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title: "KatFSchreibGebWG HE — Gesetz über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren Vom 10. Januar 1946"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/katfschreibgebwghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KatFSchreibGebWGHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:31:52+00:00"
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# KatFSchreibGebWG HE — Gesetz über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren Vom 10. Januar 1946

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 10.01.1946
*Fundstelle:* GVBl. 1946, 88


### § 4

§ 4(1) Die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) beträgt ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122). (2) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird nach dem Wert berechnet, nach dem die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben wird. (3) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird zusammen mit den Kosten der Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben.

### § 5

§ 5Der Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr kann nach Maßgabe des § 14 der Kostenordnung angefochten werden.

### § 6

§ 6Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### § 3

§ 3(1) Die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) beträgt ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338). (2) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird nach dem Wert berechnet, nach dem die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben wird. (3) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird zusammen mit den Kosten der Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben.

### § 4

§ 4Der Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr kann nach Maßgabe des § 14 der Kostenordnung angefochten werden.

### § 1

§ 1Für die katasteramtliche Fortschreibung derjenigen Liegenschaften und Gebäude, in deren Eigentumsverhältnis ein Wechsel eintritt, haben die Erwerber eine Fortschreibungsgebühr zur Staatskasse zu entrichten. Die Gebührensätze werden in der Höhe festgesetzt, daß sie die Kosten der Fortschreibung decken.

### § 2

§ 2Eine Fortschreibungsgebühr wird nicht erhoben: 1. wenn der Eigentümer im Grundbuch gebührenfrei eingetragen wird;2. wenn die Fortschreibung aus Anlaß der Veräußerung der nicht im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften und Gebäude stattfindet.

### § 3

§ 3Die entgegenstehenden Bestimmungen des RdErl. d. RMdI. v. 6.12.1943 - I Verm. 8482 II/43-6856 (RMBliV. 1943 S. 1912) und des RdErl. d. PrFM. v. 3.3.1944 - KV 2.418/43 (PrFMBI. 1944 S. 83) werden aufgehoben.

### § 4

§ 4Mit der Ausführung des Gesetzes ist der für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige Minister beauftragt.

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— Gesetz über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren Vom 10. Januar 1946
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KatFSchreibGebWGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
