KHBetrV · Hessen

Verordnung über den Betrieb kommunaler Krankenhäuser ( Krankenhausbetriebs-Verordnung - KHBetrV) Vom 20. November 1991

Ausfertigungsdatum:
20.11.1991
Fundstelle:
GVBl. I 1991, 354
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Rechtsgrundlagen für den eigenständigen kommunalen Krankenhausbetrieb

§ 1 Rechtsgrundlagen für den eigenständigen kommunalen Krankenhausbetrieb (1) Krankenhäuser kommunaler Träger ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), nach Maßgabe dieser Verordnung geführt. Mehrere Krankenhäuser eines Trägers sollen nur dann als ein Betrieb geführt werden, wenn sie benachbart und voneinander abhängig sind; insbesondere sollen Abteilungen nicht parallel vorgehalten werden; unberührt davon bleiben Krankenhäuser, die schon vor dem 1. Januar 1985 als ein Betrieb geführt wurden. Der Krankenhausträger erläßt für seine Krankenhausbetriebe Betriebssatzungen. (2) Die Krankenhäuser des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen werden unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und nach den sich aus § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420), ergebenden Anforderungen geführt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erläßt für seine Krankenhausbetriebe Betriebssatzungen.

§ 2

Organisation und Verwaltung

§ 2 Organisation und Verwaltung (1) Für die Organisation und Verwaltung sind die nachstehenden Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes anzuwenden: 1. für die Leitung des Krankenhauses die Regelungen des § 2 nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Hessisches Krankenhausgesetz 2011 und der nachfolgenden Nr. 2 bis 8, 2. für die Vertretung des Krankenhauses § 3 , 3. für die Aufgaben der Krankenhausleitung § 4 , 4. für die Bestimmung der Grundsätze über die Gestaltung und wirtschaftliche Leitung des Krankenhauses § 5 mit der Maßgabe, daß in Nr. 8 an die Stelle des Eigenkapitals nach § 11 Abs. 4 das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041), tritt, 5. für die Betriebskommission § 6 mit der Maßgabe, daß eine gemeinsame Betriebskommission nur für Krankenhäuser gebildet werden soll, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 als ein Betrieb geführt werden, 6. für die Aufgaben der Betriebskommission die Regelung des § 7 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Stammkapitals in Abs. 3 Nr. 3 das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt, 7. für die Aufgaben des Gemeindevorstandes die Regelungen des § 8 , 8. für Personalangelegenheiten die Regelungen des § 9 . (2) Abs. 1 gilt für die Krankenhausbetriebe des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen entsprechend. Darüber hinaus gilt für die Zusammensetzung der Betriebskommission abweichend von § 6 des Eigenbetriebsgesetzes , daß 1. vorrangig Mitglieder der Verbandsversammlung berücksichtigt werden, die im Einzugsgebiet des Krankenhauses nach Maßgabe des Krankenhausplanes des Landes ihren Wohnsitz haben, 2. Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte aus dem Einzugsgebiet des Krankenhauses Mitglieder der Betriebskommission sind, wobei sich ihre Verteilung nach der Inanspruchnahme des Krankenhauses durch ihre Bürger richtet und ihre Wahl auf Vorschlag der jeweils zuständigen Vertretungskörperschaft erfolgt; Vertreter von Landkreisen und kreisfreien Städten, deren Bevölkerung an der Belegung des Krankenhauses mit weniger als 10 vom Hundert beteiligt ist, sind nicht zu berücksichtigen; in jedem Fall erhält die Gebietskörperschaft, in deren Gebiet das Krankenhaus liegt, einen Sitz, 3. den Vorsitz in der Betriebskommission der Landesdirektor oder ein von ihm bestimmter Beigeordneter des Verwaltungsausschusses führt, 4. der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete oder ein von ihm bestimmter Vertreter Mitglied der Betriebskommision ist und 5. auch in der Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen Beschäftigte zu Mitgliedern der Betriebskommission berufen werden können, sofern die Besetzung durch Beigeordnete des Verwaltungsausschusses nicht hinreichend sichergestellt werden kann. Für die Krankenhäuser des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen kann abweichend hiervon die Bildung von Betriebskommissionen auf eine Betriebskommission für mehrere oder alle Krankenhäuser eines Krankenhausversorgungsgebietes nach § 17 Hessisches Krankenhausgesetz 2011 beschränkt werden. Für diesen Fall haben die Personalräte der betroffenen Krankenhäuser zusammen zwei Vertreter in der Betriebskommission; Vorschläge für die Besetzung sind von den betroffenen Personalräten gemeinsam zu machen. Im übrigen gilt Satz 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend.

§ 4

Befreiungsvorschrift

§ 4 Befreiungsvorschrift Auf Antrag können Krankenhäuser von den Vorschriften dieser Verordnung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer befreit werden, soweit dadurch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Hessisches Krankenhausgesetz 2011 nicht berührt wird. Die Befreiung erteilt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Eingangsformel KHBetrV

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452) wird im Einvernehmen mit: dem Minister des Innern und für Europaangelegenheiten verordnet:

§ 1

Rechtsgrundlagen für den eigenständigen kommunalen Krankenhausbetrieb

§ 1 Rechtsgrundlagen für den eigenständigen kommunalen Krankenhausbetrieb (1) Krankenhäuser kommunaler Träger ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154) nach Maßgabe dieser Verordnung geführt. Mehrere Krankenhäuser eines Trägers sollen nur dann als ein Betrieb geführt werden, wenn sie benachbart und voneinander abhängig sind; insbesondere sollen Abteilungen nicht parallel vorgehalten werden; unberührt davon bleiben Krankenhäuser, die schon vor dem 1. Januar 1985 als ein Betrieb geführt wurden. Der Krankenhausträger erläßt für seine Krankenhausbetriebe Betriebssatzungen. (2) Die Krankenhäuser des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen werden unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und nach den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 452), ergebenden Anforderungen geführt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen erläßt für seine Krankenhausbetriebe Betriebssatzungen.

