Kindergesundheitsschutz-Gesetz Vom 14. Dezember 2007 *)
- Ausfertigungsdatum:
- 14.12.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 865
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 3 Abs. 7 und § 5 Abs. 3 Satz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen
§ 1 Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen(1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge ist für alle in Hessen wohnhaften Kinder die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U 1 bis U 9 nach Buchst. B der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 40 vom 11. März 2011), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen sicherzustellen. (2) Die Vorschriften über einen Anspruch versicherter Kinder auf Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien sowie die auf diese Untersuchungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) bleiben unberührt. Darüber hinaus können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Beirat nach § 3 Abs. 6 legt den Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen fest.
Teilnahme an empfohlenen Schutzimpfungen
§ 2 Teilnahme an empfohlenen SchutzimpfungenPersonensorgeberechtigte eines Kindes, das Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), besucht, haben vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen.
Hessisches Kindervorsorgezentrum
§ 3 Hessisches Kindervorsorgezentrum(1) Das Hessische Kindervorsorgezentrum stellt jeweils unmittelbar nach Ablauf der für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung nach § 1 Abs. 1 in den Kinder-Richtlinien vorgesehenen Frist fest, welche Kinder nicht an den nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehenen Untersuchungen teilgenommen haben, und fordert die Personensorgeberechtigten auf, die Teilnahme innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Es kann die Aufforderung wiederholen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, informiert das Hessische Kindervorsorgezentrum unverzüglich das zuständige Jugendamt. (2) Das Hessische Kindervorsorgezentrum führt die Laboruntersuchungen nach § 1 Abs. 2 durch und wirkt durch Information der Personensorgeberechtigten auf die Teilnahme hin. Die Verantwortung und die Aufgaben des verantwortlichen Einsenders nach § 7 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien bleiben unberührt. (3) Das Hessische Kindervorsorgezentrum berät bei Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 die verantwortlichen Einsender und auf Wunsch die Personensorgeberechtigten von Kindern mit auffälligen Befunden in ärztlichen Fragen und wirkt dabei insbesondere auf die Durchführung einer geeigneten Abklärungsuntersuchung oder die Einleitung einer Therapie hin. (4) Das Hessische Kindervorsorgezentrum sichert die Qualität der Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 und erforscht wissenschaftlich deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung. (5) Leiterin oder Leiter des Hessischen Kindervorsorgezentrums kann nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Für die Durchführung der Laboruntersuchungen müssen die Voraussetzungen nach § 12 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien erfüllt sein und eine Genehmigung nach § 11 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien vorliegen.(6) Bei dem Hessischen Kindervorsorgezentrum wird ein Beirat eingerichtet, der aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der pädiatrischen Zentren der hessischen Universitätskliniken, des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte, des Hessischen Datenschutzbeauftragten, der hessischen Jugendämter und des für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministeriums besteht. Der Beirat wirkt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben des Hessischen Kindervorsorgezentrums darauf hin, dass dieses seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Er legt im Einvernehmen mit dem Hessischen Kindervorsorgezentrum Grundsätze für den Untersuchungsumfang und den Umgang mit Daten und Untersuchungsmaterial fest. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium. (7) Die für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eine öffentliche Stelle als Hessisches Kindervorsorgezentrum. (8) Für Mehraufwand, der den Gemeinden durch die Übermittlung der Meldedaten an das Hessische Kindervorsorgezentrum nach § 18a der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856), entsteht, erhalten sie im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs einen entsprechenden Ausgleich.
Mitteilungen
§ 4 Mitteilungen(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehene Früherkennungsuntersuchung nach § 1 Abs. 1 durchführen, übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum spätestens fünf Werktage nach der Untersuchung folgende Daten: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Geschlecht, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Namen und Anschrift der oder des Personensorgeberechtigten, 6. Bezeichnung und Datum der Früherkennungsuntersuchung. (2) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger, die die für die Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Blutproben entnehmen, übermitteln diese unverzüglich dem Hessischen Kindervorsorgezentrum. (3) Stellen Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger bei einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder einer sonstigen Untersuchung tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes fest, sind sie befugt, dem zuständigen Jugendamt hiervon Mitteilung zu machen.
