Justizzuständigkeitsverordnung (- JuZuV -) Vom 3. Juni 2013*
- Ausfertigungsdatum:
- 03.06.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 386
Bereitschaftsdienst
§ 3 Bereitschaftsdienst(1) Für die 1. Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,2. Amtsgerichte Groß-Gerau und Rüsselsheim,3. Amtsgerichte Dieburg und Michelstadt,4. Amtsgerichte Bensheim, Lampertheim und Fürth, 5. Amtsgerichte Marburg und Kirchhain, 6. Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg und Schwalmstadt, 7. Amtsgerichte Wiesbaden und Rüdesheim, wird jeweils ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.(2) Für die Amtsgerichte Fulda und Hünfeld nimmt das Amtsgericht Fulda die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes wahr.(3) Für die Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main und Königstein im Taunus nimmt das Amtsgericht Frankfurt am Main den Bereitschaftsdienst für Fixierungsentscheidungen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66) wahr.
Geschäftsgeheimnisstreitsachen
§ 42aGeschäftsgeheimnisstreitsachenDie Geschäftsgeheimnisstreitsachen nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
Baulandsachen
§ 50 BaulandsachenDie Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und über Klagen über Art und Höhe der zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen nach § 50 Abs. 1 des Hessischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710), wird1. dem Landgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg an der Lahn und Wiesbaden,2. dem Landgericht Kassel für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Fulda und Marburgzugewiesen.
Übergangsregelung
§ 58a ÜbergangsregelungFür Anträge auf Erlass, Erstattung oder Anrechnung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche, die vor dem 1. Mai 2022 bei dem Hessischen Ministerium der Justiz eingegangen sind, gilt § 29 in der bis zum 30. April 2022 geltenden Fassung.
Stundung
§ 28 Stundung(1) Die Befugnis zur Stundung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), genannten Ansprüche wird vorbehaltlich des Abs. 2 übertragen:1. für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten a) des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Oberlandesgericht anhängig war,b) des Amtsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Amtsgericht anhängig war,c) des Landgerichts in allen übrigen Fällen, 2. für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten a) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Verwaltungsgerichtshof anhängig war,b) des Verwaltungsgerichts in allen übrigen Fällen, 3. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts, soweit die Kosten im Verfahren vor dem Finanzgericht entstanden sind,4. für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten a) des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,b) des Hessischen Landesarbeitsgerichts in allen übrigen Fällen, 5. für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit auf die Präsidenten oder den Präsidenten a) des Sozialgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,b) des Landessozialgerichts in allen übrigen Fällen.(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Befugnis der Leiterin oder dem Leiter der Gerichtskasse übertragen, wenn die Gerichtskosten oder Ansprüche bei Eingang des Stundungsantrags bereits der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen sind.
Erlass, Erstattung, Anrechnung
§ 29 Erlass, Erstattung, AnrechnungDie Befugnis, Gerichtskosten und die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche ganz oder teilweise zu erlassen, zu erstatten oder auf andere Forderungen des Landes anzurechnen, wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gerichte nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 übertragen, soweit der zu erlassende, zu erstattende oder anzurechnende Betrag 25 000 Euro nicht übersteigt.
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
§ 34a Verfahren in FreiheitsentziehungssachenDie Verfahren bei Freiheitsentziehungen zur Sicherung der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung, soweit es sich hierbei um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, werden1. dem Amtsgericht Kassel für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte in den Landgerichtsbezirken Kassel und Fulda,2. im Bezirka) des Landgerichts Darmstadtaa) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bensheim, Dieburg, Fürth, Groß-Gerau, Lampertheim, Michelstadt und Rüsselsheim,bb) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,b) des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,c) des Landgerichts Gießen dem Amtsgericht Gießen für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Alsfeld, Büdingen und Friedberg (Hessen),d) des Landgerichts Hanau dem Amtsgericht Hanau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Gelnhausen,e) des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg, Limburg an der Lahn und Weilburg,f) des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder), Kirchhain und Schwalmstadt,g) des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und für die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbachzugewiesen.
Amtsgerichtliche Zweigstellen
§ 1 Amtsgerichtliche Zweigstellen(1) Es sind errichtet im Bezirk1. des Landgerichts Kassel eine Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Reinhardshagen, Trendelburg und Wesertal sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald,2. des Landgerichts Limburg an der Lahn eine Zweigstelle a) des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn,b) des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald).(2) Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind in ihrem Bezirk für alle amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 5 etwas anderes ergibt.(3) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister-, Wohnungseigentums- und die nicht zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Bußgeldsachen nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), zuständig.(4) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Straf- und Bußgeldsachen, die Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen zuständig. Sie ist über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.(5) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar ist nur für die Grundbuchsachen sowie über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Bußgeld-, Betreuungs-, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.
Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung
§ 23 Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:1. nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen vom Verbot, Inhaber eines besoldeten Amtes zu sein, zuzulassen,2. nach § 10 Abs. 1 Satz 3 den Amtssitz zu verlegen,3. nach § 10a Abs. 1 Satz 2 die Festlegungen über die Amtsbereiche im Einzelfall zu ändern,4. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 über Anträge auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar zu entscheiden,5. nach § 48 Satz 4 die Entlassung aus dem Amt auszusprechen,6. nach § 50 Abs. 3 Satz 1 eine Notarin oder einen Notar des Amtes zu entheben,7. nach § 51 Abs. 5 Satz 1 die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notarakten zu regeln,8. nach § 66 Abs. 1 Satz 2 die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen zu genehmigen,9. nach § 66 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Notarkammer zu führen,10. nach § 66 Abs. 3 den Tätigkeitsbericht der Notarkammer entgegenzunehmen und11. nach § 96 Abs. 1 Satz 2 die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrzunehmen.(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:1. nach § 18a Abs. 3 Satz 1 den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnissen zu gewähren und die Zustimmung nach § 18c Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 zu erteilen,2. nach § 19a Abs. 3 Satz 3 die Mitteilung über den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie über Änderungen des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, entgegenzunehmen,3. nach § 19a Abs. 5 die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), wahrzunehmen,4. nach § 19a Abs. 6 Dritten Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung einer Notarin oder eines Notars zu geben,5. nach § 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 die Verwahrung der Akten, Bücher und Urkunden zu übertragen,6. nach § 52 Abs. 2 die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu erteilen, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 diese Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen und7. nach § 57 Abs. 2 Satz 1 eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter zu bestellen, nach § 64 Abs. 2 Satz 2 die Beendigung des Amtes mitzuteilen und nach § 56 Abs. 7 die Bestellung zu widerrufen.
Grundbuch
§ 33a GrundbuchZuständige Behörde für die Genehmigung des Abrufs von Daten im automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Besondere Zuständigkeiten in Familiensachen
§ 34 Besondere Zuständigkeiten in Familiensachen(1) Die der Landesjustizverwaltung nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zustehenden Befugnisse werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen.(2) Die Verfahren nach § 167b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Genehmigung von Einwilligungen nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden für die Bezirke der Amtsgerichte in Hessen dem Amtsgericht Frankfurt am Main – Familiengericht - zugewiesen.
Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten
§ 38 Gesellschaftsrechtliche AngelegenheitenDie Zuständigkeit für1. die Entscheidungen über a) die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166), § 18 Abs. 2 Satz 3 und § 108 Abs. 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911), § 189 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 6 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311),b) die richtige Ermittlung des maßgeblichen Umsatzverhältnisses durch die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer nach § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes,c) das Auskunftsrecht nach § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) die abschließenden Feststellungen der Sonderprüferinnen und Sonderprüfer nach § 260 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 108 Abs. 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) die Bestellung einer Sonderprüferin oder eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,f) die gerichtliche Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfungsbericht nach § 145 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 259 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,g) die Klagezulassung nach § 148 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, h)die gerichtliche Bestellung aa) der Vertragsprüferinnen und Vertragsprüfer sowie Eingliederungsprüferinnen und Eingliederungsprüfer nach § 293c Abs. 1 Satz 1 und § 320 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes,bb) der Sonderprüferinnen oder Sonderprüfer nach § 315 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,cc) der sachverständigen Prüferinnen und Prüfer nach § 327c Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes, 2. die Entscheidungen über Klagen auf a) Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 243 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,b) Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,c) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 250 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 251 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 253 Abs. 2 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,f) Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 254 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes,g) Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 255 Abs. 1 des Aktiengesetzes,h) Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,i) Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 257 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,j) Nichtigerklärung der Gesellschaft nach § 275 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 75 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,3. die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 26 Abs. 1 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),4. die Entscheidungen über Klagen auf a) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsorganmitgliedern nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,b) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,c) Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 32 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes, 5. Verfahren nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, für die Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung der Mehrheitsstimmrechte,6. Verfahren über die Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfer sowie die Festsetzung von deren Auslagen und Vergütung nach § 10 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes,7. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben,werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.
Gemeinschaftsmarken- und Kennzeichenstreitsachen
§ 40 Gemeinschaftsmarken- und KennzeichenstreitsachenDie Gemeinschaftsmarkenstreitsachen nach § 122 Abs. 1 des Markengesetzes und die Kennzeichenstreitsachen nach § 140 Abs. 1 des Markengesetzes werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.
Familiengerichte
§ 5 FamiliengerichteDie Familiensachen und Familienstreitsachen nach den §§ 111 und 112 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden vorbehaltlich des § 34 im Bezirk1. des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,2. des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Melsungen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fritzlar,3. des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Weilburg für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Limburg an der Lahn,4. des Landgerichts Marburg a) dem Amtsgericht Biedenkopf für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Frankenberg (Eder),b) dem Amtsgericht Kirchhain für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Schwalmstadt, 5. des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Bad Schwalbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Idsteinzugewiesen.
Entscheidungen in Strafsachen
§ 53 Entscheidungen in Strafsachen(1) Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen werden im Bezirk1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,6. des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbachzugewiesen.(2) Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen in Strafsachen,1. die die Amtsrichterin oder der Amtsrichter im vorbereitenden Verfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft, der Hauptverhandlungshaft oder der einstweiligen Unterbringung beziehen,2. die zur Zuständigkeit der Amtsrichterin oder des Amtsrichters allein gehören, wenn sich eine Angeschuldigte oder ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet oder vorläufig untergebracht ist, mit Ausnahme der Jugendsachen,3. die nach den §§ 21, 22, 28 Abs .2 und § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), zu treffen sind,werden den in Satz 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen. Zuständig sind im Bezirk1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fürth,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main das Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda das Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel das Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn das Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg und Weilburg,6. des Landgerichts Marburg das Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain und Schwalmstadt,7. des Landgerichts Wiesbaden das Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach.
Bußgeldverfahren nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, § 111 des Gesetzes über ...
§ 56 Bußgeldverfahren nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, § 12 des RundfunkbeitragsstaatsvertragesIn gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach1. § 23 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394),2. § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,3. § 12 des vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (GVBl. 2011 I S. 382,383), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. April 2020 bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607),ist örtlich zuständig das Amtsgericht des Begehungsorts, soweit das Regierungspräsidium Kassel die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
Zentrales Vollstreckungsgericht
§ 7 Zentrales Vollstreckungsgericht(1) Zentrales Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 882h Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist das Amtsgericht Hünfeld.(2) Das zentrale Schuldnerverzeichnis für die Bezirke aller Amtsgerichte in Hessen nach § 11 Abs. 1 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16. September 2008 (GVBl. I S. 822), aufgehoben durch Verordnung vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386), in der bis zum 12. Juni 2013 geltenden Fassung wird hinsichtlich der Eintragungen fortgeführt, die vor dem 1. Januar 2013 vorzunehmen waren oder die nach § 39 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vorzunehmen sind. § 39 Nr. 5 Satz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Datenverarbeitung wird im Auftrag und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes für das Amtsgericht Hünfeld bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung vorgenommen.(3) Soweit es für ihre in § 915 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung genannten Aufgaben im Einzelfall und zur pflichtgemäßen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist, haben die Gerichte, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die Finanz- und Vollstreckungsbehörden zum Zwecke der Zwangsvollstreckung und die Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden zum Zwecke der Strafverfolgung das Recht zum Abruf der Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses im automatisierten Verfahren.(4) Jeder Abruf von Daten nach Abs. 3 wird bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung mit Behörden- und Nutzerkennung, Aktenzeichen, Suchbegriff, Datum und Uhrzeit für ein Jahr gespeichert. Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselungsverfahren sicherzustellen.
Amtsgerichtliche Zweigstellen
§ 1 Amtsgerichtliche Zweigstellen(1) Es sind errichtet im Bezirk1. des Landgerichts Kassel eine Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Reinhardshagen, Trendelburg und Wesertal sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald,2. des Landgerichts Limburg an der Lahn eine Zweigstelle a) des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn,b) des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald).(2) Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind in ihrem Bezirk für alle amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 5 etwas anderes ergibt.(3) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister-, Wohnungseigentums- und die nicht zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Bußgeldsachen nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), zuständig.(4) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Straf- und Bußgeldsachen, die Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen zuständig. Sie ist über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.(5) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar ist nur für die Grundbuchsachen sowie über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Bußgeld-, Betreuungs-, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, ...
§ 11 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, ehrenamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer nach dem Hessischen PersonalvertretungsgesetzDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird die Befugnis übertragen, nach1. § 109 Abs. 3 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und2. § 112 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzerzu berufen.
Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 24 Zuständigkeiten nach der BundesrechtsanwaltsordnungDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen:1. nach § 62 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern zu führen,2. nach § 81 den schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes sowie die Anzeige über das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium entgegenzunehmen,3. nach § 92 Abs. 3 die Aufsicht über die Anwaltsgerichte zu führen,4. nach § 98 Abs. 4 Satz 2 die Geschäftsordnung der Anwaltsgerichte sowie nach § 105 Abs. 2 die Geschäftsordnung des Anwaltsgerichtshofs zu bestätigen und5. nach § 100 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 die Aufsicht über den Anwaltsgerichtshof zu führen.
Bereitschaftsdienst
§ 3 Bereitschaftsdienst(1) Für die 1. Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,2. Amtsgerichte Groß-Gerau und Rüsselsheim,3. Amtsgerichte Dieburg und Michelstadt,4. Amtsgerichte Bensheim, Lampertheim und Fürth, 5. Amtsgerichte Marburg und Kirchhain, 6. Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg und Schwalmstadt, 7. Amtsgerichte Wiesbaden und Rüdesheim, wird jeweils ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.(2) Für die Amtsgerichte Fulda und Hünfeld nimmt das Amtsgericht Fulda die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes wahr.(3) Für die Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main und Königstein im Taunus nimmt das Amtsgericht Frankfurt am Main den Bereitschaftsdienst für Entscheidungen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 (GVBl. S. 912), wahr.
Entschädigung nach § 74b des Strafgesetzbuches
§ 54 Entschädigung nach § 74b des StrafgesetzbuchesZuständig für die Entscheidung über Anträge auf Entschädigungen nach § 74b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches ist die Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
Bußgeldverfahren nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 55 Bußgeldverfahren nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes(1) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes ist örtlich zuständig das Amtsgericht1. des Wohnorts des jeweils Betroffenen in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 69a Abs. 2 Nr. 14 oder Abs. 5 Nr. 5a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091),2. des Begehungsorts im Übrigen,soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt.(2) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach1. § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und2. § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510),ist örtlich zuständig das Amtsgericht des Begehungsorts, soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt.(3) Mit Ausnahme der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten die Abs. 1 und 2 Nr. 1 nicht in Verfahren, bei denen im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der Wohnort, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und des Abs. 2 Nr. 1 der Begehungsort im Bezirk des Landgerichts Kassel liegt.
Bußgeldverfahren nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, § 111 des Gesetzes über ...
§ 56 Bußgeldverfahren nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, § 12 des RundfunkbeitragsstaatsvertragesIn gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach1. § 23 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751),2. § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,3. § 12 des vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (GVBl. 2011 I S. 382,383), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14. April 2020 bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607),ist örtlich zuständig das Amtsgericht des Begehungsorts, soweit das Regierungspräsidium Kassel die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern
§ 3a Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und GerichtsdolmetschernDie Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetschern wird abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat, zugewiesen.
Übergangsvorschriften
§ 58a Übergangsvorschriften(1) Für Anträge auf Erlass, Erstattung oder Anrechnung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche, die vor dem 1. Mai 2022 bei dem Hessischen Ministerium der Justiz eingegangen sind, gilt § 29 in der bis zum 30. April 2022 geltenden Fassung.(2) Für Angelegenheiten der Aufsicht über den Anwaltsgerichtshof nach § 100 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung, die am 23. Dezember 2022 nicht abgeschlossen sind, gilt § 24 in der ab dem 23. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts
§ 9 Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts(1) Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für1. den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit Sitz in Darmstadt,2. die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit Sitz in Kassel.(2) Den in Abs. 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen, soweit der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2023 vom 5. Dezember 2022 (StAnz. 2023 S. 215), geändert durch Anordnung vom 8. Dezember 2022 (StAnz. 2023 S. 224), keine abweichende Zuweisung vorsieht.
Amtsgerichtliche Zweigstellen
§ 1 Amtsgerichtliche Zweigstellen(1) Es sind errichtet im Bezirk1. des Landgerichts Kassel eine Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Reinhardshagen, Trendelburg und Wesertal sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald,1)2. des Landgerichts Limburg an der Lahn eine Zweigstelle a) des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn,b) des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald).(2) Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind in ihrem Bezirk für alle amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 5 etwas anderes ergibt.(3) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister-, Wohnungseigentums- und die nicht zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Bußgeldsachen nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108), zuständig.(4) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Straf- und Bußgeldsachen, die Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen zuständig. Sie ist über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.(5) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar ist nur für die Grundbuchsachen sowie über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Bußgeld-, Betreuungs-, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.
Schiffsregister
§ 33 Schiffsregister(1) Das Binnenschiffsregister und das Seeschiffsregister für Schiffe, deren Heimathafen im Gebiet des Landes Hessen liegt, sowie das Register für Schiffsbauwerke, deren Bauort im Gebiet des Landes Hessen liegt, werden bei dem Amtsgericht Wiesbaden geführt. Soweit der am 20. Februar 1953 und 11. März 1953 unterzeichnete Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters (GVBl. S. 125) und der vom 21. März bis 23. Mai 2023 unterzeichnete Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters (GVBl. S. 600) anderweitige Regelungen treffen, bleiben diese unberührt.(2) Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung genannten Aufgaben werden den Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten übertragen.
Übergangsvorschriften
§ 58a ÜbergangsvorschriftenFür Angelegenheiten der Aufsicht über den Anwaltsgerichtshof nach § 100 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung, die am 23. Dezember 2022 nicht abgeschlossen sind, gilt § 24 in der ab dem 23. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
§ 32 Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister(1) Zusätzlich zu den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte wird die Führung des Handels-, Gesellschafts- und Genossenschaftsregisters im Bezirk1. des Landgerichts Darmstadt dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,2. des Landgerichts Frankfurt am Main a) dem Amtsgericht Bad Homburg vor der Höhe für den eigenen Bezirk,b) dem Amtsgericht Königstein im Taunus für den eigenen Bezirk, 3. des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk,4. des Landgerichts Gießen dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen,5. des Landgerichts Kassel a) dem Amtsgericht Eschwege für den eigenen Bezirk,b) dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,c) dem Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk, 6. des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburgübertragen.(2) Die Führung des Partnerschaftsregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke in Hessen dem Amtsgericht Frankfurt am Main übertragen.(3) Zuständige Stelle für die Durchführung des automatisierten Abrufverfahrens aus den Registern nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 des Genossenschaftsgesetzes und § 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, und von § 707d Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Streitigkeiten nach dem Asylgesetz
§ 59 Streitigkeiten nach dem Asylgesetz(1) Dem Verwaltungsgericht Gießen werden die Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich der in Satz 3 bestimmten Herkunftsstaaten zugewiesen, die ab dem 1. Januar 2024 anhängig werden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach den §§ 18 und 18a des Asylgesetzes. Die Zuweisung nach Satz 1 umfasst alle Herkunftsstaaten außer Afghanistan, Äthiopien, Eritrea, Irak, Iran, Pakistan, Russische Föderation, Somalia, Syrien und Türkei.(2) Herkunftsstaat im Sinne des Abs. 1 ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt. Bei Staatenlosen sowie bei Personen mit mehreren oder ungeklärten Staatsangehörigkeiten ist der Staat Herkunftsstaat, in dem die Person ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in dem sie Verfolgung befürchtet.
Übergangsvorschriften
§ 60 ÜbergangsvorschriftenFür Angelegenheiten der Aufsicht über den Anwaltsgerichtshof nach § 100 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung, die am 23. Dezember 2022 nicht abgeschlossen sind, gilt § 24 in der ab dem 23. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 61 Aufhebung bisherigen RechtsAufgehoben werden1. die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz auf die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 8. Oktober 2003 (GVBl. I S. 290)2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2012 (GVBl. S. 404),2. die Verordnung zur Bestimmung der örtlich zuständigen Amtsgerichte in Bußgeldverfahren vom 11. September 1996 (GVBl. I S. 388)3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2012 (GVBl. S. 404),3. die Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16. September 2008 (GVBl. I S. 822)4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2011 (GVBl. I S. 729),4. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 2. Dezember 1975 (GVBl. I S. 275)5),5. die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in gerichtlichen Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, dem Hessischen Personalvertretungsgesetz, dem Bundesdisziplinargesetz, dem Hessischen Disziplinargesetz, dem Heilberufsgesetz und dem Steuerberatungsgesetz vom 18. Februar 2008 (GVBl. I S. 22)6), geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410),6. die Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl. I S. 667)7), geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410),7. die Anordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung der Vorsitzenden der Ehrengerichte und des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 17. Februar 1975 (GVBl. I S. 40)8),8. die Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 927)9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2012 (GVBl. S. 404),9. die Gerichtskostenerlass-Zuständigkeitsverordnung vom 1. August 2001 (GVBl. I S. 379)10), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2012 (GVBl. S. 404),10. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 26. Mai 2008 (GVBl. I S. 703)11), geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2010 (GVBl. I S. 174),11. die Verordnung über Zuständigkeiten für die Entscheidung über Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 8. August 2000 (GVBl. I S. 418)12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2010 (GVBl. I S. 525).
Inkrafttreten
§ 62 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Amtsgerichtliche Zweigstellen
§ 1 Amtsgerichtliche Zweigstellen(1) Es sind errichtet im Bezirk 1. des Landgerichts Kassel eine Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg und Wahlsburg sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald,2. des Landgerichts Limburg an der Lahn eine Zweigstelle a) des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn,b) des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald). (2) Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind in ihrem Bezirk für alle amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 5 etwas anderes ergibt. (3) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister-, Wohnungseigentums- und die nicht zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Bußgeldsachen nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), zuständig. (4) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Straf- und Bußgeldsachen, die Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen zuständig. Sie ist über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig. (5) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar ist nur für die Grundbuchsachen sowie über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Bußgeld-, Betreuungs-, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.
Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung
§ 23 Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen: 1. nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen vom Verbot, Inhaber eines besoldeten Amtes zu sein, zuzulassen,2. nach § 10 Abs. 1 Satz 3 den Amtssitz zu verlegen,3. nach § 10a Abs. 1 Satz 2 die Festlegungen über die Amtsbereiche im Einzelfall zu ändern,4. nach § 12 Satz 1 über Anträge auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar zu entscheiden,5. nach § 48 Satz 3 die Entlassung aus dem Amt auszusprechen,6. nach § 50 Abs. 3 Satz 1 eine Notarin oder einen Notar des Amtes zu entheben,7. nach § 51 Abs. 5 Satz 1 die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notarakten zu regeln,8. nach § 66 Abs. 1 Satz 2 die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen zu genehmigen,9. nach § 66 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Notarkammer zu führen,10. nach § 66 Abs. 3 den Tätigkeitsbericht der Notarkammer entgegenzunehmen und11. nach § 96 Abs. 1 Satz 2 die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrzunehmen. (2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen: 1. nach § 19a Abs. 3 Satz 3 die Mitteilung über den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie über Änderungen des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, entgegenzunehmen,2. nach § 19a Abs. 5 die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330), wahrzunehmen,3. nach § 19a Abs. 6 Dritten Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung einer Notarin oder eines Notars zu geben,4. nach § 50 Abs. 4 Satz 3 die Aufgaben im Amtsenthebungsverfahren wahrzunehmen,5. nach § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Bücher und Urkunden zu übertragen,6. nach § 52 Abs. 2 die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu erteilen, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 diese Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen und7. nach § 57 Abs. 2 Satz 1 eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter zu bestellen, nach § 64 Abs. 1 Satz 2 die Beendigung des Amtes mitzuteilen und nach § 64 Abs. 1 Satz 3 die Bestellung zu widerrufen.
Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
§ 25 Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und insoweit zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
Stundung
§ 28 Stundung(1) Die Befugnis zur Stundung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), genannten Ansprüche wird vorbehaltlich des Abs. 2 übertragen: 1. für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten a) des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Oberlandesgericht anhängig war,b) des Amtsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Amtsgericht anhängig war,c) des Landgerichts in allen übrigen Fällen, 2. für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten a) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Verwaltungsgerichtshof anhängig war,b) des Verwaltungsgerichts in allen übrigen Fällen, 3. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts, soweit die Kosten im Verfahren vor dem Finanzgericht entstanden sind,4. für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten a) des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,b) des Hessischen Landesarbeitsgerichts in allen übrigen Fällen, 5. für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit auf die Präsidenten oder den Präsidenten a) des Sozialgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,b) des Landessozialgerichts in allen übrigen Fällen. (2) Abweichend von Abs. 1 wird die Befugnis der Leiterin oder dem Leiter der Gerichtskasse übertragen, wenn die Gerichtskosten oder Ansprüche bei Eingang des Stundungsantrags bereits der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen sind.
Erlass, Erstattung, Anrechnung
§ 29 Erlass, Erstattung, AnrechnungDie Befugnis, Gerichtskosten und die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche ganz oder teilweise zu erlassen, zu erstatten oder auf andere Forderungen des Landes anzurechnen, wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gerichte nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 übertragen, soweit der zu erlassende, zu erstattende oder anzurechnende Betrag 10 000 Euro nicht übersteigt.
Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten
§ 38 Gesellschaftsrechtliche AngelegenheitenDie Zuständigkeit für1. die Entscheidungen über a) die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751), § 18 Abs. 2 Satz 3 und § 108 Abs. 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934), § 35 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 6 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),b) die richtige Ermittlung des maßgeblichen Umsatzverhältnisses durch die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer nach § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes,c) das Auskunftsrecht nach § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) die abschließenden Feststellungen der Sonderprüferinnen und Sonderprüfer nach § 260 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 108 Abs. 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) die Bestellung einer Sonderprüferin oder eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,f) die gerichtliche Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfungsbericht nach § 145 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 259 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,g) die Klagezulassung nach § 148 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, h)die gerichtliche Bestellung aa) der Vertragsprüferinnen und Vertragsprüfer sowie Eingliederungsprüferinnen und Eingliederungsprüfer nach § 293c Abs. 1 Satz 1 und § 320 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes,bb) der Sonderprüferinnen oder Sonderprüfer nach § 315 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,cc) der sachverständigen Prüferinnen und Prüfer nach § 327c Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes, 2. die Entscheidungen über Klagen auf a) Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 243 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,b) Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,c) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 250 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 251 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 253 Abs. 2 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,f) Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 254 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes,g) Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 255 Abs. 1 des Aktiengesetzes,h) Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,i) Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 257 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,j) Nichtigerklärung der Gesellschaft nach § 275 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 75 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 3. die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,4. die Entscheidungen über Klagen auf a) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsorganmitgliedern nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,b) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,c) Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 32 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes, 5. Verfahren nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, für die Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung der Mehrheitsstimmrechte,6. Verfahren über die Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfer sowie die Festsetzung von deren Auslagen und Vergütung nach § 10 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes,7. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben,werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.
Design-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen, ...
§ 44 Design-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen, TopographieschutzsachenDie1. Designstreitsachen nach § 52 Abs. 1 des Designgesetzes,2. Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen nach § 63 Abs. 1 des Designgesetzes,3. Gebrauchsmusterstreitsachen nach § 27 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes und4. Topographieschutzsachen nach § 27 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzeswerden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
Bußgeldverfahren nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 55 Bußgeldverfahren nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes(1) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes ist örtlich zuständig das Amtsgericht 1. des Wohnorts des jeweils Betroffenen in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 69a Abs. 2 Nr. 14 oder Abs. 5 Nr. 5a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635),2. des Begehungsorts im Übrigen, soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt. (2) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und2. § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), ist örtlich zuständig das Amtsgericht des Begehungsorts, soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt. (3) Mit Ausnahme der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten die Abs. 1 und 2 Nr. 1 nicht in Verfahren, bei denen im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der Wohnort, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und des Abs. 2 Nr. 1 der Begehungsort im Bezirk des Landgerichts Kassel liegt.
Bußgeldverfahren nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, § 111 des Gesetzes über ...
§ 56 Bußgeldverfahren nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, § 12 des RundfunkbeitragsstaatsvertragesIn gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 23 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749),2. § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,3. § 12 des vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (GVBl. 2011 I S. 382, 383) ist örtlich zuständig das Amtsgericht des Begehungsorts, soweit das Regierungspräsidium Kassel die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und Handelssachen
§ 57 Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und HandelssachenZuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben 1. nach § 5 Satz 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 10 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes,2. der Kontaktstelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25), geändert durch Entscheidung Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35),3. der Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/ 2000 des Rates (ABl. EU Nr. L 324 S. 79), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1),4. a) der Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Abs. 1,b) der zuständigen Stelle für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 304 S. 80),5. der Zentralen Behörde nach a) Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453),b) Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts
§ 9 Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts(1) Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für 1. den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit Sitz in Darmstadt,2. die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit Sitz in Kassel. (2) Den in Abs. 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen; hiervon ausgenommen sind 1. bei den Senaten in Darmstadt a) Angelegenheiten nach aa) dem Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),bb) § 91 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,cc) dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),dd) § 246a Abs. 1 Satz 1 und § 319 Abs. 6 Satz 1 des Aktiengesetzes,ee) § 16 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), b) Entscheidungen über Rechtsmittel in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), unterliegen, oder denen ein Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrunde liegt,c) Rechtsentscheide in Mietsachen nach § 541 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung,d) Familiensachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main, Rüsselsheim und Seligenstadt,e) die Tätigkeit des Vergabesenats nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,f) Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 vom 7. Januar 2009 (StAnz. S. 327) Spezialzuständigkeiten des aa) 6. Zivilsenats undbb) 11. Zivilsenats begründet sind,g) die von dem 26. Zivilsenat nach Buchst. c bis e des Geschäftsverteilungsplanes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 zu bearbeitenden Verfahren,h) Entscheidungen über Rechtsmittel in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), 2. bei den Senaten in Kassel die in Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, bb, dd und ee, Buchst. b, c, e und f Doppelbuchst. bb sowie Buchst. g und h bezeichneten Angelegenheiten.
Bereitschaftsdienst
§ 3 Bereitschaftsdienst(1) Für die 1. Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,2. Amtsgerichte Groß-Gerau und Rüsselsheim,3. Amtsgerichte Dieburg und Michelstadt,4. Amtsgerichte Bensheim, Lampertheim und Fürth, 5. Amtsgerichte Marburg und Kirchhain, 6. Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg und Schwalmstadt, 7. Amtsgerichte Wiesbaden und Rüdesheim, wird jeweils ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.(2) Für die Amtsgerichte Fulda und Hünfeld nimmt das Amtsgericht Fulda die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes wahr.(3) Für die Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main und Königstein im Taunus nimmt das Amtsgericht Frankfurt am Main den Bereitschaftsdienst für Entscheidungen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 (GVBl. S. 912), wahr.(4) Das Amtsgericht Darmstadt nimmt1. für die Amtsgerichte Dieburg, Lampertheim und Michelstadt,2. abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. a für die Amtsgerichte Bensheim und Fürth und3. abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. c für die Amtsgerichte Groß-Gerau und Rüsselsheimden Bereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen für die Haftvorführungen und einstweiligen Unterbringungen nach der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632), wahr.
Entscheidungen in Strafsachen
§ 53 Entscheidungen in Strafsachen(1) Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen werden im Bezirk1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,6. des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbachzugewiesen.(2) Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen in Strafsachen,1. die die Amtsrichterin oder der Amtsrichter im vorbereitenden Verfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft, der Hauptverhandlungshaft oder der einstweiligen Unterbringung beziehen,2. die zur Zuständigkeit der Amtsrichterin oder des Amtsrichters allein gehören, wenn sich eine Angeschuldigte oder ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet oder vorläufig untergebracht ist, mit Ausnahme der Jugendsachen,3. die nach den §§ 21, 22, 28 Abs .2 und § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu treffen sind,werden den in Satz 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen. Zuständig sind im Bezirk1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fürth,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, soweit in § 3 Abs. 4 Nr. 2 und 3 hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes nichts anderes bestimmt ist,2. des Landgerichts Frankfurt am Main das Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda das Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel das Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn das Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg und Weilburg,6. des Landgerichts Marburg das Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain und Schwalmstadt,7. des Landgerichts Wiesbaden das Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach.
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen und bei Wohnungsdurchsuchungen
§ 34a Verfahren in Freiheitsentziehungssachen und bei WohnungsdurchsuchungenDie Verfahren bei Freiheitsentziehungen zur Sicherung der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung, soweit es sich hierbei um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, sowie die Verfahren bei Wohnungsdurchsuchungen nach § 58 Abs. 6 und 8 des Aufenthaltsgesetzes werden1. dem Amtsgericht Kassel für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte in den Landgerichtsbezirken Kassel und Fulda,2. im Bezirka) des Landgerichts Darmstadtaa) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bensheim, Dieburg, Fürth, Groß-Gerau, Lampertheim, Michelstadt und Rüsselsheim,bb) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,b) des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,c) des Landgerichts Gießen dem Amtsgericht Gießen für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Alsfeld, Büdingen und Friedberg (Hessen),d) des Landgerichts Hanau dem Amtsgericht Hanau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Gelnhausen,e) des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg, Limburg an der Lahn und Weilburg,f) des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder), Kirchhain und Schwalmstadt,g) des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und für die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbachzugewiesen.
Bereitschaftsdienst
§ 3 Bereitschaftsdienst(1) Für die 1. Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,2. Amtsgerichte Groß-Gerau und Rüsselsheim,3. Amtsgerichte Dieburg und Michelstadt,4. Amtsgerichte Bensheim, Lampertheim und Fürth, 5. Amtsgerichte Marburg und Kirchhain, 6. Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg und Schwalmstadt, 7. Amtsgerichte Wiesbaden und Rüdesheim, wird jeweils ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.(2) Für die Amtsgerichte Fulda und Hünfeld nimmt das Amtsgericht Fulda die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes wahr.(3) Für die Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main und Königstein im Taunus nimmt das Amtsgericht Frankfurt am Main den Bereitschaftsdienst für Entscheidungen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 (GVBl. S. 912), wahr.(4) Das Amtsgericht Darmstadt nimmt1. für die Amtsgerichte Dieburg, Langen (Hessen), Lampertheim und Michelstadt,2. abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. a für die Amtsgerichte Bensheim und Fürth und3. abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. c für die Amtsgerichte Groß-Gerau und Rüsselsheimden Bereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sowie jeweils am 24. Dezember und 31. Dezember für die Haftvorführungen und einstweiligen Unterbringungen nach der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), wahr.(5) Das Amtsgericht Offenbach am Main nimmt für das Amtsgericht Seligenstadt den Bereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sowie jeweils am 24. Dezember und 31. Dezember für die Haftvorführungen und einstweiligen Unterbringungen nach der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wahr.
Entscheidungen in Strafsachen
§ 53 Entscheidungen in Strafsachen(1) Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen werden im Bezirk1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,6. des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbachzugewiesen.(2) Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen in Strafsachen,1. die die Amtsrichterin oder der Amtsrichter im vorbereitenden Verfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft, der Hauptverhandlungshaft nach § 127b der Strafprozessordnung oder der einstweiligen Unterbringung beziehen,2. die zur Zuständigkeit der Amtsrichterin oder des Amtsrichters allein gehören, wenn sich eine Angeschuldigte oder ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet oder vorläufig untergebracht ist, mit Ausnahme der Jugendsachen,3. die nach den §§ 21, 22, 28 Abs .2 und § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu treffen sind,werden den in Satz 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen. Zuständig sind im Bezirk1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fürth,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, soweit in § 3 Abs. 4 Nr. 2 und 3 hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes nichts anderes bestimmt ist,2. des Landgerichts Frankfurt am Main das Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda das Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel das Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn das Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg und Weilburg,6. des Landgerichts Marburg das Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain und Schwalmstadt,7. des Landgerichts Wiesbaden das Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach.
(aufgehoben)
§ 33 (aufgehoben)
Bereitschaftsdienst
§ 3 Bereitschaftsdienst(1) Für die 1. (aufgehoben)2. (aufgehoben)3. (aufgehoben)4. (aufgehoben)5. Amtsgerichte Marburg und Kirchhain, 6. Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg und Schwalmstadt, 7. Amtsgerichte Wiesbaden und Rüdesheim, wird jeweils ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.(1a) Für die Amtsgerichte Dieburg, Lampertheim, Bensheim, Fürth, Groß-Gerau, Langen (Hessen) Seligenstadt und Rüsselsheim nimmt das Amtsgericht Rüsselsheim die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes, mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Geschäfte, wahr.(2) Für die Amtsgerichte Fulda und Hünfeld nimmt das Amtsgericht Fulda die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes wahr.(3) Für die Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main und Königstein im Taunus nimmt das Amtsgericht Frankfurt am Main den Bereitschaftsdienst für Entscheidungen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 (GVBl. S. 912), wahr.(4) Das Amtsgericht Darmstadt nimmt1. für die Amtsgerichte Dieburg, Langen (Hessen), Lampertheim und Michelstadt,2. abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. a für die Amtsgerichte Bensheim und Fürth und3. abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. c für die Amtsgerichte Groß-Gerau und Rüsselsheimden Bereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sowie jeweils am 24. Dezember und 31. Dezember für die Haftvorführungen und einstweiligen Unterbringungen nach der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), wahr.(5) Das Amtsgericht Offenbach am Main nimmt für das Amtsgericht Seligenstadt den Bereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sowie jeweils am 24. Dezember und 31. Dezember für die Haftvorführungen und einstweiligen Unterbringungen nach der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wahr.
Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten
§ 38 Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten(1) Die Zuständigkeit für1. die Entscheidungen über a) die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166), § 18 Abs. 2 Satz 3 und § 108 Abs. 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911), § 189 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 6 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311),b) die richtige Ermittlung des maßgeblichen Umsatzverhältnisses durch die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer nach § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes,c) das Auskunftsrecht nach § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) die abschließenden Feststellungen der Sonderprüferinnen und Sonderprüfer nach § 260 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 108 Abs. 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) die Bestellung einer Sonderprüferin oder eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,f) die gerichtliche Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfungsbericht nach § 145 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 259 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,g) die Klagezulassung nach § 148 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, h)die gerichtliche Bestellung aa) der Vertragsprüferinnen und Vertragsprüfer sowie Eingliederungsprüferinnen und Eingliederungsprüfer nach § 293c Abs. 1 Satz 1 und § 320 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes,bb) der Sonderprüferinnen oder Sonderprüfer nach § 315 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,cc) der sachverständigen Prüferinnen und Prüfer nach § 327c Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes, 2. die Entscheidungen über Klagen auf a) Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 243 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,b) Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,c) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 250 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 251 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 253 Abs. 2 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,f) Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 254 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes,g) Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 255 Abs. 1 des Aktiengesetzes,h) Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,i) Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 257 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,j) Nichtigerklärung der Gesellschaft nach § 275 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 75 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,3. die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 26 Abs. 1 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),4. die Entscheidungen über Klagen auf a) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsorganmitgliedern nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,b) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,c) Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 32 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes, 5. Verfahren nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, für die Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung der Mehrheitsstimmrechte,6. Verfahren über die Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfer sowie die Festsetzung von deren Auslagen und Vergütung nach § 10 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes,7. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben,werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 405 Abs. 1 bis 3a des Aktiengesetzes ist die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, soweit keine Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 405 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a des Aktiengesetzes besteht.
