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title: "KHPflSchiedsV HE — Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze nach § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Vom 22. Mai 1986"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:28:54+00:00"
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# KHPflSchiedsV HE — Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze nach § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Vom 22. Mai 1986

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.05.1986
*Fundstelle:* GVBl. I 1986, 150


### Eingangsformel KHPflSchiedsV

Auf Grund des § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 34) wird verordnet:

### § 1 — Zusammensetzung der Schiedsstelle

§ 1 Zusammensetzung der Schiedsstelle (1) Die für das Land Hessen zu bildende Schiedsstelle nach § 18 a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes besteht aus sechs Vertretern der Krankenhäuser, fünf Vertretern der Krankenkassen, einem Vertreter des Landesausschusses Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie dem neutralen Vorsitzenden. (2) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter. Die übrigen Mitglieder haben jeweils drei Stellvertreter.

### § 10 — Verhandlung

§ 10 Verhandlung (1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. Es kann auch in Abwesenheit verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wird oder eine Vertragspartei unentschuldigt nicht erscheint. (2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle sowie Vertreter des Sozialministers und der für die Genehmigung der Pflegesätze zuständigen Behörde können als Zuhörer an den Sitzungen teilnehmen. (3) Die Schiedsstelle kann sich aller Beweismittel bedienen, die sie für erforderlich erachtet. (4) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist den Verfahrensbeteiligten sowie dem Sozialminister zuzuleiten. (5) Zeit und Ort der Sitzung bestimmt der Vorsitzende. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

### § 11 — Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung

§ 11 Beschlußfähigkeit, Beratung und Beschlußfassung (1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sie vollständig besetzt ist. Wird die Schiedsstelle zum zweiten Mal zur Verhandlung über dieselbe Pflegesatzfestsetzung geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; darauf ist bei der Einladung hinzuweisen. (2) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Beteiligten und der Zuhörer nach § 10 Abs. 2 . (3) Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

### § 12 — Entscheidung der Schiedsstelle

§ 12 Entscheidung der Schiedsstelle (1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten ( § 18 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ) zuzustellen. (2) Die Genehmigung ( § 18 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ) ist auch der Geschäftsstelle zuzuleiten.

### § 13 — Verfahrensgebühren

§ 13 Verfahrensgebühren Verfahrensgebühren werden nicht erhoben.

### § 14 — Verteilung der Kosten der Schiedsstelle

§ 14 Verteilung der Kosten der Schiedsstelle Die Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner mit Ausnahme der Kosten nach § 15 Abs. 2 . Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Anzahl der von ihnen zu bestellenden Vertreter. § 13 Abs. 1 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 bleibt unberührt.

### § 15 — Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust

§ 15 Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust (1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter erhält Reisekosten nach den für die Beamten des Landes geltenden Vorschriften nach Reisekostenstufe C. Für sonstige Barauslagen und Zeitverlust erhält er einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter einvernehmlich festsetzen. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitverlust nach den Regelungen, welche für die Organisation gelten, von der das jeweilige Mitglied bestellt worden ist. Der Anspruch richtet sich gegen die jeweilige Organisation.

### § 16 — Entschädigung für Sachverständige und Zeugen

§ 16 Entschädigung für Sachverständige und Zeugen Sachverständige und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

### § 17 — Geschäftsordnung

§ 17 Geschäftsordnung Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Sozialministers. Sie soll insbesondere Vorschriften über Ladung, Ladungsfrist sowie Art und Umfang der den Mitgliedern der Schiedsstelle vorab zuzuleitenden Beratungsunterlagen bestimmen.

