Verordnung zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfeverordnung – KJHV) Vom 22. Oktober 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 22.10.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 694
Zuständige Behörde nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
§ 14Zuständige Behörde nach dem Achten Buch SozialgesetzbuchDas Regierungspräsidium Kassel ist zuständige Behörde für die1. finanzielle Abwicklung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland nach § 6 Abs. 3,2. Kostenerstattungen durch den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 89 bis 89c und 89e Abs. 2 und3. Kostenerstattungen durch das Land bei der Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise nach § 89ddes Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Übergangsvorschriften
§ 15 ÜbergangsvorschriftenIm Jahr 2018 ist für den Zeitraum1. bis 31. Julia) eine Rate nach § 4 Abs. 2 bis zum 31. Juli festzusetzen und bis zum 31. August auszuzahlen undb) der Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 2 bis zum 30. Juni zu stellen,2. ab dem 1. Augusta) der Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis zum 1. September zu stellen,b) eine Rate nach § 4 Abs. 2 bis zum 30. November festzusetzen und auszuzahlen undc) der Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 2 bis zum 15. Oktober zu stellen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Verteilung der Mittel
§ 3 Verteilung der Mittel(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten 36 Prozent, die Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring erhalten zusammen 51 Prozent, die sonstigen Träger erhalten bis zu zehn Prozent der nach § 39 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zur Verfügung stehenden Mittel. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium verteilt diese Mittel nach den Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaften auf die Träger nach § 36 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle nimmt nach Anhörung der Träger die Verteilung für die jeweilige Trägergruppe vor, wenn keine Arbeitsgemeinschaft nach § 38 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches gebildet wurde oder ein Verteilungsvorschlag nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Mittel werden an die Träger oder an die geschäftsführenden Stellen der Arbeitsgemeinschaften überwiesen.(3) Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen können durch Beschluss festlegen, dass die der jeweiligen Gruppe zustehenden Mittel pauschal der jeweiligen geschäftsführenden Stelle zugeleitet werden, die sie nach dem vorgelegten Verteilungsvorschlag an die Träger verteilt.
Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz
§ 4 Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz(1) Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), sind1. die Polizeibehörde für Maßnahmen zum Schutze von Kindern oder Jugendlichen nach § 8;2. der Gemeindevorstanda) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3,b) für Anordnungen nach § 7.(2) Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 11 bis 14 des Jugendschutzgesetzes ist das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Jugendschutzgesetzes ist in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Landesförderung für Tageseinrichtungen
§ 1 Landesförderung für Tageseinrichtungen(1) Die Landesförderung für Tageseinrichtungen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag des Trägers der Tageseinrichtung. Der Antrag ist jährlich je Tageseinrichtung bis zum 1. Juni bei der zuständigen Behörde zu stellen. Mit dem Antrag kann eine Abschlagszahlung für das folgende Kalenderjahr beantragt werden.(2) Die zuständige Behörde setzt den Betrag der Zuwendung fest. Sie kann eine Abschlagszahlung für das folgende Kalenderjahr in Höhe von 50 Prozent des festgesetzten Zuwendungsbetrages gewähren.(3) Der festgesetzte Betrag wird abzüglich einer gewährten Abschlagszahlung bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres ausgezahlt. Der Abschlag wird bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt.(4) Im Falle eines Trägerwechsels im laufenden Kalenderjahr leitet der Träger, der den Antrag gestellt hat, die Zuwendung anteilig in Höhe von einem Zwölftel für jeden vollen Monat ab Trägerwechsel an den neuen Träger weiter.(5) Die zuständige Behörde informiert die Gemeinden nach der Auszahlung über die Höhe der Landesförderung an die freien Träger der Tageseinrichtungen in ihrem Gemeindegebiet, unterteilt nach den Fördertatbeständen nach § 32 Abs. 2 bis 6 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.
