Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes Vom 19. Februar 1979
- Ausfertigungsdatum:
- 19.02.1979
- Fundstelle:
- GVBl. I 1979, 57
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:
§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1976 (BGBl. I S. 2046), ist in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.