Verordnung zur Bestimmung der wesentlich Beteiligten für das Anhörungsverfahren bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausbedarfsplanes und der Programme zur Durchführung des Krankenhausbaues Vom 13. Oktober 1981
- Ausfertigungsdatum:
- 13.10.1981
- Fundstelle:
- GVBl. I 1981, 310
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 145) wird verordnet:
§ 1 Die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze anzuhörenden wesentlich Beteiligten sind außer der Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen: der Hessische Landkreistag, der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund, der Landeswohlfahrtsverband Hessen, die regionalen Planungsversammlungen bei den oberen Landesplanungsbehörden, die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, die Landesärztekammer Hessen, die Liga der Freien Wohlfahrtsverbände in Hessen, der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesverband Hessen, der Marburger Bund - Verband der angestellten Ärzte Deutschlands - Landesverband Hessen, der Verband der privaten Krankenversicherungen e. V., die Fachbereiche Humanmedizin der hessischen Universitäten.
§ 2 (Änderungsnorm)
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.