Bereitschaftsdienst
§ 3 Bereitschaftsdienst(1) Für die 1. (aufgehoben)2. (aufgehoben)3. (aufgehoben)4. (aufgehoben)5. Amtsgerichte Marburg und Kirchhain, 6. Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg und Schwalmstadt, 7. Amtsgerichte Wiesbaden und Rüdesheim, wird jeweils ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.(1a) Für die Amtsgerichte Dieburg, Lampertheim, Bensheim, Fürth, Groß-Gerau, Langen (Hessen), Seligenstadt und Rüsselsheim nimmt das Amtsgericht Rüsselsheim die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes, mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Geschäfte, wahr.(2) Für die Amtsgerichte Fulda und Hünfeld nimmt das Amtsgericht Fulda die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes wahr.(3) Für die Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main und Königstein im Taunus nimmt das Amtsgericht Frankfurt am Main den Bereitschaftsdienst für Entscheidungen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2021 (GVBl. S. 912), wahr.(4) Das Amtsgericht Darmstadt nimmt1. für die Amtsgerichte Dieburg, Langen (Hessen), Lampertheim und Michelstadt,2. abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. a für die Amtsgerichte Bensheim und Fürth und3. abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. c für die Amtsgerichte Groß-Gerau und Rüsselsheimden Bereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sowie jeweils am 24. Dezember und 31. Dezember für die Haftvorführungen und einstweiligen Unterbringungen nach der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), wahr.(5) Das Amtsgericht Offenbach am Main nimmt für das Amtsgericht Seligenstadt den Bereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sowie jeweils am 24. Dezember und 31. Dezember für die Haftvorführungen und einstweiligen Unterbringungen nach der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wahr.
Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und Handelssachen
§ 57 Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und HandelssachenZuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben1. nach § 5 Satz 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 10 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes,2. der Kontaktstelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25), geändert durch Entscheidung Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35),3. der Zentralstelle im Sinne von Art. 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. EU Nr. L 405 S. 40, 2022 Nr. L 173 S. 133, 2023 Nr. L 188 S. 61, 2023 L Nr. 90049, 2024 L Nr. 90073), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 (ABl. 2023 L Nr. 2023/2844),4. a) der Zentralstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 1,b) der zuständigen Stelle für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. Nr. L 405 S. 1, ABl. 2023 L, Nr. 90050, ABl. 2024 L Nr. 90158),5. der Zentralen Behörde nach a) Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453),b) Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472)ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts
§ 9 Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts(1) Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für1. den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit Sitz in Darmstadt,2. die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit Sitz in Kassel.(2) Den in Abs. 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen, soweit der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2025 vom 12. Dezember 2024 (StAnz. 2025 S. 48), geändert durch Anordnung vom 18. Dezember 2024 (StAnz. 2025 S. 57), keine abweichende Zuweisung vorsieht.
Entscheidungen in Strafsachen
§ 53 Entscheidungen in Strafsachen(1) Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen werden im Bezirk 1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,6. des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach zugewiesen.(2) Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen in Strafsachen, 1. die die Amtsrichterin oder der Amtsrichter im vorbereitenden Verfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft, der Hauptverhandlungshaft oder der einstweiligen Unterbringung beziehen,2. die zur Zuständigkeit der Amtsrichterin oder des Amtsrichters allein gehören, wenn sich eine Angeschuldigte oder ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet oder vorläufig untergebracht ist, mit Ausnahme der Jugendsachen,3. die nach den §§ 21, 22, 28 Abs .2 und § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) zu treffen sind, werden den in Satz 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen. Zuständig sind im Bezirk 1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fürth,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main das Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda das Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel das Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn das Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg und Weilburg,6. des Landgerichts Marburg das Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. des Landgerichts Wiesbaden das Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach.
Kammern für Handelssachen
§ 4 Kammern für HandelssachenEs bestehen bei dem1. Landgericht Darmstadt a) drei Kammern für Handelssachen für die Bezirke der Amtsgerichte Langen, Offenbach am Main und Seligenstadt in Offenbach am Main,b) vier Kammern für Handelssachen für die Bezirke der übrigen Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk, 2. Landgericht Frankfurt am Main 19 Kammern für Handelssachen,3. Landgericht Fulda zwei Kammern für Handelssachen,4. Landgericht Gießen zwei Kammern für Handelssachen,5. Landgericht Hanau zwei Kammern für Handelssachen,6. Landgericht Kassel drei Kammern für Handelssachen,7. Landgericht Limburg an der Lahn zwei Kammern für Handelssachen,8. Landgericht Marburg eine Kammer für Handelssachen,9. Landgericht Wiesbaden drei Kammern für Handelssachen.
Übergangsvorschriften
§ 60 Übergangsvorschriften(1) Für Angelegenheiten der Aufsicht über den Anwaltsgerichtshof nach § 100 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung, die am 23. Dezember 2022 nicht abgeschlossen sind, gilt § 24 in der ab dem 23. Dezember 2022 geltenden Fassung.(2) Die §§ 4a und 9a finden auf Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig gemacht wurden, keine Anwendung.
Commercial Chambers
§ 4a Commercial Chambers(1) Es bestehen bei dem Landgericht Frankfurt am Main für den Landgerichtsbezirk drei Kammern für Handelssachen und drei Zivilkammern für die in § 9a Abs. 1 genannten Streitigkeiten mit einem Zuständigkeitsstreitwert bei Klageerhebung ab 500 000 Euro als Commercial Chambers.(2) Verfahren über die in Abs. 1 genannten Streitigkeiten können sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache geführt werden.
Commercial Court
§ 9a Commercial Court(1) Es bestehen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zwei Senate als Commercial Court, der im ersten Rechtszug für die nachfolgend genannten Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro zuständig ist:1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern nach § 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit es sich um Handelssachen im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchst. a, b und d des Gerichtsverfassungsgesetzes handelt; ausgenommen sind:a) Streitigkeiten aus dem Kapitalanlagerecht,b) Streitigkeiten im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes,c) durch Rechtsverordnung nach § 119a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmte Streitigkeiten für weitere Zivilsenate;2. Streitigkeitena) aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen nach § 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes,b) zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats nach § 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.§ 119b Abs. 1 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Abweichend von § 119 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Commercial Chambers in den in § 4a genannten Streitigkeiten dem Commercial Court zugewiesen.(3) Verfahren über die in Abs. 1 und 2 genannten Streitigkeiten können sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache geführt werden.
Streitigkeiten nach dem Asylgesetz
§ 59 Streitigkeiten nach dem Asylgesetz(1) Streitigkeiten nach dem Asylgesetz werden für die Bezirke aller hessischen Verwaltungsgerichte zugewiesen1. dem Verwaltungsgericht Gießen hinsichtlich aller Herkunftsstaaten, ausgenommen Afghanistan, Iran, Syrien, Türkei und die in Nr. 2 bis 4 genannten Herkunftsstaaten,2. dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hinsichtlich der Herkunftsstaaten Äthiopien und Eritrea,3. dem Verwaltungsgericht Kassel hinsichtlich der Herkunftsstaaten Irak und Pakistan,4. dem Verwaltungsgericht Wiesbaden hinsichtlich der Herkunftsstaaten Russische Föderation und Somalia.Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach den §§ 18 und 18a des Asylgesetzes.(2) Herkunftsstaat im Sinne des Abs. 1 ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt. Bei Staatenlosen sowie bei Personen mit mehreren oder ungeklärten Staatsangehörigkeiten ist der Staat Herkunftsstaat, in dem die Person ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in dem sie Verfolgung befürchtet.
Übergangsvorschriften
§ 60 Übergangsvorschriften(1) Für Angelegenheiten der Aufsicht über den Anwaltsgerichtshof nach § 100 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung, die am 23. Dezember 2022 nicht abgeschlossen sind, gilt § 24 in der ab dem 23. Dezember 2022 geltenden Fassung.(2) Die §§ 4a und 9a finden auf Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig gemacht wurden, keine Anwendung.(3) Für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, die vor dem 1. September 2025 anhängig gemacht wurden, gilt § 59 Abs. 1 in der am 31. August 2025 geltenden Fassung fort.
Commercial Court
§ 9a Commercial Court(1) Es bestehen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zwei Senate als Commercial Court, der im ersten Rechtszug für die nachfolgend genannten Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro zuständig ist:1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern nach § 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes; ausgenommen sind:a) Streitigkeiten aus dem Kapitalanlagerecht,b) Streitigkeiten im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes,c) Streitigkeiten nach den §§ 87 und 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400),d) durch Rechtsverordnung nach § 119a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmte Streitigkeiten für weitere Zivilsenate;2. Streitigkeitena) aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen nach § 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch insoweit, als es sich um eine Streitigkeit aus einem Versicherungsvertragsverhältnis handelt,b) zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats nach § 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes einschließlich Streitigkeiten zwischen Unternehmern aus einem Versicherungsvertragsverhältnis in diesem Zusammenhang.§ 119b Abs. 1 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Abweichend von § 119 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Commercial Chambers in den in § 4a genannten Streitigkeiten dem Commercial Court zugewiesen.(3) Verfahren über die in Abs. 1 und 2 genannten Streitigkeiten können sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache geführt werden.
Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts
§ 9 Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts(1) Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für1. den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit Sitz in Darmstadt,2. die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit Sitz in Kassel.(2) Den in Abs. 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen, soweit der Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2026 vom 4. Dezember 2025 (StAnz. 2026 S. 9), geändert durch Anordnung vom 9. Dezember 2025 (StAnz. 2026 S. 20), keine abweichende Zuweisung vorsieht.
Bereitschaftsdienst
§ 3 Bereitschaftsdienst(1) Für die 1. (aufgehoben)2. (aufgehoben)3. (aufgehoben)4. (aufgehoben)5. Amtsgerichte Marburg und Kirchhain, 6. Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg und Schwalmstadt, 7. Amtsgerichte Wiesbaden und Rüdesheim, wird jeweils ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt.(1a) Für die Amtsgerichte Dieburg, Lampertheim, Bensheim, Fürth, Groß-Gerau, Langen (Hessen), Seligenstadt und Rüsselsheim nimmt das Amtsgericht Rüsselsheim die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes, mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Geschäfte, wahr.(2) Für die Amtsgerichte Fulda und Hünfeld nimmt das Amtsgericht Fulda die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes wahr.(3) Für die Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe, Frankfurt am Main und Königstein im Taunus nimmt das Amtsgericht Frankfurt am Main den Bereitschaftsdienst für Entscheidungen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 101), wahr.(4) Das Amtsgericht Darmstadt nimmt1. für die Amtsgerichte Dieburg, Langen (Hessen), Lampertheim und Michelstadt,2. abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. a für die Amtsgerichte Bensheim und Fürth und3. abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. c für die Amtsgerichte Groß-Gerau und Rüsselsheimden Bereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sowie jeweils am 24. Dezember und 31. Dezember für die Haftvorführungen und einstweiligen Unterbringungen nach der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39), wahr.(5) Das Amtsgericht Offenbach am Main nimmt für das Amtsgericht Seligenstadt den Bereitschaftsdienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sowie jeweils am 24. Dezember und 31. Dezember für die Haftvorführungen und einstweiligen Unterbringungen nach der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wahr.
Kammern für Handelssachen
§ 4 Kammern für HandelssachenEs bestehen bei dem1. Landgericht Darmstadt a) drei Kammern für Handelssachen für die Bezirke der Amtsgerichte Langen, Offenbach am Main und Seligenstadt,b) vier Kammern für Handelssachen für die Bezirke der übrigen Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk, 2. Landgericht Frankfurt am Main 19 Kammern für Handelssachen,3. Landgericht Fulda zwei Kammern für Handelssachen,4. Landgericht Gießen zwei Kammern für Handelssachen,5. Landgericht Hanau zwei Kammern für Handelssachen,6. Landgericht Kassel drei Kammern für Handelssachen,7. Landgericht Limburg an der Lahn zwei Kammern für Handelssachen,8. Landgericht Marburg eine Kammer für Handelssachen,9. Landgericht Wiesbaden drei Kammern für Handelssachen.
Commercial Court
§ 9a Commercial Court(1) Es bestehen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zwei Senate als Commercial Court, der im ersten Rechtszug für die nachfolgend genannten Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro zuständig ist:1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern nach § 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes; ausgenommen sind:a) Streitigkeiten aus dem Kapitalanlagerecht,b) Streitigkeiten im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes,c) Streitigkeiten nach den §§ 87 und 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40),d) durch Rechtsverordnung nach § 119a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmte Streitigkeiten für weitere Zivilsenate;2. Streitigkeitena) aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen nach § 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch insoweit, als es sich um eine Streitigkeit aus einem Versicherungsvertragsverhältnis handelt,b) zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats nach § 119b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes einschließlich Streitigkeiten zwischen Unternehmern aus einem Versicherungsvertragsverhältnis in diesem Zusammenhang.§ 119b Abs. 1 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Abweichend von § 119 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Commercial Chambers in den in § 4a genannten Streitigkeiten dem Commercial Court zugewiesen.(3) Verfahren über die in Abs. 1 und 2 genannten Streitigkeiten können sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache geführt werden.