Anerkennungsverfahren
§ 10 AnerkennungsverfahrenFreie Träger, die nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches als anerkannt gelten, haben dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium für ihre Anerkennung1. eine Satzung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sie allen jungen Menschen offen stehen und im Rahmen der Satzung und Zielsetzung die Teilnahme freigestellt sowie eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sichergestellt ist, 2. glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihnen nicht um ein Unternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt und die Durchführung von Bildungsveranstaltungen nicht der Gewinnerzielung dient, 3. im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches ihre rechtliche und organisatorische Eigenständigkeit nachzuweisen und 4. nachzuweisen, a) dass sie im besonderen Landesinteresse arbeiten und jährlich regelmäßig mindestens 250 junge Menschen aus mehr als zehn hessischen Jugendamtsbezirken bei mehr als 10000 Teilnahmestunden erreichen; dabei werden die Teilnahmestunden bei Jugendbildungseinrichtungen mit eigenen Übernachtungskapazitäten doppelt gezählt, sofern es sich um mehrtägige Veranstaltungen mit mindestens zwölf Teilnahmestunden handelt; b) dass sie, sofern sie Bildungseinrichtungen mit eigenem pädagogischen Personal und eigenen Übernachtungskapazitäten nicht vorhalten, außerschulische Jugendbildung anbieten, die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Jugendverbänden auf Landesebene oder dem Hessischen Jugendring nicht angeboten wird oder deren Bildungsangebote ergänzt.
Arbeitsgemeinschaften
§ 11 ArbeitsgemeinschaftenMindestens ein Mal jährlich findet jeweils eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaften statt, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen ist. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.
Verteilung der Mittel
§ 12 Verteilung der Mittel(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten 36 Prozent, die Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring erhalten zusammen 51 Prozent, die sonstigen Träger erhalten bis zu zehn Prozent der nach § 39 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zur Verfügung stehenden Mittel. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium verteilt diese Mittel nach den Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaften auf die Träger nach § 36 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle nimmt nach Anhörung der Träger die Verteilung für die jeweilige Trägergruppe vor, wenn keine Arbeitsgemeinschaft nach § 38 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches gebildet wurde oder ein Verteilungsvorschlag nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Mittel werden an die Träger oder an die geschäftsführenden Stellen der Arbeitsgemeinschaften überwiesen.(3) Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen können durch Beschluss festlegen, dass die der jeweiligen Gruppe zustehenden Mittel pauschal der jeweiligen geschäftsführenden Stelle zugeleitet werden, die sie nach dem vorgelegten Verteilungsvorschlag an die Träger verteilt.
Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz
§ 13 Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz(1) Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), sind1. die Polizeibehörde für Maßnahmen zum Schutze von Kindern oder Jugendlichen nach § 8;2. der Gemeindevorstanda) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3,b) für Anordnungen nach § 7.(2) Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 11 bis 14 des Jugendschutzgesetzes ist das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Jugendschutzgesetzes ist in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss.
Übergangsvorschriften
§ 14 Übergangsvorschriften(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist der Antrag auf Gewährung einer Abschlagszahlung für das Kalenderjahr 2014 bis zum 15. Januar 2014 zu stellen. Sofern im Jahr 2013 bereits eine Abschlagszahlung für das Folgejahr nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2011 (GVBl. I S. 702), in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beantragt wurde, bedarf es für das Jahr 2014 keines neuen Antrages. In den Fällen des Satz 1 und 2 kann abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 ein Abschlag in Höhe von 60 Prozent der Grundpauschale nach § 32 Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches für jedes am 1. März 2013 nach der Bundesstatistik nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Tageseinrichtung aufgenommene Kind gewährt werden; dieser ist abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 2 bis zum 1. Mai 2014 auszuzahlen.(2) Abweichend von § 2 kann für das Kalenderjahr 2014 den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die im Jahr 2013 eine Landesförderung nach den §§ 3 bis 3b der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erhalten haben, ohne Antrag ein Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent dieses Zuwendungsbetrages gewährt werden.(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 bedarf es für Gemeinden, die einen Antrag nach den §§ 9 bis 12 der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestellt haben, keines neuen Antrages.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Landesförderung für Kindertagespflege
§ 2 Landesförderung für KindertagespflegeDie Landesförderung für Kindertagespflege nach § 32a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zur Verwendung für Geldleistungen an Tagespflegepersonen erfolgt auf Antrag der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. § 1 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag bis zum 15. April zu stellen ist und die Zuwendung bis zum 31. Juli auszuzahlen ist.