### § 18 — Inkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 2 — Bestellung der Mitglieder

§ 2 Bestellung der Mitglieder (1) Die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird wirksam, sobald sie sich gegenüber dem Sozialminister zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. (2) Einigen sich die beteiligten Organisationen nicht über den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, so erfolgt spätestens acht Wochen nach Beginn der Amtsperiode ( § 3 ) die Bestellung nach § 18 a Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Sozialminister. Beschäftigte der beteiligten Organisationen und der Vertragsparteien ( § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ) sowie der Verwaltungsbehörden des Landes sind von der Bestellung ausgeschlossen. Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertreter werden von der Hessischen Krankenhausgesellschaft bestellt. Die Vertreter der Krankenkassen sowie deren Stellvertreter werden wie folgt bestellt: ein Vertreter von der AOK, Landesverband Hessen, ein Vertreter vom Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Landesausschuß Hessen, ein Vertreter vom Landesverband der Betriebskrankenkassen in Hessen, ein Vertreter vom Landesverband der Innungskrankenkassen in Hessen, ein Vertreter gemeinsam von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Hessen-Nassau, Kassel, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Darmstadt, der Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel, der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Kassel, ein Vertreter vom Landesausschuß Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherung. (4) Wiederbestellungen sind zulässig. (5) Die Bestellung der Mitglieder ist den beteiligten Organisationen sowie dem Sozialminister über die Geschäftsstelle ( § 6 ) schriftlich bekanntzugeben.

### § 3 — Amtsperiode

§ 3 Amtsperiode (1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt zwei Jahre. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1988. (2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für die Dauer einer Amtsperiode bestellt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung bis zum Ende der laufenden Amtsperiode.

### § 4 — Abberufung und Amtsniederlegung

§ 4 Abberufung und Amtsniederlegung (1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Kommt eine Einigung über die Abberufung nicht zustande, entscheidet der Sozialminister auf Antrag einer Organisation. Die Abberufung durch den Sozialminister kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Betroffene und die beteiligten Organisationen sind anzuhören. (2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Die Abberufung ist unter gleichzeitiger Bestellung eines Nachfolgers über die Geschäftsstelle gegenüber den beteiligten Organisationen und dem Sozialminister schriftlich mitzuteilen. (3) Legt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein Amt nieder, so hat er dies über die Geschäftsstelle den beteiligten Organisationen und dem Sozialminister schriftlich zu erklären. Die Amtsniederlegung der übrigen Mitglieder oder ihrer Stellvertreter ist gegenüber derjenigen Organisation zu erklären, die sie bestellt hat und der Geschäftsstelle bekanntzugeben. Die betreffende Organisation hat unverzüglich einen Nachfolger zu bestellen.

### § 5 — Sitzungsteilnahme

§ 5 Sitzungsteilnahme Die Mitglieder der Schiedsstelle sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei Verhinderung hat das Mitglied unverzüglich die Geschäftsstelle sowie die Organisation zu unterrichten, von der es bestellt worden ist. Die betreffende Organisation regelt die Reihenfolge der Stellvertretung.

### § 6 — Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle

§ 6 Führung der Geschäfte, Geschäftsstelle (1) Die laufenden Geschäfte führt der Vorsitzende. Er bedient sich dabei der Geschäftsstelle. (2) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden abwechselnd für jeweils eine Amtsperiode bei der Hessischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen geführt, soweit diese nichts anderes vereinbaren. Wechselt die Führung der Geschäftsstelle, ist dies dem Sozialminister mitzuteilen.

### § 7 — Beginn des Schiedsverfahrens

§ 7 Beginn des Schiedsverfahrens Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Antrag einer Vertragspartei. Er ist an die Geschäftsstelle zu richten und in Kopie dem Sozialminister und der für die Genehmigung der Pflegesätze zuständigen Behörde zuzuleiten.

### § 8 — Inhalt des Antrages

§ 8 Inhalt des Antrages Der Antrag hat die Vertragsparteien und die Beteiligten ( § 18 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ) zu nennen, den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der Einigungsverhandlung darzulegen sowie die Gegenstände zu bezeichnen, über die keine Übereinstimmung erzielt werden konnte.

### § 9 — Vorlage- und Auskunftspflicht der Vertragsparteien

§ 9 Vorlage- und Auskunftspflicht der Vertragsparteien (1) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens und für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen. (2) Die Krankenhausträger haben die für die Ermittlung der Pflegesätze erforderlichen Kosten- und Leistungsnachweise vorzulegen. Im übrigen haben sie gegenüber der Schiedsstelle die gleichen Vorlage- und Auskunftspflichten wie gegenüber den Vertragsparteien nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666).

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— Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze nach § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Vom 22. Mai 1986
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KHPflSchiedsVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
