KHGZustAnO HE · Hessen

Anordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und nach der Bundespflegesatzverordnung Vom 29. Dezember 1997

Ausfertigungsdatum:
29.12.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1998, 24
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KHGZustAnO

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 821), wird bestimmt:

§ 1

§ 1 (1) Zuständige Landesbehörde nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520), ist 1. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium für a) die Bestellung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle und deren Stellvertretung nach § 18 a Abs. 2 Satz 4 , b) die Führung der Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle nach § 18 a Abs. 5 . 2. das Regierungspräsidium Gießen für die Genehmigung vereinbarter oder festgesetzter Pflegesätze nach § 18 Abs. 5 Satz 1 . (2) Zuständige Landesbehörde nach der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520), ist 1. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium für a) die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Krankenhäuser und der beteiligten Organisationen im Landespflegesatzausschuß nach § 25 Abs. 1 Satz 2 , b) die Führung der Geschäfte des Landespflegesatzausschusses nach § 25 Abs. 2 . 2. das Regierungspräsidium Gießen für a) die Genehmigung nach § 20 der Punktwerte für Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 und des Sonderentgeltkataloges von Bewertungsrelationen für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 3 , b) die Entgegennahme der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 .

§ 2

§ 2 (Änderungsnorm)

§ 3

§ 3 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.