Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Krankenhausförderung nach dem Hessischen Krankenhausgesetz 1989Vom 28. Februar 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 28.02.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 167
Aufgrund des § 22 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 und des § 26 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2000 (GVBl. I S. 518), wird bestimmt:
§ 1Zuständige Landesbehörde für die 1. Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen nach § 22 Abs. 3 Satz 2,2. jährliche Bewilligung der Pauschalmittel nach § 24 Abs. 6,3. Bewilligung der Fördermittela) für die Einzelförderung nach § 23,b) für die Nutzung von Anlagegütern nach § 25 Abs. 1 Satz 1,c) für Lasten aus Investitionsdarlehen nach § 26 einschließlich der Zustimmung zur Finanzierung aus Eigenmitteln nach § 26 Abs. 4 Satz 2,d) für Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten nach § 27,e) für Personalwohnraum nach § 28,f) für den Ausgleich von Eigenmitteln nach § 29,g) bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan nach § 30 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 ist das Regierungspräsidium.
§ 2Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.