Verordnung über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz Vom 24. Juni 2024*)
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, Nr. 21
Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden
§ 1 Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden(1) Die Kreisordnungsbehörden sind sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) sowie § 36 Nr. 7 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes. In Gemeinden mit weniger als 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die Kreisordnungsbehörden außerdem sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie § 36 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 des Konsumcannabisgesetzes.(2) Die Fachaufsicht über die nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden führt das Regierungspräsidium Darmstadt.
Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden
§ 2 Zuständigkeit der örtlichen OrdnungsbehördenIn Gemeinden ab 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die örtlichen Ordnungsbehörden sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie § 36 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 10 des Konsumcannabisgesetzes.
Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden
§ 1 Zuständigkeit der KreisordnungsbehördenDie Kreisordnungsbehörden sind sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) sowie § 36 Nr. 7 bis 36 des Konsumcannabisgesetzes. In Gemeinden mit weniger als 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die Kreisordnungsbehörden außerdem sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie § 36 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes.
Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden
§ 2 Zuständigkeit der örtlichen OrdnungsbehördenIn Gemeinden ab 7 500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die allgemeinen Ordnungsbehörden sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie § 36 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.