Verordnung zur Begrenzung der Anzahl der Anbauvereinigungen im Land Hessen Vom 27. Juni 2024*
- Ausfertigungsdatum:
- 27.06.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, Nr. 27
Begrenzung der Zahl der Anbauvereinigungen
§ 1 Begrenzung der Zahl der AnbauvereinigungenDie Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024. I Nr. 109) erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.