Landesförderung für Fachberatung
§ 3 Landesförderung für Fachberatung(1) Die Landesförderung für Fachberatung nach § 32b Abs. 1 und 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag der öffentlichen und freigemeinnützigen Träger der Fachberatungen. Der Antrag ist jährlich bis zum 15. April bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist die Bestätigung der beratenen Tageseinrichtung über das bestehende Beratungsverhältnis nach § 32b Abs. 1 und 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches beizufügen. Die zuständige Behörde setzt den Betrag der Zuwendung fest und zahlt ihn aus.(2) Die Landesförderung für Fachdienste und Maßnahmen für Tagespflegepersonen nach § 32b Abs. 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; in den Fällen des Satz 3 für die Gemeinde. Der Antrag ist jährlich bis zum 15. April des laufenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde zu stellen. Antragsberechtigte Gemeinden haben ihre Anträge bis zum 1. März dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen. Die zuständige Behörde setzt die Zuwendung fest und zahlt sie bis zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres an die Gemeinde oder den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. In den Fällen des § 32b Abs. 3 Satz 2 leitet die Gemeinde oder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zuwendung weiter.
Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag
§ 4 Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag(1) Die Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag nach § 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag der Gemeinde. Der Antrag ist bis zum 1. Februar bei der zuständigen Behörde zu stellen und gilt auch für die Folgejahre.(2) Die Zuwendung wird nach Maßgabe des § 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches jährlich bis zum 1. März festgesetzt und in zwei gleichen Raten bis zum 30. Juni und bis zum 15. September ausgezahlt.(3) Entfallen die Voraussetzungen nach § 32c Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.(4) In dem Antrag nach § 32c Abs. 5 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches teilen die Gemeinden die Zahl der Kinder mit Wohnsitz außerhalb Hessens, die in dem Kalenderjahr der Antragstellung vom Teilnahme- und Kostenbeitrag freigestellt werden, und das jeweilige Bundesland des Wohnsitzes mit. Der Antrag ist bis zum 15. Oktober bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die ergänzende Zuwendung wird innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags festgesetzt.
Investive Landesförderung
§ 5 Investive Landesförderung(1) Die investive Landesförderung nach § 32d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in den Fällen des Satz 3 für die Träger der freien Jugendhilfe und Gemeinden. Der Antrag ist jährlich bis zum 1. Februar bei der zuständigen Behörde versehen mit einer Prioritätenliste zu stellen. Die1. Träger der freien Jugendhilfe in kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt haben über den Magistrat,2. Träger der freien Jugendhilfe in kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt haben über die Gemeinde und3. Gemeinden haben über den Kreisausschussihre Anträge dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen, der diese prüft.(2) Die zuständige Behörde setzt die Zuwendung fest und zahlt sie an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. Zuwendungen aufgrund der Anträge nach Abs. 1 Satz 3 sind unverzüglich an die Träger der freien Jugendhilfe und die Gemeinden weiterzuleiten.(3) Es findet die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie vom 5. Februar 2001 (StAnz. S. 868), zuletzt geändert am 7. Dezember 2010 (StAnz. S. 2796), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die dingliche Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung und eines Erstattungsanspruchs nicht erforderlich ist.(4) Die Förderung wird nicht gewährt, wenn für das Vorhaben bereits eine Förderung aus einem Investitionsprogramm des Bundes oder des Landes erfolgt.
Landesförderung zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote
§ 6 Landesförderung zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote(1) Die Landesförderung zur Begleitung und Weiterentwicklung frühkindlicher Bildungsangebote nach § 32e des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches ist vom Träger der Maßnahme bei der zuständigen Behörde zu beantragen.(2) Die Bewilligung und die Auszahlung erfolgen durch die zuständige Behörde.
