Gesetz, die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffend Vom 10. September 1878
- Ausfertigungsdatum:
- 10.09.1878
- Fundstelle:
- Hess. Reg. Bl. 1878, 113
§ 7Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 1Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird mit Wirkung für den staatlichen Bereich vor der Gemeinde erklärt, in deren Gebiet die austretende Person ihren Hauptwohnsitz oder beim Fehlen eines Hauptwohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 3(1) Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. (2) Die mündliche Erklärung muss zur Niederschrift der zuständigen Gemeinde abgegeben werden. Die schriftliche Erklärung muss als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. (3) In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, der Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben. (4) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der die erklärende Person austreten will, muss eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich. Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.
§ 4(1) Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung bei der Gemeinde eingegangen ist. Damit entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen. (2) § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2017 (GVBl. S. 12), bleibt unberührt. (3) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, bleiben durch die Austrittserklärung unberührt.
§ 5(1) Die Gemeinde hat der austretenden Person unverzüglich eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. Darin ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.(2) Die Gemeinde übersendet unverzüglich jeweils eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung an die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und an das Finanzamt, das nach § 19 der Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen der ausgetretenen Person örtlich zuständig ist. Die Übersendung durch elektronischen Datenaustausch ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
§ 6Für das Verfahren erhebt die zuständige Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro.
§ 7Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden den Gemeinden als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium.
§ 8Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 7(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden den Gemeinden als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.(2) Aufsichtsbehörde der kreisfreien Städte und Sonderstatus-Städte ist das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium. Das für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium kann seine Befugnisse als obere Aufsichtsbehörde auf nachgeordnete Behörden übertragen.(3) Aufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Kreisausschuss in den Landkreisen, obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium.(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium.
§ 5(1) Die Gemeinde hat der austretenden Person unverzüglich eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. Darin ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.(2) Die Gemeinde übersendet unverzüglich jeweils eine Abschrift der Austrittserklärung an die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und an das Finanzamt, das nach § 19 der Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen der ausgetretenen Person örtlich zuständig ist. Die Übersendung durch elektronischen Datenaustausch ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
§ 1Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird mit Wirkung für den staatlichen Bereich vor dem Amtsgericht erklärt, in dessen Bezirk die austretende Person ihren Hauptwohnsitz oder beim Fehlen eines Hauptwohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 2(1) Der Austritt kann von der austretenden Person erklärt werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. (2) Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für nicht volljährige Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ein Vormund oder eine Pflegerin oder ein Pfleger bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden. (3) Eine Betreuerin oder ein Betreuer, der oder dem die Personensorge zusteht, kann für eine geschäftsunfähige Betreute oder einen geschäftsunfähigen Betreuten eine Erklärung nach § 1 abgeben, wenn der Austritt dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betreuten oder des Betreuten entspricht. Die Erklärung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. (4) Eine Erklärung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.
§ 3(1) Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. (2) Die mündliche Erklärung muss zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts abgegeben werden. Die schriftliche Erklärung muss als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. (3) In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, der Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben. (4) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der die er klärende Person austreten will, muss eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich. Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.
§ 4(1) Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist. Damit entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen. (2) § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), bleibt unberührt. (3) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, bleiben durch die Austrittserklärung unberührt.
§ 5(1) Das Amtsgericht hat der austretenden Person unverzüglich eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. Darin ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist. (2) Das Amtsgericht übersendet der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung.
§ 6Es werden aufgehoben:1. das Gesetz, die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffend, vom 10. September 1878 (Hess. Reg. Bl. S. 113)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 429),2. das Gesetz, den Austritt aus den israelitischen Religionsgemeinschaften betreffend, vom 10. September 1878 (Hess. Reg. Bl. S. 116)2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 GVBl. I S. 429),3. das Gesetz, betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, vom 30. November 1920 (Preuß. Gesetzsamml. 1921 S. 119)3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 429).
§ 7Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Artikel 1 Der Austritt aus einer Kirche hat nur dann bürgerliche Wirkungen, wenn er unter Beobachtung der in diesem Gesetze bezeichneten Formen stattgefunden hat.
Artikel 10 Für Beschwerden wegen Zuziehung zu den in Art. 4 ... erwähnten Leistungen finden die Bestimmungen Anwendung, welche für Beschwerden wegen Zuziehung zu den Umlagen oder Ausschlägen der politischen Gemeinden gelten. Insoweit Heberegister für die kirchlichen Umlagen nicht offengelegt worden sind, läuft die Beschwerdefrist vom Tage der Zustellung des Anforderungszettels.
Artikel 2 Der Übertritt aus der einen Kirche zu einer anderen hat auch fortan die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus der ersteren schon dann, wenn er in den für die Aufnahme in die letztere festgesetzen oder herkömmlichen kirchlichen Formen erfolgt ist, jedoch mit der Maßgabe, daß der Übertretende, wenn er von der Beitragspflicht zu den finanziellen Lasten seines bisherigen Verbandes befreit werden will, noch die im gegenwärtigen Gesetze ... vorgeschriebene Form zu beobachten hat.
Artikel 3 (1) Wer aus einer Kirche austreten, jedoch nicht zu einer anderen Kirche übertreten will, hat den Austritt bei dem Amtsgericht zu erklären, das für seinen Wohnsitz zuständig ist. (2) Soldaten ... können die Erklärung auch bei dem Amtsgericht ihres Aufenthaltsortes abgeben. (3) Die Austrittserklärung ist zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abzugeben. Sie kann auch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. (4) Ehegatten sowie Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären. (5) Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts hat den Vorstand der Kirchengemeinde, der der Ausgetretene angehört, von der Abgabe der Austrittserklärung unverzüglich zu benachrichtigen. Dem Ausgetretenen ist eine Bescheinigung über den vollzogenen Austritt zu erteilen.
Artikel 4 (1) Die Austrittserklärung wird mit dem Eingang bei dem Amtsgericht wirksam. (2) Der Austritt befreit den Ausgetretenen mit Ablauf von 3 Monaten dauernd von der Verpflichtung zu allen Leistungen, die auf seiner Zugehörigkeit zu der Kirche oder Kirchengemeinde beruht. Die Frist von 3 Monaten wird von dem Beginn des Monats an berechnet, der auf den Eingang der Austrittserklärung folgt.
Artikel 5 Auf den Austritt aus der israelitischen Religionsgemeinde ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judentum findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Artikel 6 Was in den vorausgehenden Artikeln von dem Austritt aus einer Kirche oder dem Übertritt zu einer Kirche bestimmt ist, gilt auch von dem Austritt aus beziehungsweise dem Übertritt zu einer mit Korporationsrechten versehenen Religionsgemeinschaft.
Artikel 7 Die Voraussetzungen und der Umfang der bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer nicht mit Korporationsrechten versehenen Religionsgemeinschaft sind nach den Satzungen derselben und nach den allgemeinen bürgerlichen Gesetzen über Vereine (Gesellschaften) beziehungsweise Genossenschaften zu beurteilen.
Artikel 8 (1) Für Kinder unter vierzehn Jahren kann die Anzeige des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft in den Formen des gegenwärtigen Gesetzes von denjenigen Personen mit bürgerlicher Wirkung vollzogen werden, welchen die Bestimmung über die religiöse Erziehung der betreffenden Kinder zusteht. (2) ...
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.