Gesetz das Eigentum an Kirchen, Pfarrhäusern etc. betreffend Vom 6. August 1902
- Ausfertigungsdatum:
- 06.08.1902
- Fundstelle:
- Hess. Reg. Bl. 1902, 343
Artikel 1(1) Steht bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an einem Gebäude, das gottesdienstlichen Zwecken gewidmet ist (Kirche, Kapelle, Bethaus) oder als Pfarrwohnung dient, der bürgerlichen Gemeinde zu oder ist ein solches Gebäude auf den Namen der bürgerlichen Gemeinde oder auf die Gemeinde ohne weiteren Zusatz im Grundbuch eingetragen, so geht das Eigentum an dem Gebäude auf die betreffende Kirchengemeinde über, falls diese den Eigentumsübergang vor dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch für das Grundstück als angelegt anzusehen ist, beantragt und die bürgerliche Gemeinde nicht binnen drei Monaten nach der Zustellung des Antrags Widerspruch erhebt. Der Nichterhebung des Widerspruchs steht es gleich, wenn der rechtzeitig erhobene Widerspruch zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen wird.(2) Die Kirchengemeinde bedarf zur Stellung des im Abs. 1 bezeichneten Antrags der Genehmigung des Kreisamts und der höheren Kirchenbehörde.
Artikel 10Wird innerhalb der nach Artikel 9 Absatz 4 bestimmten Frist dem Kreisamt nicht nachgewiesen, daß die Klage erhoben worden ist, so ist das Amtsgericht von der Beendigung des Verfahrens zu benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn die Klage rechtskräftig abgewiesen wird oder wenn die Kirchengemeinde den Rechtsstreit länger als ein Jahr nicht betreibt. Wird die Klageerhebung rechtzeitig nachgewiesen und der Widerspruch rechtskräftig verworfen, so hat das Kreisamt der Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung nach Maßgabe des Artikels 8 auszustellen.
Artikel 12Auf Grund der von dem Kreisamt erteilten und mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehenen Bescheinigung (Artikel 8, Artikel 9 Abs. 2, Artikel 10 Satz 3) hat das Amtsgericht (Artikel 7 Abs. 3) den entsprechenden Eintrag im Mutationsverzeichnis zu vollziehen.
Artikel 13(1) Das Verfahren vor dem Kreisamt sowie die Überschreibung im Mutationsverzeichnis und im Grundbuch erfolgt ... gebührenfrei; im übrigen hat die Kirchengemeinde die Kosten des Verfahrens zu tragen. (2) In Ansehung des Rekurs- und des Berufungsverfahrens sowie eines Rechtsstreits bestimmt sich die Kostenpflicht nach den allgemeinen Vorschriften.
Artikel 14Soweit nach den Artikeln 1, 2 und 4 Eigentum auf die Kirchengemeinde übergeht, erlischt die der bürgerlichen Gemeinde als Eigentümerin obliegende Bau- und Unterhaltungspflicht. ...
Artikel 15Ein Eintrag im Mutationsverzeichnis nach Artikel 12 erfolgt unter der Bezeichnung "die evangelische Kirche zu ..." oder "die katholische Kirche zu ..." als Eigentümerin. Zerfällt der Ort in mehrere selbständige Kirchenbezirke, so wird an Stelle der Kirche des Ortes der betreffende Kirchenbezirk unter Beifügung des Namens des Ortes als Eigentümer bezeichnet.
Artikel 17Zu der Benutzung der Kirchtürme, Kirchenglocken, Kirchenuhren und der in den kirchlichen Gebäuden oder auf kirchlichen Grundstücken befindlichen Räume, welche feuerpolizeilichen oder anderen polizeilichen Zwecken dienen, ist die bürgerliche Gemeinde ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum die Türme, Glocken, Uhren, Gebäude oder Grundstücke stehen und ob sie schon bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden waren, insoweit berechtigt, als es die allgemeinen Gemeindezwecke erfordern. Ein durch Herkommen oder durch einen privatrechtlichen Titel in weiterem Umfange begründetes Benutzungsrecht bleibt unberührt.
Artikel 18Soweit durch die der bürgerlichen Gemeinde auf Grund des Artikels 17 zustehende Benutzung eine nicht unerhebliche Abnutzung der dem Benutzungsrecht unterliegenden Gegenstände bedingt wird, ist die bürgerliche Gemeinde verpflichtet, der Kirchengemeinde einen dem Maß ihrer Benutzung entsprechenden Teil der Kosten der Instandhaltung der benutzten Gegenstände zu ersetzen.
Artikel 19(1) ...(2) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den im Artikel 3 bezeichneten Zugang zur Kirche und über den im Artikel 18 bezeichneten Ersatzanspruch ist der Kreisausschuß zuständig. (3) ...
Artikel 2Die Vorschriften des Artikels 1 finden entsprechende Anwendung: 1. auf das die Kirche umgebende Gelände, welches durch eine Einfriedigung oder durch die Art seiner Abgrenzung und seiner Benutzung als zur Kirche gehörend äußerlich gekennzeichnet ist, es sei denn, daß es zur Vornahme von Beerdigungen benutzt wird;2. auf die zu den Pfarrhäusern gehörenden Hofreiten und Hausgärten.
Artikel 20Unsere Ministerien des Innern und der Justiz werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Artikel 3Bleibt ein die Kirche umgebendes Grundstück im Eigentum der bürgerlichen Gemeinde, so ist die Kirchengemeinde insoweit berechtigt, dieses Grundstück zu benutzen, als ihr dadurch der Zugang zur Kirche ermöglicht wird. Auch kann die Kirchengemeinde, unbeschadet der Vorschrift des Artikels 83 des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend, vom 17. Juli 1899 verlangen, daß ihr das Eigentum an dem zur baulichen Erhaltung oder zur Erweiterung der Kirche dauernd erforderlichen Gelände gegen Ersatz des Wertes übertragen wird.