Erstattung von Aufwendungen für Kommunikationshilfen
§ 7 Erstattung von Aufwendungen für KommunikationshilfenDie Erziehungsberechtigten beantragen die Kostenerstattung nach § 27 Abs. 5 oder § 29 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches bei der zuständigen Behörde. Diese setzt den Erstattungsbetrag fest und zahlt ihn an die Antragsteller aus.
Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten
§ 8 Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten(1) Die zuständige Behörde überprüft die Richtigkeit der Angaben in den Anträgen nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 sowie § 4 stichprobenartig. Mit der Auszahlung der Landesförderung nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 sowie § 4 gilt die Zuwendung als zweckentsprechend verwendet. Der Umfang der Stichprobe wird von der zuständigen Behörde festgelegt.(2) Die zuständige Behörde überprüft die Verwendung der Landesförderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 und § 32a Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches stichprobenartig. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Die Verwendung der Landesförderung nach § 3 Abs. 2, §§ 5 und 6 ist nachzuweisen. Die zuständige Behörde legt Umfang und Zeitpunkt des Verwendungsnachweises unter Beachtung des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung fest. In Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 weist der öffentliche oder freie Träger die Verwendung der Landesmittel dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach, der den Verwendungsnachweis abschließend prüft und ihn innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres an die zuständige Behörde weiterreicht.(4) Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Angaben in den Anträgen auf Förderung durch geeignete Unterlagen zu belegen und diese auf Verlangen bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Unterlagen sind mindestens für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Bewilligung erfolgt ist, aufzubewahren.(5) Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes nach § 91 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Zuständige Behörde
§ 9 Zuständige Behörde(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Landesförderung nach den §§ 1 bis 8 ist das Regierungspräsidium Kassel.(2) Abweichend von Abs. 1 ist das für Jugendhilfe zuständige Ministerium zuständig für1. die Entgegennahme des Antrags nach § 6 Abs. 1 und2. die Festlegung des Umfangs der Stichprobe nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2.In den Fällen des § 6 Abs. 2 kann das für Jugendhilfe zuständige Ministerium wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalles seine Zuständigkeit begründen.
Übergangsvorschriften
§ 14 Übergangsvorschriften(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 bedarf es für Gemeinden, die einen Antrag nach den §§ 9 bis 12 der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestellt haben, keines neuen Antrages.(2) Im Jahr 2018 ist für den Zeitraum1. bis 31. Julia) eine Rate nach § 4 Abs. 2 bis zum 31. Juli festzusetzen und bis zum 31. August auszuzahlen undb) der Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 2 bis zum 30. Juni zu stellen,2. ab dem 1. Augusta) der Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis zum 1. September zu stellen,b) eine Rate nach § 4 Abs. 2 bis zum 30. November festzusetzen und auszuzahlen undc) der Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 2 bis zum 15. Oktober zu stellen.
Übergangsvorschriften
§ 14 ÜbergangsvorschriftenIm Jahr 2018 ist für den Zeitraum1. bis 31. Julia) eine Rate nach § 4 Abs. 2 bis zum 31. Juli festzusetzen und bis zum 31. August auszuzahlen undb) der Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 2 bis zum 30. Juni zu stellen,2. ab dem 1. Augusta) der Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis zum 1. September zu stellen,b) eine Rate nach § 4 Abs. 2 bis zum 30. November festzusetzen und auszuzahlen undc) der Antrag nach § 4 Abs. 4 Satz 2 bis zum 15. Oktober zu stellen.
Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag
§ 4 Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag(1) Die Landesförderung für die Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag nach § 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag der Gemeinde. Der Antrag ist bis zum 1. Februar bei der zuständigen Behörde zu stellen und gilt auch für die Folgejahre.(2) Die Zuwendung wird nach Maßgabe des § 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches jährlich bis zum 1. März festgesetzt und in zwei gleichen Raten bis zum 31. März und bis zum 30. Juni ausgezahlt.(3) Entfallen die Voraussetzungen nach § 32c Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.(4) In dem Antrag nach § 32c Abs. 4 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches teilen die Gemeinden die Zahl der Kinder mit Wohnsitz außerhalb Hessens, die in dem Kalenderjahr der Antragstellung vom Teilnahme- und Kostenbeitrag freigestellt werden, und das jeweilige Bundesland des Wohnsitzes mit. Der Antrag ist bis zum 15. Oktober bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die ergänzende Zuwendung wird innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags festgesetzt.
