppenarbeit Es werden Angebote der sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefördert, die dazu beitragen sollen, die Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensprobleme bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen zu überwinden. Dazu gehören auch gemeinwesenorientierte offene Erziehungshilfen in sozialen Brennpunkten für Problemgruppen und sozialpädagogische Angebote für gefährdete und straffällig gewordene junge Menschen. Insbesondere werden geschlechtsspezifische Angebote gefördert.
Förderung besonderer Angebote der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für seelisch ...
§ 26 Förderung besonderer Angebote der Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und der Hilfe für junge Volljährige (1) Zur Sicherung eines bedarfsgerechten Angebotes von Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige nach den §§ 27 bis 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und von Werkstattprojekten im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt das Land den örtlichen öffentlichen Trägern Finanzzuweisungen aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs, die dem Ausgleich der Belastungen aus Jugendhilfemaßnahmen dienen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere: 1. Angebote der Erziehungsberatung im Sinne von § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , 2. Angebote der sozialen Gruppenarbeit im Sinne von § 29 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , 3. Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer im Sinne von § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , 4. Angebote der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , 5. Hilfen für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche im Sinne von § 33 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , 6. Hilfen zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform einschließlich der Hilfen in Zufluchtsstätten nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , 7. die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , 8. Eingliederungshilfen für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , 9. die Hilfen für junge Volljährige nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , 10. innovative Projekte, zum Beispiel zur Einführung von Mädchen in die Arbeitswelt, Projekte der nichtredenden Sozialarbeit, zur Entwicklung und Erprobung neuer Handlungsansätze in der Sozialarbeit vor Ort, die an den individuellen Problemlagen und örtlichen Gegebenheiten orientiert sind. (2) Finanzzuweisungen können auch gewährt werden für die Entwicklung und Erprobung neuer Formen der Hilfe zur Erziehung und der Hilfe für junge Volljährige.
Förderung der Fortbildung
§ 27 Förderung der Fortbildung Für Angebote zur Erhaltung und Erweiterung der fachlichen Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendhilfe gewährt das Land den Trägern Zuwendungen zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen. Dabei sind insbesondere Angebote zur emanzipatorischen Arbeit mit Mädchen und Jungen sowie zur Problematik der sexuellen Gewalt gegen Mädchen und Jungen zu berücksichtigen.
Förderung investiver Vorhaben
§ 28 Förderung investiver Vorhaben (1) Für Einrichtungen der Jugendhilfe gewährt das Land den Trägern der freien Jugendhilfe nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen zu den angemessenen investiven Kosten. (2) Die Förderung umfasst insbesondere 1. überörtliche Jugendfreizeit- und Bildungsstätten, 2. überörtliche Jugend- und Familienerholungseinrichtungen, 3. Dauerheime, Wohngruppen, Jugendwohnheime und Notschlafeinrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, 4. Zufluchtsstätten, die Mädchen und jungen Frauen Schutz vor Gewalt bieten, sowie Zufluchten für Kinder, 5. Tageseinrichtungen für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche sowie Einzelintegrationsmaßnahmen innerhalb bestehender Regeleinrichtungen, 6. Erziehungsberatungsstellen, Familienbildungsstätten und Nachbarschaftsheime, 7. berufliche Ausbildungsstätten und Arbeitsplätze in Einrichtungen der Jugendhilfe.
Förderung nach anderen Gesetzen
§ 29 Förderung nach anderen Gesetzen Die Landesförderung nach dem Hessischen Kindergartengesetz bleibt unberührt.
Aufgaben des Landes, Sozialberichterstattung
§ 3 Aufgaben des Landes, Sozialberichterstattung (1) Das Land unterstützt, fördert und regt die Tätigkeit der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sowie deren Weiterentwicklung an. Es wirkt auf einen bedarfsgerechten und qualitativ ausgeglichenen Ausbau der Einrichtungen und Angebote im ländlichen und städtischen Bereich unter Beachtung der Grundsätze der Pluralität und Subsidiarität sowie der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen hin. (2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen der obersten Landesjugendbehörde die notwendigen Informationen für eine Sozialberichterstattung zur Verfügung.
Zuständigkeit bei Maßnahmen für mehrfachbehinderte junge Menschen und bei Maßnahmen der ...
§ 30 Zuständigkeit bei Maßnahmen für mehrfachbehinderte junge Menschen und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder (1) Hat ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erfordert, auch eine seelische Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, oder ist er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht, so werden diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gewährt, wenn die Verbindung beider Maßnahmen zur Erreichung des Eingliederungsziels nach dem Vierten Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist. Soweit kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz besteht, ist für den Bereich der seelisch Behinderten der Träger der Jugendhilfe zuständig. (2) Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe gewährt. Maßnahmen der Frühförderung schließen die integrative Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen ein.
Sonstige Zuständigkeitsbestimmungen
§ 31 Sonstige Zuständigkeitsbestimmungen (1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist in den Landkreisen der Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt der Gemeindevorstand, 2. § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Landesjugendamt. (2) Zuständige Behörde für die Festsetzung 1. der Höhe des Barbetrages zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , 2. der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist die oberste Landesjugendbehörde. Die für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann die Zuständigkeit abweichend bestimmen.
