KHPauschV HE 2006 · Hessen

Krankenhauspauschalmittel-Verordnung Vom 23. Februar 2006

Ausfertigungsdatum:
23.02.2006
Fundstelle:
GVBl. I 2006, 60
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Eingangsformel KHPauschV

Aufgrund des § 25 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

§ 1

Kostengrenzen

§ 1 KostengrenzenDie Kostengrenzen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 betragen ab 1. Januar 2004 für das einzelne Vorhaben zehn vom Hundert der festgesetzten Jahrespauschale, mindestens aber 106000 Euro ohne Umsatzsteuer.

§ 2

Ermittlung der Jahrespauschalen

§ 2 Ermittlung der Jahrespauschalen(1) Die Ermittlung und Festsetzung der jährlichen Pauschalförderung nach § 25 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 erfolgt für die einzelnen Krankenhäuser auf der Grundlage der innerhalb des Vorjahres voll- oder teilstationär behandelten Fälle. Die Fallzählung erfolgt in entsprechender Anwendung der Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429). Vollstationäre Fälle werden damit aus dem Patientenzugang und -abgang nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 Krankenhausstatistik-Verordnung, teilstationäre Fälle nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Krankenhausstatistik-Verordnung ermittelt.(2) Für die Ermittlung der Jahrespauschalen nach Abs. 1 werden die Fälle nach der fachgebietsspezifischen Verweildauer (Verweildauergewicht), der Fachgebietszugehörigkeit (Fachgebietsgewicht) und der krankenhausspezifischen Versorgungsstruktur (Krankenhausgewicht) gewichtet. Die Faktoren für die Gewichtung der Fälle nach der fachgebietsspezifischen Verweildauer (Verweildauergewicht) und der Fachgebietszugehörigkeit (Fachgebietsgewicht) betragen: Verweildauergewicht Fachgebietsgewicht Augenheilkunde: 0,7 1,5 Chirurgie: 1,0 1,5 Herzchirurgie: 1,0 1,5 Frauenheilkunde und Geburtshilfe: 0,8 1,5 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde: 0,8 1,5 Haut- und Geschlechtskrankheiten: 1,0 1,0 Innere Medizin: 1,0 1,0 Klinische Geriatrie: 1,9 1,0 Kinder- und Jugendmedizin: 0,9 1,0 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie: 0,8 1,5 Neurochirurgie: 1,0 1,5 Neurologie: 1,0 1,0 Urologie: 1,0 1,5 Nuklearmedizin: 0,8 1,5 Strahlentherapie: 0,9 1,5 Psychiatrie und Psychotherapie: 2,2 0,8 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie: 4,7 0,8 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie: 4,8 0,8 Zusatzkategorie A: 1,8 1,0 Zusatzkategorie B: 2,5 1,0 Das Krankenhausgewicht ergibt sich aus der Fachabteilungsstruktur und beträgt bei Allgemeinkrankenhäusern, bei denen die Summe der Fachgebietsgewichte höchstens den Wert 5,5 erreicht 1,000, einen Wert von über 5,5 und höchstens 11 erreicht 1,075, einen Wert von über 11 erreicht 1,150. Bei psychiatrischen und psychosomatischen Fachkrankenhäusern beträgt das Krankenhausgewicht 1,000 und bei allen übrigen Fachkrankenhäusern 1,150. Die Gewichtungsfaktoren werden in angemessenen Abständen an die fachgebietsspezifische Entwicklung angepasst. (3) Die Jahrespauschale nach Abs. 1 wird wie folgt berechnet: 1. Die nach Fachgebiet unterschiedenen Fälle eines Krankenhauses werden mit dem jeweiligen Verweildauer- und Fachgebietsgewicht sowie mit dem Krankenhausgewicht des entsprechenden Krankenhauses multipliziert und jeweils auf eine Dezimale gerundet. Die gewichteten, nach Fachgebiet unterschiedenen Fälle werden je Krankenhaus addiert.2. Die für die Jahrespauschale nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel werden durch die Summe der gewichteten Fälle aller Krankenhäuser geteilt. Das Ergebnis wird auf die zweite Dezimalstelle abgerundet. Es stellt den einfachen Fallwert dar. Dieser wird jährlich im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.3. Die gewichteten Fälle des jeweiligen Krankenhauses werden mit dem einfachen Fallwert multipliziert und auf die zweite Dezimalstelle abgerundet. Das Ergebnis gibt den pauschalen Förderbetrag für das einzelne Krankenhaus wieder. (4) Die für die Jahrespauschale nach Abs. 1 insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel ergeben sich nach Abzug des den Krankenhäusern nach § 3 für Ausbildungsstätten zustehenden Zuschlages und nach Abzug der für Ausnahmefälle nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2002 festgestellten Beträge von dem im jeweiligen Haushaltsjahr für die pauschale Mittelzuweisung insgesamt zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. (5) Die Krankenhäuser beantragen bei dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium jeweils die Förderung. Der Antrag eines Krankenhauses auf Förderung wird nur berücksichtigt, wenn er nebst den für die Ermittlung und Festsetzung der fallbezogenen Jahrespauschalen erforderlichen Angaben und Nachweisen bis zum 30. April des jeweiligen Jahres dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium vorliegt.

§ 3

Zuschlag für Ausbildungsstätten

§ 3 Zuschlag für AusbildungsstättenDer Zuschlag für geförderte Ausbildungsstätten beträgt für jeden als förderfähig zugrunde gelegten Ausbildungsplatz ab dem 1. Januar 2004 64,- Euro.

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 4 Aufhebung bisherigen RechtsDie Dritte Krankenhauspauschalmittel-Verordnung vom 21. Oktober 1998 (GVBl. I S. 482, geändert durch Verordnung vom 12. November 2004 (GVBl. I S. 337), wird aufgehoben.

§ 5

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.