Investive Landesförderung
§ 5 Investive Landesförderung(1) Die investive Landesförderung nach § 32d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in den Fällen des Satz 3 für die Träger der freien Jugendhilfe und Gemeinden. Der Antrag ist jährlich bis zum 1. Februar bei der zuständigen Behörde versehen mit einer Prioritätenliste zu stellen. Die1. Träger der freien Jugendhilfe in kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt haben über den Magistrat,2. Träger der freien Jugendhilfe in kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt haben über die Gemeinde und3. Gemeinden haben über den Kreisausschussihre Anträge dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen, der diese prüft.(2) Die zuständige Behörde setzt die Zuwendung fest und zahlt sie an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. Zuwendungen aufgrund der Anträge nach Abs. 1 Satz 3 sind unverzüglich an die Träger der freien Jugendhilfe und die Gemeinden weiterzuleiten.(3) Es findet die Investitions- und Maßnahmenförderungsrichtlinie vom 5. Februar 2001 (StAnz. S. 868), zuletzt geändert am 21. März 2016 (StAnz. S. 405), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die dingliche Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung und eines Erstattungsanspruchs nicht erforderlich ist.(4) Die Förderung wird nicht gewährt, wenn für das Vorhaben bereits eine Förderung aus einem Investitionsprogramm des Bundes oder des Landes erfolgt.
Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten
§ 8 Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten(1) Die zuständige Behörde überprüft die Richtigkeit der Angaben in den Anträgen nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 sowie § 4 stichprobenartig. Mit der Auszahlung der Landesförderung nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 sowie § 4 gilt die Zuwendung als zweckentsprechend verwendet. Der Umfang der Stichprobe wird von der zuständigen Behörde festgelegt.(2) Die zuständige Behörde überprüft die Verwendung der Landesförderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 und § 32a Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches stichprobenartig. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Die Verwendung der Landesförderung nach § 3 Abs. 2, §§ 5 und 6 ist nachzuweisen. Die zuständige Behörde legt Umfang und Zeitpunkt des Verwendungsnachweises unter Beachtung des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung fest. In Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 weist der öffentliche oder freie Träger die Verwendung der Landesmittel dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach, der den Verwendungsnachweis abschließend prüft und ihn innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres an die zuständige Behörde weiterreicht.(4) Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Angaben in den Anträgen auf Förderung durch geeignete Unterlagen zu belegen und diese auf Verlangen bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Unterlagen sind mindestens für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Bewilligung erfolgt ist, aufzubewahren.(5) Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes nach § 91 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz
§ 13 Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz(1) Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind1. die Polizeibehörde für Maßnahmen zum Schutze von Kindern oder Jugendlichen nach § 8;2. der Gemeindevorstanda) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3,b) für Anordnungen nach § 7.(2) Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 11 bis 14 des Jugendschutzgesetzes ist das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Jugendschutzgesetzes ist in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss.
Übergangsvorschriften
§ 15 Übergangsvorschriften(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 kann der Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 2a Satz 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches in den Jahren 2021 und 2022 zusätzlich für das Folgejahr gestellt werden. Die zuständige Behörde setzt die Förderung nach § 32 Abs. 2a Satz 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches für das Folgejahr vorläufig fest.(2) Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 wird der im Vorjahr vorläufig festgesetzte Betrag nach Abs. 1 Satz 2 in den Jahren 2022 und 2023 bis zum 1. März ausgezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 verringert sich um den Betrag nach Satz 1.(3) Der Betrag nach § 1 Abs. 3 Satz 1 verringert sich um die Höhe des Betrages nach Abs. 2 Satz 1.(4) Im Jahr 2023 wird die Förderung nach § 32 Abs. 2a Satz 4 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches bei der Bemessung einer Abschlagszahlung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht berücksichtigt.
Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz
§ 13 Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz(1) Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229), sind1. die Polizeibehörde für Maßnahmen zum Schutze von Kindern oder Jugendlichen nach § 8;2. der Gemeindevorstanda) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3,b) für Anordnungen nach § 7.(2) Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 11 bis 14 des Jugendschutzgesetzes ist das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Jugendschutzgesetzes ist in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss.
Verteilung der Mittel
§ 12 Verteilung der Mittel(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten 36 Prozent, die Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring erhalten zusammen 51 Prozent, die weiteren freien Träger mit landesweiter Bedeutung erhalten bis zu zehn Prozent der nach § 39 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zur Verfügung stehenden Mittel. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium verteilt diese Mittel nach den Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaften auf die Träger nach § 36 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle nimmt nach Anhörung der Träger die Verteilung für die jeweilige Trägergruppe vor, wenn keine Arbeitsgemeinschaft nach § 38 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches gebildet wurde oder ein Verteilungsvorschlag nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Mittel werden an die Träger oder an die geschäftsführenden Stellen der Arbeitsgemeinschaften überwiesen.(3) Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen können durch Beschluss festlegen, dass die der jeweiligen Gruppe zustehenden Mittel pauschal der jeweiligen geschäftsführenden Stelle zugeleitet werden, die sie nach dem vorgelegten Verteilungsvorschlag an die Träger verteilt.
Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz
§ 13 Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz(1) Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), sind1. die Polizeibehörde für Maßnahmen zum Schutze von Kindern oder Jugendlichen nach § 8;2. der Gemeindevorstanda) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3,b) für Anordnungen nach § 7.(2) Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 11 bis 14 des Jugendschutzgesetzes ist das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Jugendschutzgesetzes ist in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
Investive Landesförderung
§ 5 Investive Landesförderung(1) Die investive Landesförderung nach § 32d des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches erfolgt auf Antrag der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in den Fällen des Satz 3 für die Träger der freien Jugendhilfe und Gemeinden. Der Antrag ist jährlich bis zum 1. Februar bei der zuständigen Behörde versehen mit einer Prioritätenliste zu stellen. Die1. Träger der freien Jugendhilfe in kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt haben über den Magistrat,2. Träger der freien Jugendhilfe in kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt haben über die Gemeinde und3. Gemeinden haben über den Kreisausschussihre Anträge dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen, der diese prüft.(2) Die zuständige Behörde setzt die Zuwendung fest und zahlt sie an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. Zuwendungen aufgrund der Anträge nach Abs. 1 Satz 3 sind unverzüglich an die Träger der freien Jugendhilfe und die Gemeinden weiterzuleiten.(3) Es finden die Investitionsförderungsrichtlinie vom 17. Januar 2024 (StAnz. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung und die Maßnahmenförderungsrichtlinie vom 17. Januar 2024 (StAnz. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die dingliche Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung und eines Erstattungsanspruchs nicht erforderlich ist.(4) Die Förderung wird nicht gewährt, wenn für das Vorhaben bereits eine Förderung aus einem Investitionsprogramm des Bundes oder des Landes erfolgt.
Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten
§ 8 Prüfungsrechte und Mitwirkungspflichten(1) Die zuständige Behörde überprüft die Richtigkeit der Angaben in den Anträgen nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 sowie § 4 stichprobenartig. Mit der Auszahlung der Landesförderung nach den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 sowie § 4 gilt die Zuwendung als zweckentsprechend verwendet. Der Umfang der Stichprobe wird von der zuständigen Behörde festgelegt.(2) Die zuständige Behörde überprüft die Verwendung der Landesförderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 und § 32a Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches stichprobenartig. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.(3) Die Verwendung der Landesförderung nach § 3 Abs. 2, §§ 5 und 6 ist nachzuweisen. Die zuständige Behörde legt Umfang und Zeitpunkt des Verwendungsnachweises unter Beachtung des § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80), und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung fest. In Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 weist der öffentliche oder freie Träger die Verwendung der Landesmittel dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach, der den Verwendungsnachweis abschließend prüft und ihn innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres an die zuständige Behörde weiterreicht.(4) Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Angaben in den Anträgen auf Förderung durch geeignete Unterlagen zu belegen und diese auf Verlangen bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Unterlagen sind mindestens für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Bewilligung erfolgt ist, aufzubewahren.(5) Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes nach § 84 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
Aufgrund1. des § 42 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), 2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die Landesregierung, 3. des § 49 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchesverordnet die Sozialministerin:
Anerkennungsverfahren
§ 1 AnerkennungsverfahrenFreie Träger, die nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches als anerkannt gelten, haben dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium für ihre Anerkennung1. eine Satzung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sie allen jungen Menschen offen stehen und im Rahmen der Satzung und Zielsetzung die Teilnahme freigestellt sowie eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sichergestellt ist, 2. glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihnen nicht um ein Unternehmen mit der Absicht der Gewinnerzielung handelt und die Durchführung von Bildungsveranstaltungen nicht der Gewinnerzielung dient, 3. im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches ihre rechtliche und organisatorische Eigenständigkeit nachzuweisen und 4. nachzuweisen, a) dass sie im besonderen Landesinteresse arbeiten und jährlich regelmäßig mindestens 250 junge Menschen aus mehr als zehn hessischen Jugendamtsbezirken bei mehr als 10000 Teilnahmestunden erreichen; dabei werden die Teilnahmestunden bei Jugendbildungseinrichtungen mit eigenen Übernachtungskapazitäten doppelt gezählt, sofern es sich um mehrtägige Veranstaltungen mit mindestens zwölf Teilnahmestunden handelt; b) dass sie, sofern sie Bildungseinrichtungen mit eigenem pädagogischen Personal und eigenen Übernachtungskapazitäten nicht vorhalten, außerschulische Jugendbildung anbieten, die von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Jugendverbänden auf Landesebene oder dem Hessischen Jugendring nicht angeboten wird oder deren Bildungsangebote ergänzt.
Arbeitsgemeinschaften
§ 2 ArbeitsgemeinschaftenMindestens ein Mal jährlich findet jeweils eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaften statt, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen ist. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.
Verteilung der Mittel
§ 3 Verteilung der Mittel(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten 36 vom Hundert, die Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring erhalten zusammen 51 vom Hundert, die sonstigen Träger erhalten bis zu zehn vom Hundert der nach § 39 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zur Verfügung stehenden Mittel. Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium verteilt diese Mittel nach den Vorschlägen der Arbeitsgemeinschaften auf die Träger nach § 36 Abs. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches.(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle nimmt nach Anhörung der Träger die Verteilung für die jeweilige Trägergruppe vor, wenn keine Arbeitsgemeinschaft nach § 38 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches gebildet wurde oder ein Verteilungsvorschlag nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Mittel werden an die Träger oder an die geschäftsführenden Stellen der Arbeitsgemeinschaften überwiesen.(3) Die Arbeitsgemeinschaften der Trägergruppen können durch Beschluss festlegen, dass die der jeweiligen Gruppe zustehenden Mittel pauschal der jeweiligen geschäftsführenden Stelle zugeleitet werden, die sie nach dem vorgelegten Verteilungsvorschlag an die Träger verteilt.
Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz
§ 4 Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz(1) Zuständige Behörden nach dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), sind1. die Polizeibehörde für Maßnahmen zum Schutze von Kindern oder Jugendlichen nach § 8;2. der Gemeindevorstanda) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3,b) für Anordnungen nach § 7.(2) Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 11 bis 14 des Jugendschutzgesetzes ist das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Jugendschutzgesetzes ist in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 5 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben:1. die Verordnung zur Ausführung des Jugendbildungsförderungsgesetzes vom 17. August 2006 (GVBl. I S. 479), 2. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 492), geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.