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title: "KgfEGDG HE — Gesetz zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes Vom 10. November 1954"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KgfEGDGHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:32:18+00:00"
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# KgfEGDG HE — Gesetz zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes Vom 10. November 1954

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 10.11.1954
*Fundstelle:* GVBl. 1954, 193


### § 1

§ 1 (1) Die Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 30. Januar 1954 (BGBl. I S. 5) wird den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die sich hieraus ergebenden Aufgaben werden von den Magistraten und Kreisausschüssen wahrgenommen. (2) Aufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidenten in Darmstadt und Kassel sowie der Sozialminister. Im Regierungsbezirk Gießen ist zuständig 1. der Regierungspräsident in Darmstadt für den Landkreis Gießen, den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg, 2. der Regierungspräsident in Kassel für den Landkreis Marburg-Biedenkopf und den Vogelsbergkreis. (3) Die Aufsichtsbehörden können den Magistraten und den Kreisausschüssen allgemeine Weisungen erteilen. Im Einzelfall kann eine Weisung nur erteilt werden, wenn der Magistrat oder der Kreisausschuß seine Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrnimmt oder allgemeine Weisungen nicht befolgt.

### § 2

§ 2 Der Sozialminister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er ist oberste Landesbehörde im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.

### § 4

§ 4 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1954 in Kraft.

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— Gesetz zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes Vom 10. November 1954
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KgfEGDGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