§ 2

Organisation und Verwaltung

§ 2 Organisation und Verwaltung (1) Für die Organisation und Verwaltung sind die nachstehenden Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes anzuwenden: 1. für die Leitung des Krankenhauses die Regelungen des § 2 nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 Hessisches Krankenhausgesetz 1989 und der nachfolgenden Nr. 2 bis 8, 2. für die Vertretung des Krankenhauses § 3 , 3. für die Aufgaben der Krankenhausleitung § 4 , 4. für die Bestimmung der Grundsätze über die Gestaltung und wirtschaftliche Leitung des Krankenhauses § 5 mit der Maßgabe, daß in Nr. 8 an die Stelle des Eigenkapitals nach § 11 Abs. 4 das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) tritt, 5. für die Betriebskommission § 6 mit der Maßgabe, daß eine gemeinsame Betriebskommission nur für Krankenhäuser gebildet werden soll, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 als ein Betrieb geführt werden, 6. für die Aufgaben der Betriebskommission die Regelung des § 7 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Stammkapitals in Abs. 3 Nr. 3 das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt, 7. für die Aufgaben des Gemeindevorstandes die Regelungen des § 8 , 8. für Personalangelegenheiten die Regelungen des § 9 . (2) Abs. 1 gilt für die Krankenhausbetriebe des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen entsprechend. Darüber hinaus gilt für die Zusammensetzung der Betriebskommission abweichend von § 6 des Eigenbetriebsgesetzes , daß 1. vorrangig Mitglieder der Verbandsversammlung berücksichtigt werden, die im Einzugsgebiet des Krankenhauses nach Maßgabe des Krankenhausplanes des Landes ihren Wohnsitz haben, 2. Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte aus dem Einzugsgebiet des Krankenhauses Mitglieder der Betriebskommission sind, wobei sich ihre Verteilung nach der Inanspruchnahme des Krankenhauses durch ihre Bürger richtet und ihre Wahl auf Vorschlag der jeweils zuständigen Vertretungskörperschaft erfolgt; Vertreter von Landkreisen und kreisfreien Städten, deren Bevölkerung an der Belegung des Krankenhauses mit weniger als 10 vom Hundert beteiligt ist, sind nicht zu berücksichtigen; in jedem Fall erhält die Gebietskörperschaft, in deren Gebiet das Krankenhaus liegt, einen Sitz, 3. den Vorsitz in der Betriebskommission der Landesdirektor oder ein von ihm bestimmter Beigeordneter des Verwaltungsausschusses führt, 4. der für die Verwaltung des Finanzwesens zuständige Beigeordnete oder ein von ihm bestimmter Vertreter Mitglied der Betriebskommision ist und 5. auch in der Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen Beschäftigte zu Mitgliedern der Betriebskommission berufen werden können, sofern die Besetzung durch Beigeordnete des Verwaltungsausschusses nicht hinreichend sichergestellt werden kann. Für die Krankenhäuser des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen kann abweichend hiervon die Bildung von Betriebskommissionen auf eine Betriebskommission für mehrere oder alle Krankenhäuser eines Krankenhausversorgungsgebietes nach § 17 Hessisches Krankenhausgesetz 1989 beschränkt werden. Für diesen Fall haben die Personalräte der betroffenen Krankenhäuser zusammen zwei Vertreter in der Betriebskommission; Vorschläge für die Besetzung sind von den betroffenen Personalräten gemeinsam zu machen. Im übrigen gilt Satz 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend.

§ 3

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 3 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen sind die nachstehenden Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes anzuwenden: 1. für das Vermögen des Krankenhauses § 10 mit der Maßgabe, daß in Abs. 2 an die Stelle des Stammkapitals das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt, 2. für die Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit die Regelungen des § 11 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 5 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Eigenkapitals in Abs. 4 und der Eigenkapitalausstattung in Abs. 6 das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt, 3. für die Kassenwirtschaft § 12 , 4. für die Leitung des Rechnungswesens § 14 , 5. für den Wirtschaftsplan die Regelungen des § 15 Abs. 1 und 2 , 6. für den Erfolgsplan § 16 mit der Maßgabe, daß der Plan mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung zu gliedern ist, 7. für den Vermögensplan § 17 mit der Maßgabe, daß in Abs. 3 Satz 2 an die Stelle des Hinweises auf § 25 Abs. 2 der Hinweis auf § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt, 8. für die Stellenübersicht § 18 , 9. für die Finanzplanung § 19 , 10. für die Zwischenberichte § 21 , 11. für den Lagebericht § 26 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Eigenkapitals in Satz 3 Nr. 4 das festgesetzte Kapital nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung tritt, 12. für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie die Feststellung des Jahresabschlusses § 27 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, daß die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses vier Monate beträgt. Für die Buchführung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Jahresabschluß, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang mit Anlagennachweis gelten die Vorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung.

§ 4

Befreiungsvorschrift

§ 4 Befreiungsvorschrift Auf Antrag können Krankenhäuser von den Vorschriften dieser Verordnung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer befreit werden, soweit dadurch § 13 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 nicht berührt wird. Die Befreiung erteilt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten.

§ 5

Schlußvorschriften, Inkrafttreten

§ 5 Schlußvorschriften, Inkrafttreten (1) ... (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.