KapVO · Hessen

Verordnung über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)*) Vom 12. Dezember 1975

Ausfertigungsdatum:
12.12.1975
Fundstelle:
GVBl. I 1975, 325
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1(weggefallen)

Anlage 2

Lehrveranstaltungsarten (§ 11), Anrechnungsfaktoren (§ 13 Abs. 2), ..., ...

Anlage 2Lehrveranstaltungsarten (§ 11), Anrechnungsfaktoren (§ 13 Abs. 2), ..., Betreuungsfaktoren (§ 15)

Eingangsformel KapVO

Auf Grund des Art. 12 Abs. 1 Nr. 8 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 (GVBl. 1973 I S. 136, 156) und des § 16 a Abs. 3 des Hochschulgesetzes vom 12. Mai 1970 (GVBl. I S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 1973 (GVBl. I S. 202), wird verordnet:

§ 11

§ 11Die Lehrveranstaltungen an den Hochschulen werden den in der Anlage 2 beschriebenen Lehrveranstaltungsarten nach Hochschularten zugeordnet. § 13 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

§ 13

§ 13(1) Die Anrechnungsfaktoren drücken das unterschiedliche Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung für eine Lehrveranstaltungsstunde aus.(2) Bei den Lehrpersonen gelten für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten unbeschadet des Abs. 3 die in der Anlage 2 aufgeführten Anrechnungsfaktoren.(3) Soweit Fachhochschullehrer und sonstige Lehrer im Sinne des Fachhochschulgesetzes vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), in integrierten Studiengängen tätig sind, beträgt bei ihnen der Anrechnungsfaktor für die Lehrveranstaltungsarten A bis H 1,00.(4) ...

§ 15

§ 15(1) Die Betreuungsfaktoren drücken das unterschiedliche Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme einer Lehrperson durch die Betreuung einer Studienarbeit oder Studienabschlußarbeit aus, gemessen in Lehrveranstaltungsstunden mit dem Anrechnungsfaktor 1.(2) ...

§ 24

§ 24(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. (2) ...(3) ...

§ 9

§ 9(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe. Es wird in Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors 1 nach § 13 ausgedrückt.(2) ...(3) ...

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.