Datenschutz
§ 5 Datenschutz(1) Die dem Hessischen Kindervorsorgezentrum übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in § 3 genannten Zwecken im dafür erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Personenbezogene Daten über die Gesundheit eines Kindes dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten an Dritte übermittelt werden. (2) Personenbezogene Daten sind spätestens sechs Jahre nach der Geburt des Kindes oder dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist. Eine längere Aufbewahrung ist nur mit Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig. (3) Die bei den Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 angefallenen Restblutproben dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten in verschlüsselter Form aufbewahrt werden. Die zur Wiederherstellung des Personenbezugs erforderlichen Zuordnungsregeln sind getrennt bei einer Treuhandstelle zu verwahren, die durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers bestimmt wird. Die Wiederherstellung des Personenbezugs ist nur mit gesondert zu erteilender Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig. (4) Die Berechtigten nach Abs. 3 Satz 3 können jederzeit die Herausgabe der Restblutprobe verlangen. Restblutproben sind spätestens nach zehn Jahren zu vernichten, soweit die Berechtigten einer längeren Aufbewahrung nicht ausdrücklich zustimmen.
Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen
§ 1 Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen(1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge ist für alle in Hessen wohnhaften Kinder die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U 1 bis U 9 nach Buchst. B der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz. Nr. 40 vom 11. März 2011), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen sicherzustellen.(2) Die Vorschriften über einen Anspruch versicherter Kinder auf Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch und der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien sowie die auf diese Untersuchungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), bleiben unberührt. Darüber hinaus können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Beirat nach § 3 Abs. 6 legt den Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen fest.
Teilnahme an empfohlenen Schutzimpfungen
§ 2 Teilnahme an empfohlenen SchutzimpfungenPersonensorgeberechtigte eines Kindes, das Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), besucht, haben vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen.
Hessisches Kindervorsorgezentrum
§ 3 Hessisches Kindervorsorgezentrum(1) Das Hessische Kindervorsorgezentrum stellt jeweils unmittelbar nach Ablauf der für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung nach § 1 Abs. 1 in den Kinder-Richtlinien vorgesehenen Frist fest, welche Kinder nicht an den nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehenen Untersuchungen teilgenommen haben, und fordert die Personensorgeberechtigten auf, die Teilnahme innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Es kann die Aufforderung wiederholen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, informiert das Hessische Kindervorsorgezentrum unverzüglich das zuständige Jugendamt. Zur Vermeidung von Fehlmeldungen ist das Hessische Kindervorsorgezentrum zuvor berechtigt, sich bei der bisher behandelnden Ärztin oder dem bisher behandelnden Arzt des jeweiligen Kindes zu informieren, ob die entsprechende Früherkennungsuntersuchung bei ihr oder bei ihm zwischenzeitlich durchgeführt wurde. Die bisher behandelnde Ärztin oder der bisher behandelnde Arzt ist verpflichtet, dem Hessischen Kindervorsorgezentrum dies unverzüglich mitzuteilen. (2) Das Hessische Kindervorsorgezentrum führt die Laboruntersuchungen nach § 1 Abs. 2 durch und wirkt durch Information der Personensorgeberechtigten auf die Teilnahme hin. Die Verantwortung und die Aufgaben des verantwortlichen Einsenders nach § 7 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien bleiben unberührt. (3) Das Hessische Kindervorsorgezentrum berät bei Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 die verantwortlichen Einsender und auf Wunsch die Personensorgeberechtigten von Kindern mit auffälligen Befunden in ärztlichen Fragen und wirkt dabei insbesondere auf die Durchführung einer geeigneten Abklärungsuntersuchung oder die Einleitung einer Therapie hin. (4) Das Hessische Kindervorsorgezentrum sichert die Qualität der Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 und erforscht wissenschaftlich deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung. (5) Leiterin oder Leiter des Hessischen Kindervorsorgezentrums kann nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Für die Durchführung der Laboruntersuchungen müssen die Voraussetzungen nach § 12 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien erfüllt sein und eine Genehmigung nach § 11 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien vorliegen.(6) Bei dem Hessischen Kindervorsorgezentrum wird ein Beirat eingerichtet, der aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der pädiatrischen Zentren der hessischen Universitätskliniken, des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte, des Hessischen Datenschutzbeauftragten, der hessischen Jugendämter und des für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministeriums besteht. Der Beirat wirkt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben des Hessischen Kindervorsorgezentrums darauf hin, dass dieses seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Er legt im Einvernehmen mit dem Hessischen Kindervorsorgezentrum Grundsätze für den Untersuchungsumfang und den Umgang mit Daten und Untersuchungsmaterial fest. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium. (7) Die für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eine öffentliche Stelle als Hessisches Kindervorsorgezentrum. (8) Für Mehraufwand, der den Gemeinden durch die Übermittlung der Meldedaten an das Hessische Kindervorsorgezentrum nach § 18a der Meldedaten-Übermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), entsteht, erhalten sie im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs einen entsprechenden Ausgleich.
