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title: "KFZstVerwMitwV HE — Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer Vom 29. November 2004"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:27:57+00:00"
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# KFZstVerwMitwV HE — Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer Vom 29. November 2004

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 29.11.2004
*Fundstelle:* GVBl. I 2004, 370


### § 5 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### Eingangsformel KFZstVerwMitwV

Aufgrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3819) wird verordnet:

### § 1 — Obligatorisches Einzugsermächtigungsverfahren

§ 1 Obligatorisches Einzugsermächtigungsverfahren(1) Die Zulassungsbehörden machen im Falle der Steuerpflicht nach § 12 Abs. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 die Zulassung für das zuzulassende Fahrzeug davon abhängig, dass die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter eine Ermächtigung zum Einzug von Kraftfahrzeugsteuer von einem auf sie bzw. ihn lautenden Konto bei einem Geldinstitut erteilt oder eine Bescheinigung vorlegt, wonach das Finanzamt auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter verzichtet. Es ist unschädlich, wenn eine wirksame Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem anderen Konto bei einem Geldinstitut als dem der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters erteilt wird. (2) Im Falle einer Steuerbefreiung verzichten die Zulassungsbehörden auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden ist. In Fällen einer befristeten Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (z. B. § 3b und § 3d KraftStG) gilt Abs. 1 entsprechend.

### § 2 — Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände

§ 2 Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände(1) Unbeschadet des § 1 lassen die Zulassungsbehörden das Fahrzeug nur zu, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter bei den hessischen Finanzämtern keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer entsprechend § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung schuldet. Die hierfür erforderliche Rückstandsüberprüfung erfolgt in den Zulassungsbehörden. Die Zulassungsbehörden sind hierzu befugt, bei den Finanzämtern des Landes Auskünfte über Rückstände der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters einzuholen. Die Übermittlung der Auskünfte von den Finanzämtern an die Zulassungsbehörden erfolgt grundsätzlich mittels maschineller Kontenabfrage, die von den Zulassungsbehörden durchgeführt wird. (2) In Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter selbst zugelassen wird, setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung der jeweiligen Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters voraus, nach der die kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen. Im Rahmen der zulassungsrechtlichen Befassung werden der Person, die das Fahrzeug zulässt, in der Zulassungsbehörde die in Betracht kommenden Rückstände mitgeteilt. (3) Die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt ausschließlich durch Entrichtung an die zuständige Kasse der Finanzbehörde. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut reicht hierfür nicht aus. (4) Bestreitet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, dass Rückstände in der zuvor festgestellten Höhe bestehen, wird die Zulassung des Fahrzeugs so lange zurückgestellt, bis die Rückstände in der festgestellten Höhe gezahlt worden sind oder eine Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird, dass gegen die Zulassung des Fahrzeugs kraftfahrzeugsteuerliche Bedenken nicht bestehen.

### § 3 — Einzelfallregelungen und Bagatellgrenze

§ 3 Einzelfallregelungen und Bagatellgrenze(1) Die Zulassungsbehörden dürfen von den in den §§ 1 und 2 beschriebenen Verfahren mit Zustimmung des jeweils zuständigen Finanzamts Ausnahmen zulassen. (2) Rückständige Beträge bis zu zehn Euro stehen der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.

### § 4 — Ausgleich von Mehrausgaben

§ 4 Ausgleich von MehrausgabenAufgrund der Umsetzung dieser Verordnung entstehende Mehrausgaben (z. B. anteilige Personal-, Sachmittel- und Arbeitsplatzkosten) werden den Kreisausschüssen der Landkreise und den Magistraten der kreisfreien Städte nach Maßgabe des Landeshaushalts erstattet.

### § 5 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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— Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer Vom 29. November 2004
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KFZstVerwMitwVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
