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Gesetz zur Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die Kraftfahrzeuginnungen Vom 28. September 2007

Ausfertigungsdatum:
28.09.2007
Fundstelle:
GVBl. I 2007, 650
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Stelle für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von 1. Sicherheitsüberprüfungen, Untersuchungen der Abgase und Untersuchungen der Abgase an Krafträdern nach Anlage VIIIc Nr. 1.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103), und2. Gassystemeinbauprüfungen, wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Anlage XVIIa Nr. 1.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung (Anerkennungsstelle).

§ 2

§ 2(1) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Anlage VIIIc Nr. 8.1 Satz 1 und Anlage XVIIa Nr. 8.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. (2) Zuständige Stelle für die Beleihung, die Entziehung der Befugnis und die Aufsicht über die Beliehenen ist die für den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Die zuständige Stelle nach Satz 1 kann die Aufsicht auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 3

§ 3Zuständige Stelle für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Anlage XVIIId Nr. 1.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit es sich dabei um Mitgliedsbetriebe der Kraftfahrzeuginnung handelt, die örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung (Anerkennungsstelle).

§ 4

§ 4Zuständige Stelle 1. für die Aufsicht über die Schulungen nach Anlage VIIIc Nr. 8.2 Satz 1, Anlage XVIIa Nr. 8.2 Satz 1 und Anlage XVIIId Nr. 9.2 Satz 1 der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung für die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigten Stellen,2. a) für die Meldung der Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIII Nr. 4.1 Satz 2, der Prüfstellen und der anderen Untersuchungsstellen nach Anlage VIII Nr. 4.1 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung undb) für die regelmäßig wiederkehrende Prüfung, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind, nach Anlage VIII Nr. 4.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist der Landesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk.

§ 5

§ 5Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1Zuständige Stelle für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von 1. Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und Untersuchungen der Abgase an Krafträdern nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc (Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 und Nr. 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1797), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893), und2. Gassystemeinbauprüfungen, wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage XVIIa (zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist die örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung (Anerkennungsstelle).

§ 2

§ 2(1) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nr. 8.1 Satz 1 der Anlage VIIIc und Nr. 8.1 Satz 1 der Anlage XVIIader Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. (2) Zuständige Stelle für die Beleihung, die Entziehung der Befugnis und die Aufsicht über die Beliehenen ist die für den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. Die zuständige Stelle nach Satz 1 kann die Aufsicht auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 3

§ 3Zuständige Stelle für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage XVIIId (zu § 57b Abs. 3 und 4) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist, soweit es sich dabei um Mitgliedsbetriebe der Kraftfahrzeuginnung handelt, die örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung (Anerkennungsstelle).

§ 4

§ 4Zuständige Stelle 1. für die Aufsicht über die Schulungen nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage VIIIc, nach Nr. 8.2 Satz 1 der Anlage XVIIa und nach Nr. 9.2 Satz 1 der Anlage XVIIId der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung für die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigten Stellen,2.a) für die Meldung der Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen nach Nr. 4.1 Satz 2, der Prüfstellen und der anderen Untersuchungsstellen nach Nr. 4.1 Satz 3 undb) für die regelmäßig wiederkehrende Prüfung, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind, nach Nr. 4.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) - Untersuchung der Fahrzeuge der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung ist der Landesinnungsverband für das Kraftfahrzeughandwerk.

§ 5

§ 5Das Gesetz über die Übertragung von Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf die Handwerkskammern und die Kraftfahrzeuginnungen vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 362) wird aufgehoben.

§ 6

§ 6Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.