Datenschutz
§ 5 Datenschutz(1) Die dem Hessischen Kindervorsorgezentrum übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in § 3 genannten Zwecken im dafür erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Personenbezogene Daten über die Gesundheit eines Kindes dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten an Dritte übermittelt werden.(2) Personenbezogene Daten sind spätestens sechs Jahre nach der Geburt des Kindes oder dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist. Eine längere Aufbewahrung ist nur mit Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig.(3) Die bei den Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 angefallenen Restblutproben dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten in verschlüsselter Form aufbewahrt werden. Die zur Wiederherstellung des Personenbezugs erforderlichen Zuordnungsregeln sind getrennt bei der Landesärztekammer Hessen als Treuhandstelle zu verwahren. Die Wiederherstellung des Personenbezugs ist nur mit gesondert zu erteilender Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig.(4) Die Berechtigten nach Abs. 3 Satz 3 können jederzeit die Herausgabe der Restblutprobe verlangen. Restblutproben sind spätestens nach zehn Jahren zu vernichten, soweit die Berechtigten einer längeren Aufbewahrung nicht ausdrücklich zustimmen.
Teilnahme an empfohlenen Schutzimpfungen
§ 2 Teilnahme an empfohlenen SchutzimpfungenPersonensorgeberechtigte eines Kindes, das Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), besucht, haben vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen.
Hessisches Kindervorsorgezentrum
§ 3 Hessisches Kindervorsorgezentrum(1) Das Universitätsklinikum Frankfurt nimmt als Hessisches Kindervorsorgezentrum dessen Aufgaben wahr. Abweichend von § 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), führt das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium die Fach- und Rechtsaufsicht über das Universitätsklinikum Frankfurt, soweit dieses Aufgaben nach Satz 1 wahrnimmt.(2) Das Hessische Kindervorsorgezentrum stellt jeweils unmittelbar nach Ablauf der für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung nach § 1 Abs. 1 in den Kinder-Richtlinien vorgesehenen Frist fest, welche Kinder nicht an den nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehenen Untersuchungen teilgenommen haben, und fordert die Personensorgeberechtigten auf, die Teilnahme innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Es kann die Aufforderung wiederholen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, informiert das Hessische Kindervorsorgezentrum unverzüglich das zuständige Jugendamt. Zur Vermeidung von Fehlmeldungen ist das Hessische Kindervorsorgezentrum zuvor berechtigt, sich bei der bisher behandelnden Ärztin oder dem bisher behandelnden Arzt des jeweiligen Kindes zu informieren, ob die entsprechende Früherkennungsuntersuchung bei ihr oder bei ihm zwischenzeitlich durchgeführt wurde. Die bisher behandelnde Ärztin oder der bisher behandelnde Arzt ist verpflichtet, dem Hessischen Kindervorsorgezentrum dies unverzüglich mitzuteilen.(3) Das Hessische Kindervorsorgezentrum führt die Laboruntersuchungen nach § 1 Abs. 2 durch und wirkt durch Information der Personensorgeberechtigten auf die Teilnahme hin. Die Verantwortung und die Aufgaben des verantwortlichen Einsenders nach § 7 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien bleiben unberührt.(4) Das Hessische Kindervorsorgezentrum berät bei Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 die verantwortlichen Einsender und auf Wunsch die Personensorgeberechtigten von Kindern mit auffälligen Befunden in ärztlichen Fragen und wirkt dabei insbesondere auf die Durchführung einer geeigneten Abklärungsuntersuchung oder die Einleitung einer Therapie hin.(5) Das Hessische Kindervorsorgezentrum sichert die Qualität der Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 und erforscht wissenschaftlich deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung.