HKhV · Hessen

Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz (Hessische Kommunikationshilfenverordnung - HKhV) Vom 29. März 2006

Ausfertigungsdatum:
29.03.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 99
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HKhV

Aufgrund des § 11 Abs. 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich und Anlass

§ 1 Anwendungsbereich und Anlass(1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens verlangen, dass ihnen für die mündliche Kommunikation eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen bereitgestellt werden. Die Verordnung gilt nicht für das behördliche Ordnungswidrigkeitenverfahren.(2) Die Verordnung gilt auch für die Kommunikation von hör- oder sprachbehinderten Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder mit der Schule. Sie gilt nicht für Unterricht in Schulen und andere schulische Veranstaltungen.

§ 2

Geeignete Kommunikationshilfen

§ 2 Geeignete Kommunikationshilfen(1) Neben einer Gebärdensprachdolmetscherin oder einem Gebärdensprachdolmetscher kommen als andere Kommunikationshilfen in Betracht: Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel. 1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesonderea) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,b) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,c) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oderd) Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten. 2. Kommunikationsmethoden sind insbesonderea) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden,b) gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung,c) relaisgestützte Kommunikation oderd) lautsprachbegleitende Gebärden. 3. Kommunikationsmittel sind insbesonderea) akustisch-technische Hilfen oderb) grafische Symbol-Systeme. (2) Die Kommunikation mittels einer Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie die für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

§ 3

Umfang des Anspruchs

§ 3 Umfang des Anspruchs(1) Die Berechtigten können zwischen den geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des § 2 auswählen oder auch selbst eine geeignete Kommunikationshilfe bereitstellen.(2) Erhält die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannte Stelle Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Abs. 1 hinzuweisen.(3) Bei der Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.

§ 4

Art und Weise der Bereitstellung von Kommunikationshilfen

§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von KommunikationshilfenDie geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des § 2 werden von den in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Stellen bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten stellen diese selbst bereit. Die Auswahlentscheidung ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 5

Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung

§ 5 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung(1) Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Stellen entschädigen Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld nach Maßgabe von Abs. 5 und 6. Für den Einsatz von Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmitteln tragen sie die entstandenen Aufwendungen.(2) Der Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers beziehungsweise einer Kommunikationshelferin oder eines Kommunikationshelfers im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ohne eine nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld wird pauschal mit einem Betrag in Höhe von 20 Euro entschädigt. Damit sind alle in Betracht kommenden Kosten abgegolten.(3) Stellen die Berechtigten eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher beziehungsweise eine Kommunikationshelferin oder einen Kommunikationshelfer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld selbst bereit, erhalten sie auf Antrag eine Entschädigung nach Maßgabe von Abs. 5 und 6.(4) Für die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Kommunikation hör- oder sprachbehinderter Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder mit der Schule ist der Antrag an die jeweils zuständige Schule zu richten. Die Höhe der Erstattung wird durch die Kostenansätze nach Abs. 5 und 6 begrenzt. (5) Die Entschädigung für Fahrt-, Dolmetsch- und Wartezeit beträgt für jede angefangenen 30 Minuten 20 Euro, Vor- und Nachbereitungszeit werden nicht gesondert entschädigt. (6) Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung werden in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), erstattet.

§ 6

Folgenabschätzung

§ 6 FolgenabschätzungDie oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen berichtet der Landesregierung nach Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung über ihre Auswirkungen.

§ 7

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.