Amtsgerichtliche Zweigstellen
§ 1 Amtsgerichtliche Zweigstellen(1) Es sind errichtet im Bezirk 1. des Landgerichts Kassel eine Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg und Wahlsburg sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald,2. des Landgerichts Limburg an der Lahn eine Zweigstelle a) des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn,b) des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald). (2) Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind in ihrem Bezirk für alle amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 5 etwas anderes ergibt. (3) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister-, Wohnungseigentums- und die nicht zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Bußgeldsachen nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), zuständig. (4) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Straf- und Bußgeldsachen, die Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen zuständig. Sie ist über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig. (5) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar ist nur für die Grundbuchsachen sowie über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Bußgeld-, Betreuungs-, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.
Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung
§ 23 Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen: 1. nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen vom Verbot, Inhaber eines besoldeten Amtes zu sein, zuzulassen,2. nach § 10 Abs. 1 Satz 3 den Amtssitz zu verlegen,3. nach § 10a Abs. 1 Satz 2 die Festlegungen über die Amtsbereiche im Einzelfall zu ändern,4. nach § 12 Satz 1 über Anträge auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar zu entscheiden,5. nach § 48 Satz 3 die Entlassung aus dem Amt auszusprechen,6. nach § 50 Abs. 3 Satz 1 eine Notarin oder einen Notar des Amtes zu entheben,7. nach § 51 Abs. 5 Satz 1 die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notarakten zu regeln,8. nach § 66 Abs. 1 Satz 2 die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen zu genehmigen,9. nach § 66 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Notarkammer zu führen,10. nach § 66 Abs. 3 den Tätigkeitsbericht der Notarkammer entgegenzunehmen und11. nach § 96 Abs. 1 Satz 2 die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrzunehmen. (2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen: 1. nach § 19a Abs. 3 Satz 3 die Mitteilung über den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie über Änderungen des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, entgegenzunehmen,2. nach § 19a Abs. 5 die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), wahrzunehmen,3. nach § 19a Abs. 6 Dritten Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung einer Notarin oder eines Notars zu geben,4. nach § 50 Abs. 4 Satz 3 die Aufgaben im Amtsenthebungsverfahren wahrzunehmen,5. nach § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Bücher und Urkunden zu übertragen,6. nach § 52 Abs. 2 die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu erteilen, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 diese Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen und7. nach § 57 Abs. 2 Satz 1 eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter zu bestellen, nach § 64 Abs. 1 Satz 2 die Beendigung des Amtes mitzuteilen und nach § 64 Abs. 1 Satz 3 die Bestellung zu widerrufen.
Stundung
§ 28 Stundung(1) Die Befugnis zur Stundung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), genannten Ansprüche wird vorbehaltlich des Abs. 2 übertragen:1. für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten a) des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Oberlandesgericht anhängig war,b) des Amtsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Amtsgericht anhängig war,c) des Landgerichts in allen übrigen Fällen, 2. für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten a) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Verwaltungsgerichtshof anhängig war,b) des Verwaltungsgerichts in allen übrigen Fällen, 3. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts, soweit die Kosten im Verfahren vor dem Finanzgericht entstanden sind,4. für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten a) des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,b) des Hessischen Landesarbeitsgerichts in allen übrigen Fällen, 5. für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit auf die Präsidenten oder den Präsidenten a) des Sozialgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,b) des Landessozialgerichts in allen übrigen Fällen.(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Befugnis der Leiterin oder dem Leiter der Gerichtskasse übertragen, wenn die Gerichtskosten oder Ansprüche bei Eingang des Stundungsantrags bereits der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen sind.
Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten
§ 38 Gesellschaftsrechtliche AngelegenheitenDie Zuständigkeit für1. die Entscheidungen über a) die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142), § 18 Abs. 2 Satz 3 und § 108 Abs. 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514), § 189 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 6 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642),b) die richtige Ermittlung des maßgeblichen Umsatzverhältnisses durch die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer nach § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes,c) das Auskunftsrecht nach § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) die abschließenden Feststellungen der Sonderprüferinnen und Sonderprüfer nach § 260 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 108 Abs. 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) die Bestellung einer Sonderprüferin oder eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,f) die gerichtliche Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfungsbericht nach § 145 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 259 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,g) die Klagezulassung nach § 148 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, h)die gerichtliche Bestellung aa) der Vertragsprüferinnen und Vertragsprüfer sowie Eingliederungsprüferinnen und Eingliederungsprüfer nach § 293c Abs. 1 Satz 1 und § 320 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes,bb) der Sonderprüferinnen oder Sonderprüfer nach § 315 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,cc) der sachverständigen Prüferinnen und Prüfer nach § 327c Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes, 2. die Entscheidungen über Klagen auf a) Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 243 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,b) Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,c) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 250 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 251 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 253 Abs. 2 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,f) Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 254 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes,g) Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 255 Abs. 1 des Aktiengesetzes,h) Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,i) Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 257 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,j) Nichtigerklärung der Gesellschaft nach § 275 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 75 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 3. die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142),4. die Entscheidungen über Klagen auf a) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsorganmitgliedern nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,b) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,c) Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 32 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes, 5. Verfahren nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, für die Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung der Mehrheitsstimmrechte,6. Verfahren über die Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfer sowie die Festsetzung von deren Auslagen und Vergütung nach § 10 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes,7. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben,werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.
Entscheidungen in Strafsachen
§ 53 Entscheidungen in Strafsachen(1) Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen werden im Bezirk 1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,6. des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach zugewiesen.(2) Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen in Strafsachen, 1. die die Amtsrichterin oder der Amtsrichter im vorbereitenden Verfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft, der Hauptverhandlungshaft oder der einstweiligen Unterbringung beziehen,2. die zur Zuständigkeit der Amtsrichterin oder des Amtsrichters allein gehören, wenn sich eine Angeschuldigte oder ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet oder vorläufig untergebracht ist, mit Ausnahme der Jugendsachen,3. die nach den §§ 21, 22, 28 Abs .2 und § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), zu treffen sind, werden den in Satz 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen. Zuständig sind im Bezirk 1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fürth,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main das Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda das Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel das Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn das Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg und Weilburg,6. des Landgerichts Marburg das Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. des Landgerichts Wiesbaden das Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach.
Bußgeldverfahren nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 55 Bußgeldverfahren nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes(1) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes ist örtlich zuständig das Amtsgericht 1. des Wohnorts des jeweils Betroffenen in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 69a Abs. 2 Nr. 14 oder Abs. 5 Nr. 5a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1463),2. des Begehungsorts im Übrigen, soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt. (2) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und2. § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843), ist örtlich zuständig das Amtsgericht des Begehungsorts, soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt. (3) Mit Ausnahme der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten die Abs. 1 und 2 Nr. 1 nicht in Verfahren, bei denen im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der Wohnort, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und des Abs. 2 Nr. 1 der Begehungsort im Bezirk des Landgerichts Kassel liegt.
Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und Handelssachen
§ 57 Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und HandelssachenZuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben1. nach § 5 Satz 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 10 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes,2. der Kontaktstelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25), geändert durch Entscheidung Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35),3. der Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/ 2000 des Rates (ABl. EU Nr. L 324 S. 79), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1),4. a) der Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Abs. 1,b) der zuständigen Stelle für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1, 2014 Nr. L 321 S. 11), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 304 S. 80),5. der Zentralen Behörde nach a) Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453),b) Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472)ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts
§ 9 Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts(1) Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für 1. den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit Sitz in Darmstadt,2. die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit Sitz in Kassel. (2) Den in Abs. 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen; hiervon ausgenommen sind 1. bei den Senaten in Darmstadt a) Angelegenheiten nach aa) dem Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042),bb) § 91 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,cc) dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),dd) § 246a Abs. 1 Satz 1 und § 319 Abs. 6 Satz 1 des Aktiengesetzes,ee) § 16 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642), b) Entscheidungen über Rechtsmittel in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), unterliegen, oder denen ein Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrunde liegt,c) Rechtsentscheide in Mietsachen nach § 541 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung,d) Familiensachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main, Rüsselsheim und Seligenstadt,e) die Tätigkeit des Vergabesenats nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,f) Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 vom 7. Januar 2009 (StAnz. S. 327) Spezialzuständigkeiten des aa) 6. Zivilsenats undbb) 11. Zivilsenats begründet sind,g) die von dem 26. Zivilsenat nach Buchst. c bis e des Geschäftsverteilungsplanes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 zu bearbeitenden Verfahren,h) Entscheidungen über Rechtsmittel in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1, 2015 Nr. L 141 S. 118), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1), 2. bei den Senaten in Kassel die in Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, bb, dd und ee, Buchst. b, c, e und f Doppelbuchst. bb sowie Buchst. g und h bezeichneten Angelegenheiten.
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 58 Internationale Rechtshilfe in StrafsachenDie Entscheidungen in Strafsachen1. nach § 50 Satz 1 und § 58 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Landgerichtsbezirk Hanau werden dem Landgericht Frankfurt am Main,2. nach den §§ 87g und 87i des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden dem Amtsgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Amtsgerichte in Hessenzugewiesen.
Amtsgerichtliche Zweigstellen
§ 1 Amtsgerichtliche Zweigstellen(1) Es sind errichtet im Bezirk1. des Landgerichts Kassel eine Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg und Wahlsburg sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald,2. des Landgerichts Limburg an der Lahn eine Zweigstelle a) des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn,b) des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald).(2) Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind in ihrem Bezirk für alle amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 5 etwas anderes ergibt.(3) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister-, Wohnungseigentums- und die nicht zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Bußgeldsachen nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), zuständig.(4) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Straf- und Bußgeldsachen, die Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen zuständig. Sie ist über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.(5) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar ist nur für die Grundbuchsachen sowie über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Bußgeld-, Betreuungs-, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.
Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung
§ 23 Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:1. nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen vom Verbot, Inhaber eines besoldeten Amtes zu sein, zuzulassen,2. nach § 10 Abs. 1 Satz 3 den Amtssitz zu verlegen,3. nach § 10a Abs. 1 Satz 2 die Festlegungen über die Amtsbereiche im Einzelfall zu ändern,4. nach § 12 Satz 1 über Anträge auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar zu entscheiden,5. nach § 48 Satz 3 die Entlassung aus dem Amt auszusprechen,6. nach § 50 Abs. 3 Satz 1 eine Notarin oder einen Notar des Amtes zu entheben,7. nach § 51 Abs. 5 Satz 1 die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notarakten zu regeln,8. nach § 66 Abs. 1 Satz 2 die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen zu genehmigen,9. nach § 66 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Notarkammer zu führen,10. nach § 66 Abs. 3 den Tätigkeitsbericht der Notarkammer entgegenzunehmen und11. nach § 96 Abs. 1 Satz 2 die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrzunehmen.(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:1. nach § 19a Abs. 3 Satz 3 die Mitteilung über den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie über Änderungen des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, entgegenzunehmen,2. nach § 19a Abs. 5 die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), wahrzunehmen,3. nach § 19a Abs. 6 Dritten Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung einer Notarin oder eines Notars zu geben,4. nach § 50 Abs. 4 Satz 3 die Aufgaben im Amtsenthebungsverfahren wahrzunehmen,5. nach § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Bücher und Urkunden zu übertragen,6. nach § 52 Abs. 2 die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu erteilen, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 diese Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen und7. nach § 57 Abs. 2 Satz 1 eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter zu bestellen, nach § 64 Abs. 1 Satz 2 die Beendigung des Amtes mitzuteilen und nach § 64 Abs. 1 Satz 3 die Bestellung zu widerrufen.
Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten
§ 38 Gesellschaftsrechtliche AngelegenheitenDie Zuständigkeit für1. die Entscheidungen über a) die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802), § 18 Abs. 2 Satz 3 und § 108 Abs. 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394), § 189 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 6 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642),b) die richtige Ermittlung des maßgeblichen Umsatzverhältnisses durch die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer nach § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes,c) das Auskunftsrecht nach § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) die abschließenden Feststellungen der Sonderprüferinnen und Sonderprüfer nach § 260 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 108 Abs. 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) die Bestellung einer Sonderprüferin oder eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,f) die gerichtliche Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfungsbericht nach § 145 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 259 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,g) die Klagezulassung nach § 148 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, h)die gerichtliche Bestellung aa) der Vertragsprüferinnen und Vertragsprüfer sowie Eingliederungsprüferinnen und Eingliederungsprüfer nach § 293c Abs. 1 Satz 1 und § 320 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes,bb) der Sonderprüferinnen oder Sonderprüfer nach § 315 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,cc) der sachverständigen Prüferinnen und Prüfer nach § 327c Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes, 2. die Entscheidungen über Klagen auf a) Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 243 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,b) Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,c) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 250 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 251 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 253 Abs. 2 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,f) Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 254 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes,g) Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 255 Abs. 1 des Aktiengesetzes,h) Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,i) Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 257 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,j) Nichtigerklärung der Gesellschaft nach § 275 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 75 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,3. die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142),4. die Entscheidungen über Klagen auf a) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsorganmitgliedern nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,b) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,c) Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 32 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes, 5. Verfahren nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, für die Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung der Mehrheitsstimmrechte,6. Verfahren über die Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfer sowie die Festsetzung von deren Auslagen und Vergütung nach § 10 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes,7. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben,werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.
Entscheidungen in Strafsachen
§ 53 Entscheidungen in Strafsachen(1) Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen werden im Bezirk 1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,6. des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach zugewiesen.(2) Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen in Strafsachen, 1. die die Amtsrichterin oder der Amtsrichter im vorbereitenden Verfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft, der Hauptverhandlungshaft oder der einstweiligen Unterbringung beziehen,2. die zur Zuständigkeit der Amtsrichterin oder des Amtsrichters allein gehören, wenn sich eine Angeschuldigte oder ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet oder vorläufig untergebracht ist, mit Ausnahme der Jugendsachen,3. die nach den §§ 21, 22, 28 Abs .2 und § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), zu treffen sind, werden den in Satz 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen. Zuständig sind im Bezirk 1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fürth,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main das Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda das Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel das Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn das Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg und Weilburg,6. des Landgerichts Marburg das Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. des Landgerichts Wiesbaden das Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach.
