Verordnung zur Bestimmung einer Treuhandstelle nach dem Kindergesundheitsschutz-Gesetz Vom 5. August 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 05.08.2010
- Fundstelle:
- GVBl. I 2010, 280
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856) wird verordnet:
§ 1 Als Treuhandstelle nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes wird die Landesärztekammer Hessen bestimmt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.