Verordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes im Land Hessen (KCanGZVO) Vom 26. Juni 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, Nr. 24
Aufgrund1. des § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) und2. des § 5 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2024 (GVBl. Nr. 21),verordnet der für Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständige Minister:
Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt
§ 1 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums DarmstadtZuständige Behörde für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) ist das Regierungspräsidium Darmstadt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörden
§ 2 Zuständigkeiten der KreisordnungsbehördenAbweichend von § 1 sind die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sachlich zuständig für die behördliche Überwachung nach den §§ 26 bis 29 des Konsumcannabisgesetzes.
Fachaufsicht
§ 3 FachaufsichtDie Fachaufsicht über die nach § 2 zuständigen Behörden führt das Regierungspräsidium Darmstadt.
Obere Fachaufsicht
§ 4 Obere FachaufsichtObere Fachaufsichtsbehörde ist das für den Vollzug des Konsumcannabisgesetzes zuständige Ministerium.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.