(6) Leiterin oder Leiter des Hessischen Kindervorsorgezentrums kann nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Für die Durchführung der Laboruntersuchungen müssen die Voraussetzungen nach § 12 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien erfüllt sein und eine Genehmigung nach § 11 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien vorliegen.(7) Bei dem Hessischen Kindervorsorgezentrum wird ein Beirat eingerichtet. Der Beirat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter1. des für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. der pädiatrischen Zentren der hessischen Universitätskliniken,3. des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte,4. des Landesverbandes der Hessischen Hebammen,5. des Hessischen Datenschutzbeauftragten,6. der hessischen Jugendämter und7. der Landesärztin oder dem Landesarzt für Hör- und Sprachbehinderte.Der Beirat wirkt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben des Hessischen Kindervorsorgezentrums darauf hin, dass dieses seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Er legt im Einvernehmen mit dem Hessischen Kindervorsorgezentrum Grundsätze für den Untersuchungsumfang und den Umgang mit Daten und Untersuchungsmaterial fest. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium.(8) Für Mehraufwand, der den Gemeinden durch die Übermittlung der Meldedaten an das Hessische Kindervorsorgezentrum nach § 18a der Meldedaten-Übermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), entsteht, erhalten sie im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs einen entsprechenden Ausgleich.
Mitteilungen
§ 4 Mitteilungen(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehene Früherkennungsuntersuchung nach § 1 Abs. 1 durchführen, übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum spätestens fünf Werktage nach der Untersuchung folgende Daten:1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Geschlecht, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Namen und Anschrift der oder des Personensorgeberechtigten, 6. Bezeichnung und Datum der Früherkennungsuntersuchung.(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger, die die für die Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Blutproben entnehmen, übermitteln diese unverzüglich dem Hessischen Kindervorsorgezentrum.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.
Ziel des Gesetzes
§ 1 Ziel des GesetzesZiel dieses Gesetzes ist die Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge von Kindern und Jugendlichen.
Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen und weitere Angebote zur Verbesserung der ...
§ 2 Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen und weitere Angebote zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Kinder(1) Für alle in Hessen wohnhaften Kinder ist die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 nach Buchst. B der Kinder-Richtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2015 (BAnz. AT 18. August 2016 B1), zuletzt geändert am 21. März 2024 (BAnz. AT 12. Juli 2024 B3), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen sicherzustellen.(2) Die Vorschriften über einen Anspruch versicherter Kinder auf Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Buchst. C Abschnitt I. und II. der Kinder-Richtlinie sowie die auf diese Untersuchungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), bleiben unberührt.(3) Über die in Abs. 2 genannten Untersuchungen hinaus können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare angeborene Erkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen wird durch den Beirat nach § 3 Abs. 7 oder durch Rechtsverordnung nach § 6 Nr. 1 festgelegt.(4) Der Anspruch versicherter Kinder auf die Durchführung des Neugeborenen-Hörscreening nach § 26 Abs. 1 und 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Buchst. C Abschnitt IV. der Kinder-Richtlinie bleibt unberührt.
