KHBedarfsV HE · Hessen

Verordnung zur Bestimmung der wesentlich Beteiligten für das Anhörungsverfahren bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausbedarfsplanes und der Programme zur Durchführung des Krankenhausbaues Vom 13. Oktober 1981

Ausfertigungsdatum:
13.10.1981
Fundstelle:
GVBl. I 1981, 310
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KHBedarfsV

Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 145) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze anzuhörenden wesentlich Beteiligten sind außer der Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen: der Hessische Landkreistag, der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund, der Landeswohlfahrtsverband Hessen, die regionalen Planungsversammlungen bei den oberen Landesplanungsbehörden, die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, die Landesärztekammer Hessen, die Liga der Freien Wohlfahrtsverbände in Hessen, der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesverband Hessen, der Marburger Bund - Verband der angestellten Ärzte Deutschlands - Landesverband Hessen, der Verband der privaten Krankenversicherungen e. V., die Fachbereiche Humanmedizin der hessischen Universitäten.

§ 2

§ 2 (Änderungsnorm)

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.