KatFSchreibGebV HE · Hessen

Verordnung über Katasterfortschreibungsgebühren Vom 20. Oktober 1959

Ausfertigungsdatum:
20.10.1959
Fundstelle:
GVBl. 1959, 65
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KatFSchreibGebV

Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Wiedereinführung der Katasterfortschreibungsgebühren vom 10. Januar 1946 (GVBl. S. 88) wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) beträgt ein Zehntel der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 960). (2) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird nach dem Wert berechnet, nach dem die Gebühr für die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben wird.

§ 2

§ 2 Die Katasterfortschreibungsgebühr wird zusammen mit den Kosten der Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben.

§ 3

§ 3 Der Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr kann nach Maßgabe des § 14 der Kostenordnung angefochten werden.

§ 4

§ 4 (1) ... (2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.