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title: "KatFSchreibGebV HE — Verordnung über Katasterfortschreibungsgebühren Vom 20. Oktober 1959"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/katfschreibgebvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KatFSchreibGebVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:31:51+00:00"
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# KatFSchreibGebV HE — Verordnung über Katasterfortschreibungsgebühren Vom 20. Oktober 1959

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 20.10.1959
*Fundstelle:* GVBl. 1959, 65


### Eingangsformel KatFSchreibGebV

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren vom 10. Januar 1946 (GVBl. S. 88) wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) beträgt ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 960). (2) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird nach dem Wert berechnet, nach dem die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben wird.

### § 2

§ 2 Die Katasterfortschreibungsgebühr wird zusammen mit den Kosten der Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben.

### § 3

§ 3 Der Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr kann nach Maßgabe des § 14 der Kostenordnung angefochten werden.

### § 4

§ 4 (1) ... (2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.

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— Verordnung über Katasterfortschreibungsgebühren Vom 20. Oktober 1959
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KatFSchreibGebVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
