Verordnung zur Bestimmung des Hessischen Kindervorsorgezentrums Vom 21. Dezember 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 962
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Aufgrund des § 3 Abs. 7 des Kindergesundheitsschutzgesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856) wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst verordnet:
§ 1Als Hessisches Kindervorsorgezentrum wird das Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main bestimmt.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.