Hessisches Kindervorsorgezentrum
§ 3 Hessisches Kindervorsorgezentrum(1) Das Universitätsklinikum Frankfurt nimmt als Hessisches Kindervorsorgezentrum dessen Aufgaben wahr. Abweichend von § 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56), führt das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium die Fach- und Rechtsaufsicht über das Universitätsklinikum Frankfurt, soweit dieses Aufgaben nach Satz 1 wahrnimmt.(2) Das Hessische Kindervorsorgezentrum lädt die Personensorgeberechtigten zu den Früherkennungsuntersuchungen nach § 2 Abs. 1 ein, die nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehen sind. Es stellt jeweils unmittelbar nach Ablauf der für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung nach § 2 Abs. 1 in den Kinder-Richtlinien vorgesehenen Frist fest, welche Kinder nicht an den nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehenen Untersuchungen teilgenommen haben, und fordert die Personensorgeberechtigten auf, die Teilnahme innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Es kann die Aufforderung wiederholen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, informiert das Hessische Kindervorsorgezentrum unverzüglich das zuständige Jugendamt. Zur Vermeidung von Fehlmeldungen ist das Hessische Kindervorsorgezentrum zuvor berechtigt, sich bei den Personensorgeberechtigten, der bisher behandelnden Ärztin oder dem bisher behandelnden Arzt des jeweiligen Kindes zu informieren, ob die entsprechende Früherkennungsuntersuchung bei ihr oder bei ihm zwischenzeitlich durchgeführt wurde. Die bisher behandelnde Ärztin oder der bisher behandelnde Arzt ist verpflichtet, dem Hessischen Kindervorsorgezentrum dies unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt die Information nach Satz 5 durch die Personensorgeberechtigten, haben diese zum Nachweis die schriftliche Bescheinigung der Arztpraxis vorzulegen.(2a) Das Hessische Kindervorsorgezentrum übersendet den Personensorgeberechtigten aller in Hessen wohnhaften Jugendlichen ein Einladungsschreiben für die Jugendgesundheitsuntersuchung nach der Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie in der Fassung vom 26. Juni 1998 (BAnz Nr. 159 vom 27. August 1998), zuletzt geändert am 21. Juli 2016 (BAnz. AT 12. Oktober 2016 B4), und wirkt dadurch auf die Teilnahme hin. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Vorsorgeuntersuchung besteht nicht.(3) Das Hessische Kindervorsorgezentrum führt die Laboruntersuchungen nach § 2 Abs. 2 und 3 durch und wirkt durch Information der Personensorgeberechtigten auf die Teilnahme hin. Die Verantwortung und die Aufgaben des verantwortlichen Einsenders nach § 19 in Verbindung mit § 16 sowie nach § 35 in Verbindung mit § 32 der Kinder-Richtlinien bleiben unberührt.(4) Das Hessische Kindervorsorgezentrum berät bei Untersuchungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 die verantwortlichen Einsender und auf Wunsch die Personensorgeberechtigten von Kindern mit auffälligen Befunden in ärztlichen Fragen und wirkt dabei insbesondere auf die Durchführung einer geeigneten Abklärungsuntersuchung oder die Einleitung einer Therapie hin.(5) Das Hessische Kindervorsorgezentrum wirkt fortlaufend auf die Qualität der Screeningverfahren und Untersuchungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 hin und erforscht wissenschaftlich deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung.(6) Leiterin oder Leiter des Hessischen Kindervorsorgezentrums kann nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Für die Durchführung der Laboruntersuchungen müssen die Voraussetzungen nach den §§ 23 ff. auch in Verbindung mit den §§ 38 ff. der Kinder-Richtlinien erfüllt sein und eine Genehmigung nach § 23 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 38 der Kinder-Richtlinien vorliegen.(7) Bei dem Hessischen Kindervorsorgezentrum wird ein Beirat eingerichtet. Der Beirat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter1. des für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. der pädiatrischen Zentren der hessischen Universitätskliniken,3. des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte,4. des Landesverbandes der Hessischen Hebammen,5. des Hessischen Datenschutzbeauftragten,6. der hessischen Jugendämter und7. der Landesärztin oder dem Landesarzt für Hör- und Sprachbehinderte.Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz hat eine Vertreterin oder ein Vertreter des für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministeriums. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt mindestens einmal jährlich zu einer Beiratssitzung ein. Er legt im Einvernehmen mit dem Hessischen Kindervorsorgezentrum Grundsätze für den Untersuchungsumfang und den Umgang mit Daten und Untersuchungsmaterial fest. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium.(8) Für Mehraufwand, der den Gemeinden durch die Übermittlung der Meldedaten an das Hessische Kindervorsorgezentrum nach § 12 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 3. September 2023 (GVBl. S. 678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 77), entsteht, erhalten sie im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs einen entsprechenden Ausgleich.
