KHZustAnO HE · Hessen

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens Vom 20. Dezember 2005

Ausfertigungsdatum:
20.12.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 871
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Stelle für die 1. Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen nach § 23 Abs. 3 Satz 2,2. jährliche Bewilligung von Pauschalmitteln nach § 25 Abs. 6,3. Bewilligung der Fördermittela) für die Einzelförderung nach § 24,b) für die Nutzung von Anlagegütern nach § 26 Abs. 1,c) für Lasten aus Investitionsdarlehen nach § 27 einschließlich der Zustimmung zur Finanzierung aus Eigenmitteln nach § 27 Abs. 4 Satz 2,d)für Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten nach § 28,e) für Personalwohnraum nach § 29,f) für den Ausgleich von Eigenmitteln nach § 30,g) bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan nach § 31 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 ist die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.

§ 2

§ 2(1) Zuständige Landesbehörde nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), ist 1. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium füra) die Bestellung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle und deren Stellvertretung nach § 18a Abs. 2 Satz 4,b) die Führung der Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 5; 2. das Regierungspräsidium Gießenfür die Genehmigung vereinbarter oder festgesetzter Pflegesätze nach § 18 Abs. 5 Satz 1. (2) Zuständige Landesbehörde 1. für die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990),2. für die Entgegennahme der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), ist das Regierungspräsidium Gießen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Eingangsformel KHZustAnO

Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98) bestimmt die Landesregierung, aufgrund des § 23 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462), bestimmt die Sozialministerin:

§ 1

§ 1Zuständige Landesbehörde für die 1. Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen nach § 23 Abs. 3 Satz 2,2. jährliche Bewilligung von Pauschalmitteln nach § 25 Abs. 6,3. Bewilligung der Fördermittela) für die Einzelförderung nach § 24,b) für die Nutzung von Anlagegütern nach § 26 Abs. 1,c) für Lasten aus Investitionsdarlehen nach § 27 einschließlich der Zustimmung zur Finanzierung aus Eigenmitteln nach § 27 Abs. 4 Satz 2,d)für Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten nach § 28,e) für Personalwohnraum nach § 29,f) für den Ausgleich von Eigenmitteln nach § 30,g) bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan nach § 31 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 ist das Regierungspräsidium.

§ 2

§ 2(1) Zuständige Landesbehörde nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720), ist 1. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium füra) die Bestellung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle und deren Stellvertretung nach § 18a Abs. 2 Satz 4,b) die Führung der Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 5; 2. das Regierungspräsidium Gießenfür die Genehmigung vereinbarter oder festgesetzter Pflegesätze nach § 18 Abs. 5 Satz 1. (2) Zuständige Landesbehörde 1. nach dem Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2005 (BGBl. S. 2570), für die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10 und der krankenhausindividuellen Basisfallwerte, der Entgelte nach § 6 und der Zuschläge nach § 5 ,2. für die Entgegennahme der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), ist das Regierungspräsidium Gießen.

§ 3

§ 3Die Anordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und nach der Bundespflegesatzverordnung vom 29. Dezember 1997 (GVBl. 1998 I S. 24), geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2003 (GVBl. I S. 89), wird aufgehoben.

§ 4

§ 4Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.