Bußgeldverfahren nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 55 Bußgeldverfahren nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes(1) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes ist örtlich zuständig das Amtsgericht1. des Wohnorts des jeweils Betroffenen in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 69a Abs. 2 Nr. 14 oder Abs. 5 Nr. 5a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282),2. des Begehungsorts im Übrigen,soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt.(2) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach1. § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und2. § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843),ist örtlich zuständig das Amtsgericht des Begehungsorts, soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt.(3) Mit Ausnahme der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten die Abs. 1 und 2 Nr. 1 nicht in Verfahren, bei denen im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der Wohnort, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und des Abs. 2 Nr. 1 der Begehungsort im Bezirk des Landgerichts Kassel liegt.
Bußgeldverfahren nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, § 111 des Gesetzes über ...
§ 56 Bußgeldverfahren nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, § 12 des RundfunkbeitragsstaatsvertragesIn gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach1. § 23 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394),2. § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,3. § 12 des vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (GVBl. 2011 I S. 382, 383)ist örtlich zuständig das Amtsgericht des Begehungsorts, soweit das Regierungspräsidium Kassel die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts
§ 9 Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts(1) Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für1. den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit Sitz in Darmstadt,2. die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit Sitz in Kassel.(2) Den in Abs. 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen; hiervon ausgenommen sind1. bei den Senaten in Darmstadt a) Angelegenheiten nach aa) dem Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),bb) § 91 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,cc) dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295),dd) § 246a Abs. 1 Satz 1 und § 319 Abs. 6 Satz 1 des Aktiengesetzes,ee) § 16 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434), b) Entscheidungen über Rechtsmittel in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208), unterliegen, oder denen ein Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrunde liegt,c) Rechtsentscheide in Mietsachen nach § 541 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung,d) Familiensachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main, Rüsselsheim und Seligenstadt,e) die Tätigkeit des Vergabesenats nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,f) Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 vom 7. Januar 2009 (StAnz. S. 327) Spezialzuständigkeiten des aa) 6. Zivilsenats undbb) 11. Zivilsenats begründet sind,g) die von dem 26. Zivilsenat nach Buchst. c bis e des Geschäftsverteilungsplanes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 zu bearbeitenden Verfahren,h) Entscheidungen über Rechtsmittel in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1, 2015 Nr. L 141 S. 118), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1259 der Kommission vom 19. Juni 2017 (ABl. EU Nr. L 182 S. 1), 2. bei den Senaten in Kassel die in Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, bb, dd und ee, Buchst. b, c, e und f Doppelbuchst. bb sowie Buchst. g und h bezeichneten Angelegenheiten.
Entscheidungen in Strafsachen
§ 53 Entscheidungen in Strafsachen(1) Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen werden im Bezirk1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,6. des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbachzugewiesen.(2) Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen in Strafsachen,1. die die Amtsrichterin oder der Amtsrichter im vorbereitenden Verfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft, der Hauptverhandlungshaft oder der einstweiligen Unterbringung beziehen,2. die zur Zuständigkeit der Amtsrichterin oder des Amtsrichters allein gehören, wenn sich eine Angeschuldigte oder ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet oder vorläufig untergebracht ist, mit Ausnahme der Jugendsachen,3. die nach den §§ 21, 22, 28 Abs .2 und § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), zu treffen sind,werden den in Satz 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen. Zuständig sind im Bezirk1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fürth,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main das Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda das Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel das Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn das Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg und Weilburg,6. des Landgerichts Marburg das Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain und Schwalmstadt,7. des Landgerichts Wiesbaden das Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach.
Vollstreckungsbehörde nach dem Justizbeitreibungsgesetz
§ 7a Vollstreckungsbehörde nach dem JustizbeitreibungsgesetzAbweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes ist für die Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 4b und 6 bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständige Vollstreckungsbehörde, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner ihren oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
Vereinsregister
§ 31 Vereinsregister(1) Die Führung des Vereinsregisters wird über den eigenen Bezirk hinaus1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Darmstadt für die Bezirke der Amtsgerichte Bensheim, Dieburg, Fürth, Groß-Gerau, Lampertheim, Michelstadt und Rüsselsheim,b) dem Amtsgericht Offenbach am Main für die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt, 2. im Bezirk des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,3. im Bezirk des Landgerichts Gießen a) dem Amtsgericht Gießen für den Bezirk des Amtsgerichts Alsfeld,b) dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen, 4. dem Amtsgericht Hanau für den gesamten Bezirk des Landgerichts Hanau,5. im Bezirk des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,6. im Bezirk des Landgerichts Limburg an der Lahn a) dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,b) dem Amtsgericht Wetzlar für den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg, 7. dem Amtsgericht Marburg für den gesamten Bezirk des Landgerichts Marburg,8. dem Amtsgericht Wiesbaden für den gesamten Bezirk des Landgerichts Wiesbadenzugewiesen.(2) Zuständige Stelle für die Durchführung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Vereinsregister ist abweichend von § 79 Abs. 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
§ 32 Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister(1) Zusätzlich zu den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte wird die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters im Bezirk1. des Landgerichts Darmstadt dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,2. des Landgerichts Frankfurt am Main a) dem Amtsgericht Bad Homburg vor der Höhe für den eigenen Bezirk,b) dem Amtsgericht Königstein im Taunus für den eigenen Bezirk, 3. des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk,4. des Landgerichts Gießen dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen,5. des Landgerichts Kassel a) dem Amtsgericht Eschwege für den eigenen Bezirk,b) dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,c) dem Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk, 6. des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburgübertragen.(2) Die Führung des Partnerschaftsregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke in Hessen dem Amtsgericht Frankfurt am Main übertragen.(3) Zuständige Stelle für die Durchführung des automatisierten Abrufverfahrens aus den Registern nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Grundbuch
§ 33a GrundbuchZuständige Behörde für die Genehmigung des Abrufs von Daten im automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Insolvenzgerichte, Gruppen-Gerichtsstand
§ 6 Insolvenzgerichte, Gruppen-Gerichtsstand(1) Zusätzlich zu den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte werden zu Insolvenzgerichten bestimmt im Bezirk1. des Landgerichts Darmstadt das Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen und Seligenstadt,2. des Landgerichts Frankfurt am Main a) das Amtsgericht Bad Homburg vor der Höhe für den eigenen Bezirk,b) das Amtsgericht Königstein im Taunus für den eigenen Bezirk, 3. des Landgerichts Fulda das Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk,4. des Landgerichts Gießen das Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen,5. des Landgerichts Kassel a) das Amtsgericht Eschwege für den eigenen Bezirk,b) das Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,c) das Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk, 6. des Landgerichts Limburg an der Lahn das Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg.(2) Ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung kann bei dem Amtsgericht – Insolvenzgericht – Frankfurt am Main begründet werden.
Aufgrund1. des § 23d Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935),2. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),3. des § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),4. des § 26 Abs. 2 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935),5. des § 13 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2, des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935),6. des a) § 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),b) § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl. I S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532), 7. des a) § 15 Abs. 2 Satz 1 und des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868),b) § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1989 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2013 (GVBl. S. 110), 8. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),9. des § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122),10. des § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Satz 1, der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792),11. des a) § 71 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b des Gerichtsverfassungsgesetzes,b) § 66 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), 12. des § 11 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, den §§ 29, 30 und § 79 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864),13. des § 219 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509),14. des § 391 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084),15. des a) § 5 Satz 1 und des § 9 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 10, des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399),b) § 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418),c) § 1069 Abs. 3 Satz 1 und des § 1074 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935),d) § 1 Satz 1 und des § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105), geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2399),verordnet die Landesregierung,16. des § 5 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 11. Februar 2005 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),17. des § 22c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 6 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 5. Mai 2006 (GVBl. I S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 386),18. des § 93 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,19. des § 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in Verbindung mit § 3 Nr. 14 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,20. des 802k Abs. 3 Satz 1 und 2 und des § 882h Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 802k Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung, jeweils in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Buchst. d der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege sowie des § 915h Abs. 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung und des § 39 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434), in Verbindung mit § 2 Nr. 6 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,21. des § 33 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425), in Verbindung mit § 4 Nr. 4 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,22. des § 116 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,23. des § 112 Abs. 2 Satz 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),24. des § 52 Abs. 5 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), und des § 6b Abs. 3 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung,25. des § 53 Abs. 5 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 126),26. des § 99 Abs. 7 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515),27. des § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515),28. des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz,29. des § 96 Abs. 4 Satz 2 und 3 und des § 112 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554), jeweils in Verbindung mit § 6 Nr. 4 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,30. des § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), in Verbindung mit § 6 Nr. 3 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,31. des § 19 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), in Verbindung mit § 6 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,32. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831), in Verbindung mit § 2 Nr. 8 Buchst. c und d der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,33. des § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Rechtspflegergesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 8 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,34. des § 117 Abs. 3 Satz 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290),35. des § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208),36. des a) § 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. j der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,b) § 55a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. e der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,c) § 387 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831), in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege, 37. des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes, § 1 der Genossenschaftsregisterverordnung und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, sowie in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. h der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,38. des § 2 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 65 Abs. 1, der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit § 2 Nr. 4 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,39. des § 107 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 6 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,40. des § 105 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1161), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,41. des § 25 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in Verbindung mit § 3 Nr. 15 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,42. des § 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes in der Fassung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302), in Verbindung mit § 3 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,43. des a) § 71 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b bis e des Gerichtsverfassungsgesetzes und in Verbindung mit § 3 Nr. 8, 11 und 13 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,b) § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 246 Abs. 3 Satz 3, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 3 Satz 1, § 251 Abs. 3, § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 2 Satz 1, § 255 Abs. 3, § 256 Abs. 7 Satz 1, § 257 Abs. 2 Satz 1 und § 275 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751), sowie § 36 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932), § 75 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 41231, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556), § 17 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479), in Verbindung mit § 3 Nr. 17 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege, 44. des § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, des Sortenschutzgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), in Verbindung mit § 3 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,45. des § 125e Abs. 3 und des § 140 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302), jeweils in Verbindung mit § 3 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,46. des § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 3 Nr. 12 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,47. des § 89 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, 2009 I S. 3850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403), in Verbindung mit § 3 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,48. des § 6 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), in Verbindung mit § 2 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,49. des a) § 52 Abs. 2 und des § 63 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302), jeweils in Verbindung mit § 3 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,b) § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302), in Verbindung mit § 3 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege, 50. des § 9 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 3 Nr. 9 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,51. des § 32b Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,52. des § 103 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 346), in Verbindung mit § 3 Nr. 19 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,53. des § 689 Abs. 3 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 703d Abs. 2 Satz 2, der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,54. des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),55. des § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,56. des § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 4 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,57. des § 78a Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflegeverordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa:
Amtsgerichtliche Zweigstellen
§ 1 Amtsgerichtliche Zweigstellen(1) Es sind errichtet im Bezirk 1. des Landgerichts Kassel eine Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg und Wahlsburg sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald,2. des Landgerichts Limburg an der Lahn eine Zweigstelle a) des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn,b) des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald). (2) Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind in ihrem Bezirk für alle amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 5 etwas anderes ergibt. (3) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister-, Wohnungseigentums- und die nicht zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Bußgeldsachen nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), zuständig. (4) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Straf- und Bußgeldsachen, die Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen zuständig. Sie ist über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig. (5) Die Zweigstelle des Amtsgerichts Limburg an der Lahn in Hadamar ist nur für die Grundbuchsachen sowie über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Bußgeld-, Betreuungs-, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.
Handelsrichterinnen und Handelsrichter
§ 10 Handelsrichterinnen und HandelsrichterDie Präsidentin oder der Präsidenten des Landgerichts ist zuständig für die Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen (Handelsrichterinnen und Handelsrichter) nach § 108 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, ...
§ 11 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, ehrenamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer nach dem Hessischen PersonalvertretungsgesetzDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird die Befugnis übertragen, nach1. § 84 Abs. 2 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und2. § 112 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes die ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzerzu berufen.
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nach dem Bundesdisziplinargesetz und dem ...
§ 12 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nach dem Bundesdisziplinargesetz und dem Hessischen DisziplinargesetzDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird die Aufgabe übertragen, nach § 6b Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Vorschlagslisten für die Wahl von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern aufzustellen.
Berufsgerichte nach dem Heilberufsgesetz
§ 13 Berufsgerichte nach dem HeilberufsgesetzDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird die Zuständigkeit übertragen, im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister nach1. § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Heilberufsgesetzes die Vorsitzenden und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen, die weiteren berufsrichterlichen Mitglieder sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte zu ernennen,2. § 53 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes den Antrag auf Amtsenthebung zu stellen.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach dem Steuerberatungsgesetz
§ 14 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach dem SteuerberatungsgesetzDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird die Zuständigkeit übertragen, nach § 99 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes die Anzahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu bestimmen und diese zu berufen.
Berufsgerichte für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 15 Berufsgerichte für Rechtsanwältinnen und RechtsanwälteEine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter, die oder der Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder des Anwaltsgerichtshofs ist, wird vor dem Landgericht oder vor dem Oberlandesgericht, bei dem sie oder er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, nach § 45 Abs. 2 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes auf ihr oder sein Amt verpflichtet.
Bestimmung der Verwaltungsbeamtin oder des Verwaltungsbeamten für den Ausschuss zur Wahl der ...
