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title: "KHPauschVO — Dritte Krankenhauspauschalmittel-Verordnung (KHPauschVO) Vom 21. Oktober 1998"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:28:50+00:00"
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# KHPauschVO — Dritte Krankenhauspauschalmittel-Verordnung (KHPauschVO) Vom 21. Oktober 1998

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 21.10.1998
*Fundstelle:* GVBl. I 1998, 482


### Eingangsformel KHPauschVO

Aufgrund des § 24 Abs. 5 und des § 30 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz verordnet:

### § 1 — Kostengrenze

§ 1 Kostengrenze Die Kostengrenzen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 betragen ab 1. Januar 2004 für das einzelne Vorhaben zehn vom Hundert der festgesetzten Jahrespauschale, mindestens aber 106 000 Euro ohne Umsatzsteuer.

### § 2 — Anpassung der pauschalen Mittelzuweisung

§ 2 Anpassung der pauschalen Mittelzuweisung (1) Ab dem 1. Januar 1998 betragen die jährlichen Fördermittel für jedes in den Krankenhausplan nach § 17 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 als förderungsfähig aufgenommene Krankenhausbett (bettenbezogene Jahrespauschale) bei Krankenhäusern der Grundversorgung 1 239,- Euro, der Regelversorgung 1 407,- Euro, der Schwerpunktversorgung 1 573,- Euro, der Zentralversorgung 1 898,- Euro. (2) Neben der Bettenpauschale nach Abs. 1 erhalten die in den Krankenhausplan nach § 17 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 aufgenommenen Krankenhäuser ab dem 1. Januar 1998 für jeden innerhalb des Vorjahres abgeschlossenen voll- oder teilstationär behandelten Fall im Sinne von Anlage 3, Anhang 2 zu § 17 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874) einen weiteren Pauschalbetrag (fallbezogene Jahrespauschale).

### § 3 — Ermittlung der fallbezogenen Jahrespauschalen

§ 3 Ermittlung der fallbezogenen Jahrespauschalen (1) Die für die fallbezogenen Jahrespauschalen insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel ergeben sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem im jeweiligen Haushaltsjahr für die pauschale Mittelzuweisung insgesamt zur Verfügung stehenden Betrag und dem Gesamtbetrag der bettenbezogenen Jahrespauschalen nach § 2 Abs. 1 sowie der Förderung nach § 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989. (2) Für die Ermittlung der jeweiligen fallbezogenen Jahrespauschalen wird zunächst die folgende Zuordnung der Fälle nach den nachstehend aufgeführten Fachgebieten vorgenommen und mit dem nachstehend genannten fachgebietsbezogenen Faktor gewichtet: Fachgebiete Gruppe A Gewichtungsfaktor 1,4 (Fachkrankenhäuser 1,6) Augenheilkunde Chirurgie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Haut- und Geschlechtskrankheiten Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Neurochirurgie Orthopädie Urologie Radiologie Gruppe B Gewichtungsfaktor 1,0 (Fachkrankenhäuser 1,2) Innere Medizin Kinderheilkunde Geriatrie Neurologie Gruppe C Gewichtungsfaktor 0,6 Psychiatrie Kinder- und Jugendpsychiatrie Psychosomatik Suchtkrankheiten (3) Zur Berechnung der unterschiedlichen fallbezogenen Jahrespauschalen ist der Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 zunächst durch die Summe aller mit dem jeweiligen Fallwertfaktor gewichteten Fallzahlen zu teilen. Das Ergebnis nach Satz 1 ist mit dem jeweiligen fachgebietsbezogenen Gewichtungsfaktor zu multiplizieren. Die Festsetzung der unterschiedlichen fallbezogenen Jahrespauschalen erfolgt jährlich durch das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. (4) Die Ermittlung und Festsetzung der jährlichen fallbezogenen Pauschalförderung für die einzelnen Krankenhäuser erfolgt entsprechend den durch das Krankenhaus jeweils im Vorjahr behandelten Fällen. Die Krankenhäuser beantragen bei dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium jeweils die Förderung. Der Antrag eines Krankenhauses auf Förderung wird nur berücksichtigt, wenn er nebst den für die Ermittlung und Festsetzung der fallbezogenen Jahrespauschalen erforderlichen Angaben und Nachweisen bis zum 30. April des jeweiligen Jahres dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium vorliegt.

### § 3a — Gesamtbetrag

§ 3a Gesamtbetrag Der jährliche Gesamtbetrag nach § 25 Abs. 3 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 wird für das Jahr 2004 auf 9 000 000 Euro und vorbehaltlich der Festsetzung im Haushaltsplan für das Jahr 2005 ebenfalls auf 96 000 000 Euro festgesetzt.

### § 4 — Zuschlag für Ausbildungsstätten

§ 4 Zuschlag für Ausbildungsstätten Der Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten beträgt für jeden als förderungsfähig zugrundegelegten Ausbildungsplatz ab dem 1. Januar 2004 64,- Euro.

### § 5 — Anpassung der pauschalen Ausgleichszahlungen

§ 5 Anpassung der pauschalen Ausgleichszahlungen Ab dem 1. Januar 1998 treten an die Stelle des Betrages für Ausgleichszahlungen nach § 30 Abs. 4 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 bei Verminderung um bis zu 30 Betten pro Bett 4 780,- Euro, bis zu 60 Betten pro Bett 5 803,- Euro, bis zu 90 Betten pro Bett 6 830,- Euro, über 90 Betten pro Bett 7 853,- Euro.

### § 6 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts Änderungsnorm

### § 7 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft; ausgenommen davon ist § 6 .

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— Dritte Krankenhauspauschalmittel-Verordnung (KHPauschVO) Vom 21. Oktober 1998
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KHPauschVHE3rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
