Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates bei der Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens Vom 24. Oktober 1924
- Ausfertigungsdatum:
- 24.10.1924
- Fundstelle:
- Preuß. Gesetzsamml. 1924, 731
Verkündet am 12. November 1924 Auf Grund des § 30 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Gesetzsamml. S. 585) wird folgendes verordnet:
§ 1 Die Genehmigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Gesetzes erteilt der Kultusminister.
§ 2 (1) ... (2) Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.