Verordnung über die Zuständigkeit in Kapitalmarktstreitsachen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung Vom 13. Januar 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 13.01.2006
- Fundstelle:
- GVBl. I 2006, 25
Aufgrund des § 32b Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3205) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 28c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2005 (GVBl. I S. 824), wird verordnet:
§ 1Die Streitsachen nach § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung, mit denen 1. der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens oder2. ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht, geltend gemacht wird, werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
§ 2Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängigen Streitsachen im Sinne von § 1 gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Landgericht Frankfurt am Main über.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.