Mitteilungen
§ 4 Mitteilungen(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehene Früherkennungsuntersuchung nach § 2 Abs. 1 durchführen, übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum spätestens fünf Werktage nach der Untersuchung folgende Daten:1. Familiennamen,2. Vornamen,3. Geschlecht,4. Tag und Ort der Geburt,5. Namen und Anschrift der oder des Personensorgeberechtigten,6. Bezeichnung und Datum der Früherkennungsuntersuchung.Die Datenübermittlung erfolgt über das vom Hessischen Kindervorsorgezentrum vorgegebene Formular, das vollständig auszufüllen und mit dem Stempel der Praxis sowie einer Unterschrift der Ärztin oder des Arztes zu versehen ist. Die Übermittlung erfolgt elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen für eine gesicherte Datenübermittlung geschaffen sind.(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen, die die für die Untersuchungen nach § 2 Abs. 2 erforderlichen Blutproben entnehmen, übermitteln diese unverzüglich dem Hessischen Kindervorsorgezentrum.
Datenschutz
§ 5 Datenschutz(1) Die dem Hessischen Kindervorsorgezentrum übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in § 3 genannten Zwecken im dafür erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Personenbezogene Daten über die Gesundheit eines Kindes dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten an Dritte übermittelt werden.(2) Personenbezogene Daten sind spätestens fünfzehn Jahre nach der Geburt des Kindes oder dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist. Eine längere Aufbewahrung ist nur mit Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig.(3) Die bei den Untersuchungen nach § 2 Abs. 2 und 3 angefallenen Restblutproben dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten in verschlüsselter Form aufbewahrt werden. Sie sind spätestens nach drei Monaten zu vernichten.
Verordnungsermächtigung
§ 6 VerordnungsermächtigungDie für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen1. über weitere Angebote zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge und Früherkennung für Kinder sowie2. über die Zusammensetzung und Aufgaben des Beirats nach § 3 Abs. 7zu treffen.
Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen
§ 1 Verbindliche Früherkennungsuntersuchungen(1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge ist für alle in Hessen wohnhaften Kinder die Teilnahme an den bis zum Alter von fünfeinhalb Jahren vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz. Nr. 60 vom 31. März 2005), in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. (2) Darüber hinaus sind auch die Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen nach Anlage 2 der Kinder-Richtlinien verbindlich. Die Personensorgeberechtigten werden durch die verantwortliche Person nach § 4 Abs. 2 über Inhalt und Zweck der Untersuchung informiert. (3) Die Personensorgeberechtigten haben die Teilnahme an den Untersuchungen nach Abs. 1 und 2 sicherzustellen. (4) Zusätzlich zu den Untersuchungen nach Abs. 2 können weitere Früherkennungsuntersuchungen auf behandelbare Stoffwechsel- und Hormonerkrankungen den Personensorgeberechtigten angeboten werden. Der Beirat nach § 3 Abs. 6 legt den Umfang dieser zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen fest.
Teilnahme an empfohlenen Schutzimpfungen
§ 2 Teilnahme an empfohlenen SchutzimpfungenPersonensorgeberechtigte eines Kindes, das Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), besucht, haben vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen.
