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title: "KatSchMedStiftErl HE 2003 — Erlass über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille und einer Katastrophenschutz-Verdienstmedaille Vom 22. Mai 2003"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:31:56+00:00"
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# KatSchMedStiftErl HE 2003 — Erlass über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille und einer Katastrophenschutz-Verdienstmedaille Vom 22. Mai 2003

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.05.2003
*Fundstelle:* GVBl. I 2003, 161


### Artikel

Artikel 11 Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

### Anlage KatSchMedStiftErl

Anlage Katastrophenschutz-Medaille Katastrophenschutz-Verdienstmedaille

### Artikel

Artikel 1 Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Katastrophenschutz im Lande Hessen stifte ich eine Katastrophenschutz-Medaille und eine Katastrophenschutz-Verdienstmedaille.

### Artikel

Artikel 10 Die Bestimmungen zur Ausführung dieses Erlasses trifft die für den Katastrophenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

### Artikel

Artikel 11 Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

### Artikel

Artikel 2 Die Katastrophenschutz-Medaille kann an Angehörige staatlich anerkannter Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes in folgenden Stufen verliehen werden: Stufe I: Die Bronzene Katastrophenschutz-Medaille für mindestens 10-jährige aktive Dienstzeit. Stufe II: Die Silberne Katastrophenschutz-Medaille für mindestens 25-jährige aktive Dienstzeit. Stufe III: Die Goldene Katastrophenschutz-Medaille für mindestens 40-jährige aktive Dienstzeit.

### Artikel

Artikel 3 Die Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann an Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Katastrophenschutz erworben haben. Sie wird in folgenden Stufen verliehen: Stufe I: Die Bronzene Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann Personen verliehen werden, die sich durch ihre Tätigkeit wesentliche Verdienste um den Katastrophenschutz erworben haben oder die sich durch mutiges und entschlossenes Verhalten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes ausgezeichnet haben. Stufe II: Die Silberne Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann Personen verliehen werden, die sich durch ihre Tätigkeit hervorragende Verdienste um den Katastrophenschutz erworben haben oder die sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes ausgezeichnet haben. Stufe III: Die Goldene Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann Personen verliehen werden, die sich unter erheblicher Gefahr für Leib und Leben durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes ausgezeichnet haben.

### Artikel

Artikel 4 Bei der Verleihung der Silbernen ist die Bronzene, bei Verleihung der Goldenen ist die Silberne Katastrophenschutz-Medaille abzulegen.

### Artikel

Artikel 5 Form, Farbe und Größe der verschiedenen Stufen der Katastrophenschutz-Medaille, der Katastrophenschutz-Verdienstmedaille sowie der Anstecknadeln und Ordensschnallen ergeben sich aus der beigefügten Mustertafel .

### Artikel

Artikel 6 Die Katastrophenschutz-Verdienstmedaille kann nicht erhalten, wer für dieselbe Leistung bereits eine Auszeichnung des Landes Hessen erhalten hat.

### Artikel

Artikel 7 Die Katastrophenschutz-Verdienstmedaille in Gold wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen. Die Katastrophenschutz-Medaille in den Stufen I - III sowie die Katastrophenschutz-Verdienstmedaille in den Stufen I und II wird von der für den Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister verliehen.

### Artikel

Artikel 8 Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. Medaille und Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum der oder des Beliehenen über.

### Artikel

Artikel 9 (1) Eine Ehrung von Personen, die infolge ihrer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer Auszeichnung unwürdig sind, ist ausgeschlossen. (2) Erweist sich die oder der Beliehene durch ihr oder sein späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten erst nach der Verleihung bekannt, so kann die Katastrophenschutz-Medaille oder -Verdienstmedaille aberkannt werden.

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— Erlass über die Stiftung einer Katastrophenschutz-Medaille und einer Katastrophenschutz-Verdienstmedaille Vom 22. Mai 2003
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KatSchMedStiftErlHE2003rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