§ 16 Bestimmung der Verwaltungsbeamtin oder des Verwaltungsbeamten für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der VerwaltungsgerichtsbarkeitDie Ministerin oder der Minister der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern die Verwaltungsbeamtin oder den Verwaltungsbeamten für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Beratender Ausschuss nach dem Sozialgerichtsgesetz
§ 17 Beratender Ausschuss nach dem SozialgerichtsgesetzDie Ministerin oder der Minister der Justiz ist zuständig für die Errichtung des beratenden Ausschusses nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes.
Vertretung eines Vorsitzenden im Falle des § 27 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes
§ 18 Vertretung eines Vorsitzenden im Falle des § 27 Abs. 3 des SozialgerichtsgesetzesDie Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts regelt im Falle des § 27 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes auf Antrag des Präsidiums die Vertretung.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit
§ 19 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit(1) Die Ministerin oder der Minister der Justiz ist zuständig für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und die Festsetzung einer einheitlichen Amtsperiode nach § 13 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 2, des Sozialgerichtsgesetzes.(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts ist zuständig für die Festlegung der Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Hessischen Landessozialgericht und den Sozialgerichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz.
Abhaltung von Gerichtstagen der Amtsgerichte
§ 2 Abhaltung von Gerichtstagen der Amtsgerichte(1) Außerhalb ihres Sitzes halten Gerichtstage ab:1. das Amtsgericht Fürth in Hirschhorn (Neckar),2. das Amtsgericht Fulda in Gersfeld (Rhön), Hilders und Neuhof,3. das Amtsgericht Eschwege in Witzenhausen,4. das Amtsgericht Fritzlar in Homberg (Efze) und Bad Wildungen,5. das Amtsgericht Kassel in Wolfhagen,6. das Amtsgericht Biedenkopf in Gladenbach.(2) Wahrgenommen werden die Aufgaben der Rechtsantragsstelle, der Beratungshilfe, der Erteilung von Auskünften aus dem Grundbuch und aus dem Handelsregister sowie die Entgegennahme von Anträgen und Erklärungen auf diesen Gebieten.
Dienstaufsicht
§ 20 Dienstaufsicht(1) Oberste Dienstbehörde für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit ist das Ministerium der Justiz.(2) Die Dienstaufsicht in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit üben aus1. a) die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts über dieses Gericht und die Arbeitsgerichte,b) die Präsidentin oder der Präsident, die Direktorin oder der Direktor des Arbeitsgerichts über dieses Gericht, 2. a) die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts über dieses Gericht und die Sozialgerichte,b) die Präsidentin oder der Präsident, die Direktorin oder der Direktor des Sozialgerichts über dieses Gericht.(3) Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich auf alle bei diesem Gericht tätigen Bediensteten. Die Dienstaufsicht der Direktorin oder des Direktors erstreckt sich nicht auf die Richterinnen und Richter dieses Gerichts.
Verwaltung
§ 21 VerwaltungDie Verwaltung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit gehört zum Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz.
Geschäftsstellen in der Sozialgerichtsbarkeit
§ 22 Geschäftsstellen in der SozialgerichtsbarkeitDie Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts ist zuständig für den Erlass der näheren Bestimmungen über die Geschäftsstellen des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte nach § 4 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes.
Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung
§ 23 Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen: 1. nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen vom Verbot, Inhaber eines besoldeten Amtes zu sein, zuzulassen,2. nach § 10 Abs. 1 Satz 3 den Amtssitz zu verlegen,3. nach § 10a Abs. 1 Satz 2 die Festlegungen über die Amtsbereiche im Einzelfall zu ändern,4. nach § 12 Satz 1 über Anträge auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar zu entscheiden,5. nach § 48 Satz 3 die Entlassung aus dem Amt auszusprechen,6. nach § 50 Abs. 3 Satz 1 eine Notarin oder einen Notar des Amtes zu entheben,7. nach § 51 Abs. 5 Satz 1 die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notarakten zu regeln,8. nach § 66 Abs. 1 Satz 2 die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen zu genehmigen,9. nach § 66 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Notarkammer zu führen,10. nach § 66 Abs. 3 den Tätigkeitsbericht der Notarkammer entgegenzunehmen und11. nach § 96 Abs. 1 Satz 2 die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrzunehmen. (2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen: 1. nach § 19a Abs. 3 Satz 3 die Mitteilung über den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie über Änderungen des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, entgegenzunehmen,2. nach § 19a Abs. 5 die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932), wahrzunehmen,3. nach § 19a Abs. 6 Dritten Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung einer Notarin oder eines Notars zu geben,4. nach § 50 Abs. 4 Satz 3 die Aufgaben im Amtsenthebungsverfahren wahrzunehmen,5. nach § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Bücher und Urkunden zu übertragen,6. nach § 52 Abs. 2 die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu erteilen, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 diese Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen und7. nach § 57 Abs. 2 Satz 1 eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter zu bestellen, nach § 64 Abs. 1 Satz 2 die Beendigung des Amtes mitzuteilen und nach § 64 Abs. 1 Satz 3 die Bestellung zu widerrufen.
Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 24 Zuständigkeiten nach der BundesrechtsanwaltsordnungDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen:1. nach § 62 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern zu führen,2. nach § 81 den schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes sowie die Anzeige über das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium entgegenzunehmen,3. nach § 92 Abs. 3 die Aufsicht über die Anwaltsgerichte zu führen und4. nach § 98 Abs. 4 Satz 2 die Geschäftsordnung der Anwaltsgerichte sowie nach § 105 Abs. 2 die Geschäftsordnung des Anwaltsgerichtshofs zu bestätigen.
Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
§ 25 Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und insoweit zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz
§ 26 Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz(1) Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalte in Nachlasssachen werden aufgehoben; dies gilt nicht für die Erteilung unbeschränkter Fremdrechtserbscheine. Die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger hat das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden.(2) Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalte werden aufgehoben. Am 31. Dezember 2009 anhängige Verfahren bleiben der Richterin oder dem Richter zugewiesen.
Übertragung von Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz auf die Urkundsbeamtinnen und ...
§ 27 Übertragung von Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz auf die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der GeschäftsstelleDie in § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes genannten Geschäfte werden den Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
Stundung
§ 28 StundungDie Befugnis zur Stundung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), genannten Ansprüche wird übertragen: 1. für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten a) des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Oberlandesgericht anhängig war,b) des Amtsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Amtsgericht anhängig war,c) des Landgerichts in allen übrigen Fällen, 2. für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten a) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Verwaltungsgerichtshof anhängig war,b) des Verwaltungsgerichts in allen übrigen Fällen, 3. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts, soweit die Kosten im Verfahren vor dem Finanzgericht entstanden sind,4. für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten a) des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,b) des Hessischen Landesarbeitsgerichts in allen übrigen Fällen, 5. für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit auf die Präsidenten oder den Präsidenten a) des Sozialgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,b) des Landessozialgerichts in allen übrigen Fällen.
Erlass, Erstattung, Anrechnung
§ 29 Erlass, Erstattung, Anrechnung(1) Die Befugnis, Gerichtskosten und die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche ganz oder teilweise zu erlassen, zu erstatten oder auf andere Forderungen des Landes anzurechnen, wird vorbehaltlich des Abs. 2 auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gerichte nach Maßgabe des § 28 übertragen, soweit der zu erlassende, zu erstattende oder anzurechnende Betrag 10 000 Euro nicht übersteigt. (2) Die aufsichtführenden Richterinnen und Richter der Amtsgerichte sind befugt, die Gerichtskosten zu erlassen, 1. wenn mit der gerichtlichen Tätigkeit die Beschaffung von Unterlagen für die Anmeldung oder weitere Begründung von a) Rückerstattungsansprüchen,b) Wiedergutmachungsansprüchen,c) Lastenausgleichsansprüchen oderd) Ansprüchen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), erstrebt wird,2. in landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren nach a) dem Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), undb) dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), sowie bei Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, die außerhalb eines Siedlungsverfahrens durchgeführt werden.
Bereitschaftsdienst
§ 3 Bereitschaftsdienst(1) Für die Amtsgerichte Rüdesheim am Rhein und Wiesbaden wird ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt. (2) Für die Amtsgerichte Fulda und Hünfeld nimmt das Amtsgericht Fulda die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes wahr.
Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes
§ 30 Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes(1) Dem Oberlandesgericht, dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, dem Hessischen Finanzgericht, dem Hessischen Landesarbeitsgericht, dem Hessischen Landessozialgericht und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, jeweils als Justizverwaltungsbehörde, wird die Befugnis übertragen, über die Genehmigung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu entscheiden.(2) § 478 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
Vereinsregister
§ 31 Vereinsregister(1) Die Führung des Vereinsregisters wird über den eigenen Bezirk hinaus 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Darmstadt für die Bezirke der Amtsgerichte Bensheim, Dieburg, Fürth, Groß-Gerau, Lampertheim, Michelstadt und Rüsselsheim,b) dem Amtsgericht Offenbach am Main für die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt, 2. im Bezirk des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,3. im Bezirk des Landgerichts Gießen a) dem Amtsgericht Gießen für den Bezirk des Amtsgerichts Alsfeld,b) dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen, 4. dem Amtsgericht Hanau für den gesamten Bezirk des Landgerichts Hanau,5. im Bezirk des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,6. im Bezirk des Landgerichts Limburg an der Lahn a) dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,b) dem Amtsgericht Wetzlar für den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg, 7. dem Amtsgericht Marburg für den gesamten Bezirk des Landgerichts Marburg,8. dem Amtsgericht Wiesbaden für den gesamten Bezirk des Landgerichts Wiesbaden zugewiesen.(2) Das Vereinsregister einschließlich des zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisses wird in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. (3) Die Daten des bei einem Amtsgericht geführten Registers werden auch allen anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich gemacht. (4) Zuständige Stelle für die Durchführung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Vereinsregister ist abweichend von § 79 Abs. 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
§ 32 Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister(1) Zusätzlich zu den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte wird die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters im Bezirk 1. des Landgerichts Darmstadt dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,2. des Landgerichts Frankfurt am Main a) dem Amtsgericht Bad Homburg vor der Höhe für den eigenen Bezirk,b) dem Amtsgericht Königstein im Taunus für den eigenen Bezirk, 3. des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk,4. des Landgerichts Gießen dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen,5. des Landgerichts Kassel a) dem Amtsgericht Eschwege für den eigenen Bezirk,b) dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,c) dem Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk, 6. des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg übertragen.(2) Die Führung des Partnerschaftsregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke in Hessen dem Amtsgericht Frankfurt am Main übertragen. (3) § 31 Abs. 3 gilt entsprechend.(4) Zuständige Stelle für die Durchführung des automatisierten Abrufverfahrens aus den Registern nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Schiffsregister
§ 33 Schiffsregister(1) Das Binnenschiffsregister und das Seeschiffsregister für Schiffe, deren Heimathafen im Gebiet des Landes Hessen liegt, sowie das Register für Schiffsbauwerke, deren Bauort im Gebiet des Landes Hessen liegt, werden bei dem Amtsgericht Wiesbaden geführt. Soweit der am 20. Februar 1953 und 11. März 1953 unterzeichnete Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters (GVBl. S. 125) und der am 27. Februar 1953 und 3. März 1953 unterzeichnete Staatsvertrag zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters (GVBl. S. 125) anderweitige Regelungen treffen, bleiben diese unberührt.(2) Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 der Schiffsregisterordnung genannten Aufgaben werden den Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten übertragen.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
§ 34 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in EhesachenDie der Landesjustizverwaltung nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zustehenden Befugnisse werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen.
Urheberrechtsstreitsachen
§ 35 UrheberrechtsstreitsachenDie Urheberrechtsstreitsachen, für die1. die Amtsgerichte zuständig sind, werden a) dem Amtsgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Amtsgerichte in den Landgerichtsbezirken Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg an der Lahn und Wiesbaden,b) dem Amtsgericht Kassel für die Bezirke der Amtsgerichte in den Landgerichtsbezirken Fulda, Kassel und Marburg, 2. die Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig sind, werden a) dem Landgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg an der Lahn und Wiesbaden,b) dem Landgericht Kassel für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Fulda und Marburgzugewiesen.
Entscheidungen nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
§ 36 Entscheidungen nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag(1) Die Entscheidung über Ersuchen und Anträge nach den §§ 10, 11, 15, 17, 18 und 24 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag wird1. dem Amtsgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Landgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg an der Lahn und Wiesbaden,2. dem Amtsgericht Kassel für die Bezirke der Landgerichte Fulda, Marburg und Kasselzugewiesen.(2) Die Entscheidung über Rechtsmittel nach den §§ 6 und 8 Abs. 2, den §§ 12 bis 14, § 17 Abs. 2 Satz 6 und § 24 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag wird1. dem Landgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg an der Lahn und Wiesbaden,2. dem Landgericht Kassel für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Fulda und Marburgzugewiesen.
