KHAStättKostAusglV HE · Hessen

Verordnung zum Ausgleich der Kosten der mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten (Ausbildungsstätten-Kostenausgleichsverordnung) Vom 29. Dezember 1997

Ausfertigungsdatum:
29.12.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1998, 2
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KHAStättKostAusglV

Auf Grund des § 17 Abs. 4 a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520), wird verordnet:

§ 1

Grundsatz

§ 1 Grundsatz Zwischen den Krankenhäusern mit Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Krankenhäusern ohne derartige Ausbildungsstätten findet ein Ausgleich wegen eines Teils der nach § 17 Abs. 4 a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu berücksichtigenden Kosten statt.

§ 2

Ausgleichsfonds

§ 2 Ausgleichsfonds Zum Zwecke des Ausgleichs besteht ein Ausgleichsfonds, der von der Hessischen Krankenhausgesellschaft e. V. treuhänderisch verwaltet wird (Zentrale Ausgleichsstelle). Die Zentrale Ausgleichsstelle erhebt bei allen Krankenhäusern eine Umlage und zahlt den auf die ausgleichsberechtigten Krankenhäuser entfallenden Ausgleichsbetrag aus. Sie hat für den Geldverkehr ein eigenes Girokonto einzurichten.

§ 3

Ausgleichsverfahren

§ 3 Ausgleichsverfahren (1) Die auf das einzelne Krankenhaus entfallende Umlage berechnet sich wie folgt: Die jahresdurchschnittlichen Kosten der Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen werden landeseinheitlich je Auszubildenden und Ausbildungsstättenart (Meßzahl) nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Zentralen Ausgleichsstelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachressort festgelegt. Diese Meßzahl wird multipliziert mit der Zahl der jahresdurchschnittlichen Auszubildenden aller Krankenhäuser mit Ausbildungsstätten, getrennt nach Ausbildungsstättenarten; die sich aus der Multiplikation ergebenden Beträge sind zu addieren. Diese Summe stellt den Gesamtbetrag der Mittel des Ausgleichsfonds dar. Der Gesamtbetrag wird durch die Gesamtzahl der Berechnungstage und Belegungstage aller Krankenhäuser geteilt (Belastungsziffer). Die Belastungsziffer ist mit der Zahl der Berechnungstage und Belegungstage des einzelnen Krankenhauses zu multiplizieren. (2) Für die Ermittlung sowohl des Umlagebetrages als auch des Erstattungsbetrages gilt, daß Berechnungstage im Zusammenhang mit der Dialysebehandlung sowie die Beurlaubungstage unberücksichtigt bleiben und Berechnungstage, an denen Krankenhausleistungen teilstationär erbracht worden sind, mit dem Faktor 0,5 bewertet werden. (3) Die Ausgleichsberechnung wird jedes Jahr für das darauffolgende Kalenderjahr auf der Grundlage der Daten des vergangenen Jahres durchgeführt. (4) Ergeben sich im laufenden Ausgleichsverfahren Änderungen hinsichtlich der Anzahl der umlagepflichtigen Krankenhäuser oder bei der Berechnungsgrundlage, werden die sich daraus ergebenden Verrechnungen beim Ausgleichsverfahren im darauffolgenden Jahr vorgenommen.

§ 4

Meldungen

§ 4 Meldungen Jedes Krankenhaus hat der Zentralen Ausgleichsstelle bis zum 1. September eines jeden Jahres die Zahl der im vorangegangenen Jahr durchschnittlich beschäftigten Auszubildenden je Ausbildungsstätte nach § 2 Nr. 1 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , die Summe der nach der Bundespflegesatzverordnung dem Budgetbereich zugeordneten Berechnungstage und der dem Fallpauschalenbereich zugeordneten Belegungstage sowie der Berechnungstage nach § 3 Abs. 2 schriftlich zu melden.

§ 5

Zahlung, Erstattung

§ 5 Zahlung, Erstattung (1) Die Zentrale Ausgleichsstelle teilt den Krankenhäusern rechtzeitig den zu zahlenden Umlagebetrag sowie den Erstattungsbetrag mit. Bei Krankenhäusern, die einen Anspruch auf Ausgleich ihrer Ausbildungskosten haben, soll die Zentrale Ausgleichsstelle den Umlagebetrag und den Erstattungsbetrag gegeneinander verrechnen. (2) Die Umlage oder der nach der Verrechnung verbleibende Zahlbetrag ist von den Krankenhäusern in 12 gleichen Raten zum 10. eines jeden Monats an die Zentrale Ausgleichsstelle zu entrichten. Erfolgt von einem Krankenhaus innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit keine Zahlung, so erläßt das Regierungspräsidium Gießen einen entsprechenden Zahlungsbescheid. (3) Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt den nach der Verrechnung mit der Umlage verbleibenden Erstattungsbetrag an die jeweiligen Krankenhäuser in 12 gleichen Raten zum Letzten eines jeden Monats aus.

§ 6

Schlußvorschriften

§ 6 Schlußvorschriften (1) ... (2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.