Verordnung über den Naturpark Kellerwald-Edersee Vom 14. März 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 14.03.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 165
Aufgrund des § 24 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde verordnet:
Erklärung und Bezeichnung
§ 1 Erklärung und Bezeichnung Das in § 2 abgegrenzte Gebiet wird zum Naturpark erklärt. Es erhält die Bezeichnung "Naturpark Kellerwald-Edersee".
Abgrenzung
§ 2 Abgrenzung (1) Die Außengrenzen des Naturparks verlaufen im Norden: von Herzhausen entlang der L 3084 bis Vöhl, von dort weiter der L 3086 folgend bis Nieder-Werbe, in nördlicher und nordöstlicher Richtung entlang der Wasserfläche des Edersees, weiter dem Wirtschaftsweg nördlich des Großen Mehlbergs durch die Feldgemarkung folgend bis zur Stadt Waldeck und weiter entlang der L 3256 bis zur B 485, im Osten: der B 485 bis zur Abzweigung der K 34 südlich von Buhlen folgend, weiter entlang dieser Kreisstraße durch den Ort Affoldern auf die L 3086, auf dieser weiter bis Mehlen zur Einmündung auf die B 485, von dort folgend bis zur Kreuzung mit der B 253, weiter entlang der B 253 bis zur Brücke über die K 37, dieser Kreisstraße folgend bis zur Abzweigung auf die K 74 in Richtung Wenzigerode/Betzigerode bis zur B 3 und entlang dieser bis nach Jesberg, im Süden: von Jesberg entlang der B 5 nach Gilserberg, von dort entlang der L 3155 in Richtung Gemünden, im Westen: von der L 3155 entlang der Verbindungsstraße zur L 3296 folgend der K 110 bis (2) Der Naturpark umfasst das auf der Abgrenzungskarte im Maßstab 1: 75 000 mit einer durchgezogenen roten Linie umrandete Gebiet. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie ist bei der Behörde Hessen-Forst Forstamt Edertal in 34549 Edertal, Ratzeburg 1, niedergelegt und wird dort archivmäßig geordnet während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. (3) Der Naturpark wird durch Schilder gekennzeichnet.
Schutzgebiete
§ 3 Schutzgebiete Regelungen über naturschutzrechtliche Schutzgebiete auf dem Gebiet des Naturparks, insbesondere solche über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Zweckbestimmung
§ 4 Zweckbestimmung Die Erklärung zu dem Naturpark verfolgt den Zweck, das Gebiet gemeinsam mit der Bevölkerung entsprechend seiner Naturausstattung und Erholungseignung zu schützen, zu entwickeln und zu erschließen sowie darüber hinaus modellhaft eine nachhaltige, umwelt-, naturschutz- und erholungsgerechte Infrastrukturentwicklung zu fördern.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft. (2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.