Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung - KHSichZV) Vom 24. April 2023*
- Ausfertigungsdatum:
- 24.04.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 339
Geringer Versorgungsbedarf
§ 2 Geringer Versorgungsbedarf(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 150 Einwohnern je Quadratkilometer liegt.(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Bevölkerungsdichte von Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 60 Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren je Quadratkilometern liegt.
Außerkrafttreten
§ 4 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Flächendeckende Versorgung
§ 1 Flächendeckende VersorgungDie Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren unabhängig vom Vorliegen eines geringen Versorgungsbedarfs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 5 des Krankenhausentgeltgesetzes Sicherstellungszuschläge auch dann, wenn abweichend von § 3 Satz 7 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses) vom 24. November 2016 (BAnz AT 21. Dezember 2016 B3), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Oktober 2020 (BAnz AT 8. Dezember 2020 B3), mindestens 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner PKW-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten aufwenden müssen, um das nächste geeignete Krankenhaus zu erreichen.
Flächendeckende Versorgung
§ 1 Flächendeckende VersorgungDie Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren unabhängig vom Vorliegen eines geringen Versorgungsbedarfs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 5 des Krankenhausentgeltgesetzes Sicherstellungszuschläge auch dann, wenn abweichend von § 3 Satz 7 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses) vom 24. November 2016 (BAnz AT 21. Dezember 2016 B3), geändert durch Beschluss vom 19. April 2018 (BAnz AT 22. Mai 2018 B1), mindestens 3 500 Einwohner PKW-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten aufwenden müssen, um das nächste geeignete Krankenhaus zu erreichen.
Geringer Versorgungsbedarf
§ 2 Geringer VersorgungsbedarfAbweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 150 Einwohnern je Quadratkilometer liegt.
Verfahrensregelung
§ 3 VerfahrensregelungAbweichend von § 7 Abs. 3 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses werden bei der Ermittlung der flächendeckenden Versorgung nur Krankenhäuser berücksichtigt, die in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen oder einbezogen sind.
Außerkrafttreten
§ 4 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.