Hessisches Kindervorsorgezentrum
§ 3*) Hessisches Kindervorsorgezentrum(1) Das Hessische Kindervorsorgezentrum stellt jeweils unmittelbar nach Ablauf der für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung nach § 1 Abs. 1 in den Kinder-Richtlinien vorgesehenen Frist fest, welche Kinder nicht an den nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehenen Untersuchungen teilgenommen haben, und fordert die Personensorgeberechtigten auf, die Teilnahme innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Es kann die Aufforderung wiederholen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, informiert das Hessische Kindervorsorgezentrum unverzüglich das zuständige Jugendamt. (2) Das Hessische Kindervorsorgezentrum führt die Laboruntersuchungen nach § 1 Abs. 2 und 4 durch, stellt fest, welche Kinder nicht an den Untersuchungen nach § 1 Abs. 2teilgenommen haben, und wirkt durch Beratung der Personensorgeberechtigten auf die Teilnahme hin. Die Verantwortung und die Aufgaben des verantwortlichen Einsenders nach § 7 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien bleiben unberührt. (3) Das Hessische Kindervorsorgezentrum berät bei Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 und 4 die verantwortlichen Einsender und auf Wunsch die Personensorgeberechtigten von Kindern mit auffälligen Befunden in ärztlichen Fragen und wirkt dabei insbesondere auf die Durchführung einer geeigneten Abklärungsuntersuchung oder die Einleitung einer Therapie hin. (4) Das Hessische Kindervorsorgezentrum sichert die Qualität der Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 und 4 und erforscht wissenschaftlich deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung. (5) Leiterin oder Leiter des Hessischen Kindervorsorgezentrums kann nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Für die Durchführung der Laboruntersuchungen müssen die Voraussetzungen nach § 12 der Anlage 2 der Kinder-Richtlinien erfüllt sein und eine Genehmigung nach § 11 der Anlage der Kinder-Richtlinien vorliegen.(6) Bei dem Hessischen Kindervorsorgezentrum wird ein Beirat eingerichtet, der aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der pädiatrischen Zentren der hessischen Universitätskliniken, des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte, des Hessischen Datenschutzbeauftragten und des für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministeriums besteht. Der Beirat wirkt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben des Hessischen Kindervorsorgezentrums darauf hin, dass dieses seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Er legt im Einvernehmen mit dem Hessischen Kindervorsorgezentrum Grundsätze für den Untersuchungsumfang und den Umgang mit Daten und Untersuchungsmaterial fest. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerium. (7) Die für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister eine öffentliche Stelle als Hessisches Kindervorsorgezentrum. (8) Für Mehraufwand, der den Gemeinden durch die Übermittlung der Meldedaten an das Hessische Kindervorsorgezentrum nach § 18a der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 856), entsteht, erhalten sie im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs einen entsprechenden Ausgleich.
Mitteilungen
§ 4 Mitteilungen(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine nach der Vollendung des zweiten Lebensmonats vorgesehene Früherkennungsuntersuchung nach § 1 Abs. 1 durchführen, übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum spätestens fünf Werktage nach der Untersuchung folgende Daten: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Geschlecht, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Namen und Anschrift der oder des Personensorgeberechtigten, 6. Bezeichnung und Datum der Früherkennungsuntersuchung. (2) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger, die die für die Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Blutproben entnehmen, übermitteln diese unverzüglich dem Hessischen Kindervorsorgezentrum. Die in Satz 1 genannten Personen übermitteln dem Hessischen Kindervorsorgezentrum unverzüglich auch die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Daten, wenn die Personenberechtigten eine Teilnahme ablehnen. (3) Stellen Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger bei einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder einer sonstigen Untersuchung tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes fest, sind sie befugt, dem zuständigen Jugendamt hiervon Mitteilung zu machen.
Datenschutz
§ 5*) Datenschutz(1) Die dem Hessischen Kindervorsorgezentrum übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in § 3 genannten Zwecken im dafür erforderlichen Umfang verarbeitet werden. Personenbezogene Daten über die Gesundheit eines Kindes dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten an Dritte übermittelt werden. (2) Personenbezogene Daten sind spätestens sechs Jahre nach der Geburt des Kindes oder dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist. Eine längere Aufbewahrung ist nur mit Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig. (3) Die bei den Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 und 4 angefallenen Restblutproben dürfen nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten in verschlüsselter Form aufbewahrt werden. Die zur Wiederherstellung des Personenbezugs erforderlichen Zuordnungsregeln sind getrennt bei einer Treuhandstelle zu verwahren, die durch Rechtsverordnung der für die öffentliche Gesundheitsvorsorge zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers bestimmt wird. Die Wiederherstellung des Personenbezugs ist nur mit gesondert zu erteilender Einwilligung der oder des Personensorgeberechtigten oder ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes mit seiner Einwilligung zulässig. (4) Die Berechtigten nach Abs. 3 Satz 3 können jederzeit die Herausgabe der Restblutprobe verlangen. Restblutproben sind spätestens nach zehn Jahren zu vernichten, soweit die Berechtigten einer längeren Aufbewahrung nicht ausdrücklich zustimmen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 3 Abs. 7 und § 5 Abs. 3 Satz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.