Patentstreitsachen
§ 37 PatentstreitsachenDie Patentstreitsachen für die Bezirke der Landgerichte des Landes Hessen werden dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten
§ 38 Gesellschaftsrechtliche AngelegenheitenDie Zuständigkeit für1. die Entscheidungen über a) die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751), § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 99 Abs. 1 des Investmentgesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174), § 35 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 6 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),b) die richtige Ermittlung des maßgeblichen Umsatzverhältnisses durch die Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer nach § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes,c) das Auskunftsrecht nach § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) die abschließenden Feststellungen der Sonderprüferinnen und Sonderprüfer nach § 260 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des Investmentgesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) die Bestellung einer Sonderprüferin oder eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,f) die gerichtliche Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfungsbericht nach § 145 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 259 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,g) die Klagezulassung nach § 148 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, h)die gerichtliche Bestellung aa) der Vertragsprüferinnen und Vertragsprüfer sowie Eingliederungsprüferinnen und Eingliederungsprüfer nach § 293c Abs. 1 Satz 1 und § 320 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes,bb) der Sonderprüferinnen oder Sonderprüfer nach § 315 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,cc) der sachverständigen Prüferinnen und Prüfer nach § 327c Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes, 2. die Entscheidungen über Klagen auf a) Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 243 Abs. 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,b) Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,c) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 250 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,d) Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 251 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,e) Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 253 Abs. 2 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,f) Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 254 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes,g) Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 255 Abs. 1 des Aktiengesetzes,h) Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,i) Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 257 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,j) Nichtigerklärung der Gesellschaft nach § 275 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 75 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 3. die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,4. die Entscheidungen über Klagen auf a) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsorganmitgliedern nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,b) Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,c) Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 32 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes, 5. Verfahren nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, für die Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung der Mehrheitsstimmrechte,6. Verfahren über die Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfer sowie die Festsetzung von deren Auslagen und Vergütung nach § 10 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes,7. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben,werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.
Sortenschutzstreitsachen
§ 39 SortenschutzstreitsachenDie Sortenschutzstreitsachen nach § 38 Abs. 1 und 4 des Sortenschutzgesetzes werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
Kammern für Handelssachen
§ 4 Kammern für HandelssachenEs bestehen bei dem1. Landgericht Darmstadt a) drei Kammern für Handelssachen für die Bezirke der Amtsgerichte Langen, Offenbach am Main und Seligenstadt in Offenbach am Main,b) vier Kammern für Handelssachen für die Bezirke der übrigen Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk, 2. Landgericht Frankfurt am Main 16 Kammern für Handelssachen,3. Landgericht Fulda zwei Kammern für Handelssachen,4. Landgericht Gießen zwei Kammern für Handelssachen,5. Landgericht Hanau zwei Kammern für Handelssachen,6. Landgericht Kassel drei Kammern für Handelssachen,7. Landgericht Limburg an der Lahn zwei Kammern für Handelssachen,8. Landgericht Marburg eine Kammer für Handelssachen,9. Landgericht Wiesbaden drei Kammern für Handelssachen.
Gemeinschaftsmarken- und Kennzeichenstreitsachen
§ 40 Gemeinschaftsmarken- und KennzeichenstreitsachenDie Gemeinschaftsmarkenstreitsachen nach § 125e Abs. 1 des Markengesetzes und die Kennzeichenstreitsachen nach § 140 Abs. 1 des Markengesetzes werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main übertragen.
Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro
§ 41 Umstellung von Schuldverschreibungen auf EuroDie gerichtlichen Entscheidungen über Anfechtungsklagen wegen der Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
Wettbewerbsbeschränkungen
§ 42 WettbewerbsbeschränkungenDie bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden1. dem Landgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg an der Lahn und Wiesbaden,2. dem Landgericht Kassel für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Fulda und Marburgzugewiesen.
Unterlassungsklagenverfahren
§ 43 UnterlassungsklagenverfahrenDie Rechtsstreitigkeiten nach dem Unterlassungsklagengesetz werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
Geschmacksmuster-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen, ...
§ 44 Geschmacksmuster-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen, TopographieschutzsachenDie 1. Geschmacksmusterstreitsachen nach § 52 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes,2. Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen nach § 63 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes,3. Gebrauchsmusterstreitsachen nach § 27 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes und4. Topographieschutzsachen nach § 27 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
Olympiaschutzstreitsachen
§ 45 OlympiaschutzstreitsachenDie Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
Kapitalmarktstreitsachen
§ 46 KapitalmarktstreitsachenDie Streitsachen nach § 32b Abs. 1 der Zivilprozessordnung werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz
§ 47 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach dem EnergiewirtschaftsgesetzBürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Wiesbaden zugewiesen.
Mahnverfahren
§ 48 MahnverfahrenDem Amtsgericht Hünfeld werden die Mahnverfahren aus den Bezirken der Amtsgerichte in Hessen zugewiesen.
Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
§ 49 Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche AuslandsschuldenAngelegenheiten, für die nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
Familiengerichte
§ 5 FamiliengerichteDie Familiensachen nach den §§ 111 und 112 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden im Bezirk1. des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,2. des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Melsungen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fritzlar,3. des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Weilburg für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Limburg an der Lahn,4. des Landgerichts Marburg a) dem Amtsgericht Biedenkopf für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Frankenberg (Eder),b) dem Amtsgericht Kirchhain für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Schwalmstadt, 5. des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Bad Schwalbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Idsteinzugewiesen.
Baulandsachen
§ 50 BaulandsachenDie Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Abs. 1 des Baugesetzbuchs wird 1. dem Landgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg an der Lahn und Wiesbaden,2. dem Landgericht Kassel für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Landgerichte Fulda und Marburg zugewiesen.
Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
§ 51 Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007Die Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen werden1. dem Amtsgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Amtsgerichte in Hessen,2. dem Landgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Landgerichte in Hessenzugewiesen.
Steuerstraftaten
§ 52 SteuerstraftatenIn Strafsachen wegen Steuerstraftaten ist abweichend von § 391 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg das Amtsgericht Wetzlar örtlich zuständig.
Entscheidungen in Strafsachen
§ 53 Entscheidungen in Strafsachen(1) Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen werden im Bezirk 1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,6. des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach zugewiesen.(2) Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsrichterin oder des Amtsrichters allein gehören, wenn sich ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet, mit Ausnahme der Jugendsachen, die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die die Amtsrichterin oder der Amtsrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft beziehen, sowie die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen aufgrund des § 115a der Strafprozessordnung und nach den §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566), ausgenommen die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen aufgrund des § 128 der Strafprozessordnung, werden im Bezirk 1. des Landgerichts Darmstadt a) dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fürth,b) dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg und Weilburg,6. des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach zugewiesen.
Entschädigung nach § 74f des Strafgesetzbuches
§ 54 Entschädigung nach § 74f des StrafgesetzbuchesZuständig für die Entscheidung über Anträge auf Entschädigungen nach § 74f des Strafgesetzbuches ist die Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
Bußgeldverfahren nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 55 Bußgeldverfahren nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes(1) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes ist örtlich zuständig das Amtsgericht 1. des Wohnorts des jeweils Betroffenen in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 69a Abs. 2 Nr. 14 oder Abs. 5 Nr. 5a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232),2. des Begehungsorts im Übrigen, soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt. (2) In gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und2. § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) ist örtlich zuständig das Amtsgericht des Begehungsorts, soweit das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt. (3) Mit Ausnahme der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten die Abs. 1 und 2 Nr. 1 nicht in Verfahren, bei denen im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der Wohnort, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und des Abs. 2 Nr. 1 der Begehungsort im Bezirk des Landgerichts Kassel liegt.
Bußgeldverfahren nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, § 111 des Gesetzes über ...
§ 56 Bußgeldverfahren nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes, § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, § 12 des RundfunkbeitragsstaatsvertragesIn gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 23 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),2. § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,3. § 12 des vom 15. Dezember 2010 bis 21. Dezember 2010 unterzeichneten Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (GVBl. 2011 I S. 382, 383) ist örtlich zuständig das Amtsgericht des Begehungsorts, soweit das Regierungspräsidium Kassel die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und Handelssachen
§ 57 Rechtshilfeangelegenheiten in Zivil- und HandelssachenZuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben 1. nach § 5 Satz 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 10 des Auslands-Rechtsauskunftsgesetzes,2. der Kontaktstelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25), geändert durch Entscheidung Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35),3. der Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/ 2000 des Rates (ABl. EU Nr. L 324 S. 79),4. a) der Zentralstelle im Sinne von Art. 3 Abs. 1,b) der zuständigen Stelle für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 304 S. 80),5. der Zentralen Behörde nach a) Art. 2 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453),b) Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 58 Internationale Rechtshilfe in StrafsachenDie Entscheidungen in Strafsachen nach § 50 Satz 1 und § 58 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Landgerichtsbezirk Hanau werden dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 59 Aufhebung bisherigen RechtsAufgehoben werden1. die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz auf die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 8. Oktober 2003 (GVBl. I S. 290)2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2012 (GVBl. S. 404),2. die Verordnung zur Bestimmung der örtlich zuständigen Amtsgerichte in Bußgeldverfahren vom 11. September 1996 (GVBl. I S. 388)3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2012 (GVBl. S. 404),3. die Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 16. September 2008 (GVBl. I S. 822)4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 2011 (GVBl. I S. 729),4. die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 2. Dezember 1975 (GVBl. I S. 275)5),5. die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in gerichtlichen Verfahren nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, dem Hessischen Personalvertretungsgesetz, dem Bundesdisziplinargesetz, dem Hessischen Disziplinargesetz, dem Heilberufsgesetz und dem Steuerberatungsgesetz vom 18. Februar 2008 (GVBl. I S. 22)6), geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410),6. die Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl. I S. 667)7), geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410),7. die Anordnung über die Zuständigkeit zur Verpflichtung der Vorsitzenden der Ehrengerichte und des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 17. Februar 1975 (GVBl. I S. 40)8),8. die Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 927)9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2012 (GVBl. S. 404),9. die Gerichtskostenerlass-Zuständigkeitsverordnung vom 1. August 2001 (GVBl. I S. 379)10), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2012 (GVBl. S. 404),10. die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 26. Mai 2008 (GVBl. I S. 703)11), geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2010 (GVBl. I S. 174),11. die Verordnung über Zuständigkeiten für die Entscheidung über Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Datenschutzgesetzes im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 8. August 2000 (GVBl. I S. 418)12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2010 (GVBl. I S. 525).
Insolvenzgerichte
§ 6 InsolvenzgerichteZusätzlich zu den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte werden zu Insolvenzgerichten bestimmt im Bezirk 1. des Landgerichts Darmstadt das Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen und Seligenstadt,2. des Landgerichts Frankfurt am Main a) das Amtsgericht Bad Homburg vor der Höhe für den eigenen Bezirk,b) das Amtsgericht Königstein im Taunus für den eigenen Bezirk, 3. des Landgerichts Fulda das Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk,4. des Landgerichts Gießen das Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen,5. des Landgerichts Kassel a) das Amtsgericht Eschwege für den eigenen Bezirk,b) das Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,c) das Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk, 6. des Landgerichts Limburg an der Lahn das Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg.
Inkrafttreten
§ 60 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zentrales Vollstreckungsgericht
§ 7 Zentrales Vollstreckungsgericht(1) Zentrales Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 882h Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist das Amtsgericht Hünfeld. (2) Für Vollstreckungsvorgänge, die vor dem 1. Januar 2013 bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern eingegangen sind, wird neben den Schuldnerverzeichnissen bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten das zentrale Schuldnerverzeichnis für die Bezirke aller Amtsgerichte in Hessen bei dem Amtsgericht Hünfeld fortgeführt. Die Datenverarbeitung wird im Auftrag und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes für das Amtsgericht Hünfeld bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung vorgenommen. (3) Soweit es für ihre in § 915 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung genannten Aufgaben im Einzelfall und zur pflichtgemäßen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist, haben die Gerichte, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die Finanz- und Vollstreckungsbehörden zum Zwecke der Zwangsvollstreckung und die Staatsanwaltschaften zum Zwecke der Strafverfolgung das Recht zum Abruf der Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses im automatisierten Verfahren. (4) Jeder Abruf von Daten nach Abs. 3 wird bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung mit Behörden- und Nutzerkennung, Aktenzeichen, Suchbegriff, Datum und Uhrzeit für ein Jahr gespeichert. Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselungsverfahren sicherzustellen.
Jugendschöffengerichte
§ 8 JugendschöffengerichteEs werden gemeinsame Jugendschöffengerichte im Bezirk1. des Landgerichts Darmstadt bei dem a) Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,b) Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,c) Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,d) Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. des Landgerichts Frankfurt am Main bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,3. des Landgerichts Fulda bei dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,4. des Landgerichts Kassel bei dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,5. des Landgerichts Limburg an der Lahn bei dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,6. des Landgerichts Marburg bei dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,7. des Landgerichts Wiesbaden bei dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbacheingerichtet.
Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts
§ 9 Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts(1) Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für 1. den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit Sitz in Darmstadt,2. die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit Sitz in Kassel. (2) Den in Abs. 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen; hiervon ausgenommen sind 1. bei den Senaten in Darmstadt a) Angelegenheiten nach aa) dem Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),bb) § 91 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,cc) dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418),dd) § 246a Abs. 1 Satz 1 und § 319 Abs. 6 Satz 1 des Aktiengesetzes,ee) § 16 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), b) Entscheidungen über Rechtsmittel in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831), unterliegen, oder denen ein Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrunde liegt,c) Rechtsentscheide in Mietsachen nach § 541 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung,d) Familiensachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main, Rüsselsheim und Seligenstadt,e) die Tätigkeit des Vergabesenats nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,f) Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 vom 7. Januar 2009 (StAnz. S. 327) Spezialzuständigkeiten des aa) 6. Zivilsenats undbb) 11. Zivilsenats begründet sind,g) die von dem 26. Zivilsenat nach Buchst. c bis e des Geschäftsverteilungsplanes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 zu bearbeitenden Verfahren,h) Entscheidungen über Rechtsmittel in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1), 2. bei den Senaten in Kassel die in Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, bb, dd und ee, Buchst. b, c, e und f Doppelbuchst. bb sowie Buchst. g und h bezeichneten Angelegenheiten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.