Artikel 4Mit den in den Artikeln 1, 2 bezeichneten Grundstücken gehen deren Zubehörstücke, insbesondere die Kirchenglocken, in das Eigentum der Kirchengemeinde über, es sein denn, daß ein Zubehörstück nicht in das Eigentum der bürgerlichen Gemeinde gelangt ist.
Artikel 5(1) Die Vorschriften des Artikels 1 finden keine Anwendung: 1. auf Simultankirchen;2. auf Kapellen und sonstige gottesdienstliche Räume, sofern sie sich auf Grundstücken der bürgerlichen Gemeinden befinden und einem kirchlichen Benutzungsrecht nicht unterliegen;3. auf diejenigen als Pfarrwohnung dienenden Gebäude, deren Benutzung der Kirchengemeinde nicht ausschließlich zusteht. (2) Eine Kirche der im Artikel 1 bezeichneten Art, an welcher ein Simultanverhältnis zwischen mehreren Kirchengemeinden besteht, wird bei der Anlegung des Grundbuchs nicht in das Grundbuch aufgenommen und es wird das Grundbuch für dieselbe nicht als angelegt angesehen. Nach der Aufhebung des Simultanverhältnisses ist zur Stellung des im Artikel 1 bezeichneten Antrags diejenige Kirchengemeinde berechtigt, welcher bei der Auseinandersetzung das ausschließliche Benutzungsrecht eingeräumt worden ist.
Artikel 6(1) Ein Widerspruch nach Artikel 1, 2 kann nur darauf gegründet werden, daß die bürgerliche Gemeinde das von der Kirchengemeinde beanspruchte Gebäude oder Grundstück aus Gemeindemitteln durch entgeltlichen Vertrag erworben oder das Gebäude aus Gemeindemitteln errichtet hat und der Erwerb oder die Errichtung zu einer Zeit erfolgt ist, zu welcher die bürgerliche Gemeinde und die betreffende Kirchengemeinde nicht tatsächlich zusammengefallen sind. Eine Verschiedenheit zwischen der bürgerlichen und der kirchlichen Gemeinde bleibt unberücksichtigt, wenn mehr als vier Fünftel der Angehörigen der bürgerlichen Gemeinde der betreffenden Kirchengemeinde angehört haben. (2) Der Errichtung des Gebäudes steht eine Ausbesserung oder Wiederherstellung desselben gleich, sofern der durch die Ausbesserung oder die Wiederherstellung verursachte Aufwand mehr als die Hälfte des Gebäudewertes darstellt.
Artikel 7(1) Der Antrag nach Artikel 1, 2 ist beim Kreisamt der belegenen Sache in dreifacher Ausfertigung schriftlich einzureichen. Jeder Ausfertigung ist ein Grundbuchsauszug über die beanspruchten Grundstücke beizufügen.(2) Das Kreisamt hat eine Ausfertigung des Antrags nebst Grundbuchsauszug dem Bürgermeister der beteiligten Gemeinde unter der Eröffnung zuzustellen, daß das Eigentum nach Maßgabe dieses Gesetzes übergehe, falls nicht binnen drei Monaten Widerspruch erhoben werde.(3) Eine Ausfertigung des Antrags nebst Grundbuchsauszug hat das Kreisamt auch dem Amtsgericht der belegenen Sache mitzuteilen. (4) Vor der Beendigung des auf den Antrag eingeleiteten Verfahrens wird bei der Anlegung des Grundbuchs das beanspruchte Grundstück nicht in das Grundbuch aufgenommen und das Grundbuch für dasselbe nicht als angelegt angesehen.
Artikel 8Wird von der bürgerlichen Gemeinde innerhalb der vorbestimmten Frist (Artikel 7 Abs. 2) Widerspruch nicht erhoben, so stellt das Kreisamt nach einer von ihm vorzunehmenden Sachuntersuchung der Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung darüber aus, daß das Eigentum an dem von ihr beanspruchten Grundstück auf sie übergegangen ist. Die Bescheinigung ist nicht auszustellen, soweit es an den in den Artikeln 1, 2 bezeichneten Voraussetzungen gebricht oder eine der im Artikel 5 bezeichneten Ausnahmen vorliegt. Der Beschluß des Kreisamts, welcher die Ausstellung der Bescheinigung ablehnt, ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.
Artikel 9(1) Erhebt die bürgerliche Gemeinde rechtzeitig Widerspruch, so hat das Kreisamt die Vertreter der Beteiligten zu laden, eine Einigung zwischen denselben zu versuchen und das Ergebnis der Verhandlung zu Protokoll festzustellen.(2) Nimmt die bürgerliche Gemeinde ihren Widerspruch zurück, so stellt das Kreisamt der Kirchengemeinde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung nach Maßgabe des Artikels 8 aus.(3) Nimmt die Kirchengemeinde ihren Antrag zurück, so ist das Amtsgericht (Artikel 7 Abs. 3) von der Beendigung des Verfahrens zu benachrichtigen.(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so hat das Kreisamt die Kirchengemeinde aufzufordern, ihm binnen vier Monaten nachzuweisen, daß sie bei dem Gericht der belegenen Sache Klage gegen die bürgerliche Gemeinde auf Verwerfung des Widerspruchs erhoben habe; das Kreisamt hat zugleich der Kirchengemeinde zu eröffnen, daß der Antrag als zurückgenommen gelte und nicht mehr wiederholt werden könne, falls die Frist unbenutzt verstreiche.
Verkündet am 12. August 1902
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.