Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens Vom 2. Februar 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 02.02.1976
- Fundstelle:
- GVBl. I 1976, 173
Artikel 1Das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Preuß. Gesetzsamml. S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 388), wird wie folgt geändert:1. Die §§ 23 und 24 werden aufgehoben.2. Die Vorschriften des Gesetzes finden für das Bistum Limburg keine Anwendung, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 28 Abs. 1 gelten auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, durch den Bischöflichen Stuhl oder das Bistum. § 15 Abs. 2 bleibt in Kraft.
Artikel 2Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.