Durchführungsbestimmungen
§ 32 Durchführungsbestimmungen Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestvoraussetzungen zu regeln, die in Tageseinrichtungen für Kinder erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern im Sinne des § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährleistet ist.
In-Kraft-Treten
§ 33 In-Kraft-Treten *) Die §§ 16 und 24 treten am 1. Januar 1994 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1993 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 34 Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
§ 4 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt (1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die nach § 5 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden. (2) Die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Jugendamt wahrgenommen. Der örtliche öffentliche Träger erlässt für das Jugendamt eine Satzung.
Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
§ 5 Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Die für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Landkreises auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde diese zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmen, wenn 1. die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleistet ist und 2. die Leistungsfähigkeit des Landkreises gewahrt bleibt.
Jugendhilfeausschuss
§ 6 Jugendhilfeausschuss (1) Auf das Verfahren für den Jugendhilfeausschuss finden, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, die Vorschriften des § 72 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 43 der Hessischen Landkreisordnung entsprechende Anwendung. (2) Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter. (3) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied vorzusehen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Gebiet des örtlichen öffentlichen Trägers wohnen oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Frauen und Männer sollen zu gleichen Anteilen berücksichtigt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied. (4) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder die zur Vertretung benannte Person ist stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses. Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Vertretungskörperschaft gewählt. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sowie ihrer Zusammenschlüsse sind neben den sonstigen anerkannten Trägern der Jugendhilfe angemessen zu berücksichtigen. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt die Satzung des Jugendamtes; sie soll 25 nicht überschreiten. (5) Dem Jugendhilfeausschuss gehört als beratendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder die zur Vertretung benannte Person an. Die Satzung kann regeln, dass dem Ausschuss weitere beratende Mitglieder angehören. (6) Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse für bestimmte Bereiche seiner Tätigkeit Fachausschüsse einsetzen. Es sind mindestens zwei Fachausschüsse zu bilden, die sich insbesondere mit den Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung, der Erziehungshilfe, der Kinderbetreuung und der Förderung der Jugendhilfe befassen. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss gewählt; sie müssen nicht dem Jugendhilfeausschuss angehören. Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden. Das Nähere regelt die Satzung. (7) Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist der Jugendhilfeausschuss frühzeitig mit allen die Lebensbedingungen von jungen Menschen und ihren Familien betreffenden Planungs- und Entwicklungsvorhaben der Gebietskörperschaft des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe zu befassen.
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt
§ 7 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt (1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land Hessen. (2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium nimmt die Aufgaben wahr, die dem Landesjugendamt nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie nach diesem Gesetz zugewiesen sind. (3) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium erlässt die Satzung für das Landesjugendamt.
Landesjugendhilfeausschuss
§ 8 Landesjugendhilfeausschuss (1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung, 3. der Förderung der freien Jugendhilfe, 4. der Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen sowie dem Abbau der Benachteiligung von Mädchen, 5. der Förderung ausländischer junger Menschen und 6. der Integration behinderter Kinder und Jugendlicher. Er beschließt in grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe und erstellt fachliche Richtlinien und Empfehlungen. Er ist an die Vorgaben der für die einzelnen Bereiche zur Verfügung gestellten Mittel gebunden. Er soll vor der Berufung einer Leiterin oder eines Leiters des Landesjugendamtes gehört werden. (2) Die Amtszeit des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtags. Nach Ablauf der Wahlperiode des Landtags führt er die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Landesjugendhilfeausschusses weiter. Für seine Zusammensetzung und die Wahl des vorsitzenden Mitglieds gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Für die Bildung von Fachausschüssen gilt § 6 Abs. 6 entsprechend. Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Fachausschüsse sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzwürdiger Gruppen entgegenstehen. (3) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
§ 9 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses (1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. sechs in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die vom Landtag gewählt werden, 2. zehn Personen zur Vertretung der im gesamten Bereich des Landes Hessen wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, 3. je zwei Personen zur Vertretung des Hessischen Landkreistages und des Hessischen Städtetages sowie eine Person zur Vertretung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes, 4. drei in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die vom Landtag auf Vorschlag der obersten Landesjugendbehörde gewählt werden, 5. eine in der Jugendhilfe erfahrene Frau aus dem Bereich der Mädchenarbeit, die vom Landtag auf Vorschlag des für Frauenangelegenheiten zuständigen Ministeriums gewählt wird. (2) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 werden von den im gesamten Bereich des Landes Hessen wirkenden anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und deren Zusammenschlüssen vorgeschlagen und von der obersten Landesjugendbehörde berufen. Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen. (3) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an: 1. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes, 2. je eine Person zur Vertretung a) der obersten Landesjugendbehörde, b) des Kultusministeriums, c) des für Frauenangelegenheiten zuständigen Ministeriums, d) des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, e) des Landesarbeitsamtes Hessen, 3. je eine Person zur Vertretung der evangelischen und katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, 4. eine Vertreterin der Landesarbeitsgemeinschaft hessischer Frauenbeauftragter, 5. eine Person zur Vertretung der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessens. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 werden von der obersten Landesjugendbehörde berufen. Sie kann im Einvernehmen mit dem Landesjugendhilfeausschuss weitere in der Jugendhilfe erfahrene Personen als beratende Mitglieder berufen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.