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title: "KHFondsV — Verordnung über die Beteiligung an den Einnahmen aus wahlärztlicher Tätigkeit (Krankenhausfondsverordnung - KHFondsV) Vom 1. Juli 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/khfondsvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KHFondsVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:28:05+00:00"
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# KHFondsV — Verordnung über die Beteiligung an den Einnahmen aus wahlärztlicher Tätigkeit (Krankenhausfondsverordnung - KHFondsV) Vom 1. Juli 1994

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 01.07.1994
*Fundstelle:* GVBl. I 1994, 299


### Eingangsformel KHFondsV

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) wird verordnet:

### § 1 — Fonds für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 1 Fonds für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Krankenhausträger sind verpflichtet, zur Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Einnahmen, die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, Fonds einzurichten.

### § 2 — Umfang der Fonds

§ 2 Umfang der Fonds (1) Fonds werden innerhalb eines Krankenhauses für die einzelnen Fachabteilungen gebildet. Fachabteilungen sind fachärztlich geleitete Abteilungen mit Krankenbetten oder solche, die Dienstleistungen im Krankenhaus erbringen, ohne Krankenbetten zu führen. (2) Abweichend von Abs. 1 können Krankenhausträger im Benehmen mit liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzten einen gemeinsamen Fonds für mehrere oder alle Fachabteilungen eines Krankenhauses einrichten, wenn dies insbesondere im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Mitarbeiterbeteiligung geboten erscheint.

### § 3 — Beteiligung am Fonds

§ 3 Beteiligung am Fonds (1) Gebietsärztinnen und -ärzte ohne Liquidationsrecht und sonstige Ärztinnen und Ärzte sind am Fonds zu beteiligen. (2) Auf Antrag des Krankenhausträgers entscheidet der nach § 7 gebildete Schiedsausschuß über die Beteiligung der nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Fonds.

### § 4 — Verwaltung der Fonds

§ 4 Verwaltung der Fonds (1) Die Fonds werden vom Krankenhausträger treuhänderisch verwaltet. Die ihm hieraus entstehenden Kosten werden aus den Fonds vorab erstattet. (2) Der Krankenhausträger führt die Beträge nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 dem Fonds zu. Die liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzte haben ihre aus wahlärztlicher Tätigkeit stammenden Einnahmen dem Krankenhausträger jederzeit offenzulegen. (3) Zum Ende des Geschäftsjahres wird ein Jahresabschluß zur Ermittlung der endgültigen Fondsbeiträge durchgeführt.

### § 5 — Fondsausschuß

§ 5 Fondsausschuß (1) Für jeden Krankenhausfonds ist ein Fondsausschuß zu bilden. (2) Dem Fondsausschuß gehören an: eine Ärztin oder ein Arzt mit Liquidationsberechtigung für wahlärztliche Tätigkeit, ,je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gebietsärztinnen oder -ärzte und der sonstigen Ärztinnen und Ärzte. (3) Die die Gebietsärztinnen und. Gebietsärzte und die sonstigen Ärztinnen und Ärzte im Fondsausschuß vertretenden Personen werden jeweils von den beteiligten Ärztinnen und Ärzten jeder Gruppe gewählt. (4) Sind Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Sinne des § 3 Abs. 2 beteiligt, so stellen auch diese jeweils eine gewählte Vertreterin oder einen gewählten Vertreter. (5) Der Fondsausschuß wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Fondsausschusses vor Ablauf der Frist nach Satz 1 ist eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter für die Restlaufzeit nachzuwählen. (6) Die Mitglieder des Fondsausschusses haben gegenüber dem Krankenhausträger ein Recht auf Auskunft in allen den Fonds betreffenden Fragen. Sie können Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. (7) Der Fondsausschuß tritt mindestens einmal im Jahr, im übrigen auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen.

### § 6 — Verteilung der Fondsmittel

§ 6 Verteilung der Fondsmittel (1) Bei der Verteilung der angesammelten Fondsmittel hat der Fondsausschuß die Bemessungsmerkmale nach § 14 Abs. 4 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 anzulegen. (2) Der Fondsausschuß faßt seine Beschlüsse einstimmig.

### § 7 — Schiedsausschuß

§ 7 Schiedsausschuß (1) Kommt eine Einigung im Fondsausschuß nicht zustande, entscheidet ein vom Krankenhausträger zu errichtender Schiedsausschuß. (2) Der Schiedsausschuß besteht aus a) je einem Mitglied, das von den leitenden Ärztinnen und Ärzten mit Liquidationsrecht, den Gebietsärztinnen und Gebietsärzten, den sonstigen Ärztinnen und Ärzten gewählt wird; b) einem Mitglied, das vom Krankenhausträger benannt wird, und c) einem von der Mitarbeitervertretung bestimmten Mitglied. Das vom Krankenhausträger benannte Mitglied führt den Vorsitz. (3) Der Schiedsausschuß hat eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Wird diese nicht erzielt, entscheidet der Schiedsausschuß mehrheitlich. Beschlußfähig ist er nur bei Anwesenheit aller Mitglieder; wird wegen Beschlußunfähigkeit zu demselben Gegenstand erneut geladen, genügt die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.

### § 8

§ 8 (Änderungsnorm)

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Beteiligung an den Einnahmen aus wahlärztlicher Tätigkeit (Krankenhausfondsverordnung - KHFondsV) Vom 1. Juli 1994
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KHFondsVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
