Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst Vom 26. Mai 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 26.05.1998
- Fundstelle:
- GVBl. I 1998, 224
Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1994 (GVBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1998 (GVBl. I S. 190) und durch Gesetz vom 18. Mai 1998 (GVBl. I S. 191), wird verordnet:
Auswahl nach Eignung und Leistung
§ 1 Auswahl nach Eignung und Leistung (1) Die Auswahl nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes erfolgt auf Grund der Punktzahl der Abschlußnote der ersten juristischen Staatsprüfung. (2) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Punktzahl der Abschlußnote zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden, so sind die Bewerberinnen und Bewerber vorrangig zu berücksichtigen, die eine Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), abgeleistet haben. Im übrigen entscheidet das Los.
Härtefälle
§ 2 Härtefälle (1) Ein Fall besonderer Härte nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes liegt vor, wenn die Zurückstellung für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. (2) Als besondere Härtefälle sind in der Regel anzusehen: 1. die nachgewiesene Schwerbehinderteneigenschaft, 2. besondere soziale und familiäre Umstände, die durch behördliche Bescheinigungen nachgewiesen werden sollen, 3. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes oder die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, 4. Zeitverluste bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertreten sind, insbesondere solche, die aufgrund des Einschlagens des zweiten Bildungsweges oder durch die Mitgliedschaft in universitären oder studentischen Selbstverwaltungsorganen entstanden sind. (3) Umstände, die eine besondere Härte darstellen können, werden nur berücksichtigt, wenn sie zusammen mit dem Gesuch um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen werden. (4) Sofern die Zahl der nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes zu berücksichtigenden Personen 15 vom Hundert der besetzbaren Ausbildungsstellen übersteigt, sind zunächst die Härtefälle nach Abs. 2 Nr. 1, danach diejenigen nach Abs. 2 Nr. 2 bevorzugt zu berücksichtigen. Im übrigen entscheidet das Los.
Warteliste
§ 3 Warteliste (1) Bei der Zulassung nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes wird für jedes in Hessen gestellte Gesuch, dem trotz vollständiger Bewerbungsunterlagen nicht entsprochen worden ist, ein Wartepunkt zugeteilt. Der Rang einer Bewerberin oder eines Bewerbers richtet sich nach ihrer oder seiner Wartepunktzahl. (2) Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Wartepunktzahl werden in der Reihenfolge der Punktzahl ihrer Abschlußnote in der ersten juristischen Staatsprüfung aufgenommen, wobei die Punktzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die erste juristische Staatsprüfung frühzeitig im Sinne des § 5d Abs. 5 des Deutschen Richtergesetzes abgelegt haben, als um einen Punkt erhöht gilt. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Einstellungsverfahren
§ 4 Einstellungsverfahren (1) Die Zulassung in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt zu jedem Einstellungstermin zunächst nach § 1 . Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die danach nicht zugelassen werden können, erfolgt die Auswahl nach den §§ 2 und 3 . (2) Wird die in § 24 Abs. 3 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes festgelegte Quote nicht ausgeschöpft, so sind die frei bleibenden Ausbildungsstellen nach § 3 zu besetzen. Wird die sich nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 des Juristenausbildungsgesetzes ergebende Quote nicht ausgeschöpft, so sind die frei bleibenden Ausbildungsstellen nach § 1 zu besetzen.
Nachrückverfahren
§ 5 Nachrückverfahren Zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerberinnen und Bewerber haben binnen einer Frist von zehn Tagen verbindlich mitzuteilen, ob sie den Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen. Die nicht in Anspruch genommenen Ausbildungsplätze sind an die nächst anstehenden Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben.
Ermittlung der Ausbildungskapazität
§ 6 Ermittlung der Ausbildungskapazität (1) Die Zahl der Ausbildungsplätze errechnet sich aus der Zahl der in erstinstanzlichen Zivilsachen tätigen Richterinnen und Richter an den Amts- und Landgerichten. Als Zivilsachen im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Familiensachen. (2) Richterinnen und Richter, die in erstinstanzlichen Zivilsachen tätig sind, sollen grundsätzlich nicht mehr als zwei Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ausbilden ( § 27 Abs. 2 Juristenausbildungsgesetz ). (3) Unter diesen Grundsatz fallen nicht 1. Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitskraftanteil von 35 bis 70 vom Hundert, 2. Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter, 3. Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte, 4. weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter, 5. Richterinnen und Richter, die nach den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte nur bis zu 70 vom Hundert mit der Bearbeitung von erstinstanzlichen Zivilsachen betraut sind, 6. Richterinnen und Richter, die als Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter nach § 34 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes tätig sind. Für diese Personengruppe ist die Ausbildungskapazität mit jeweils einem Ausbildungsplatz zu bemessen. (4) Bei der Errechnung der Ausbildungskapazität bleiben unberücksichtigt: 1. Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, 2. Richterinnen und Richter, die mit weniger als 35 vom Hundert ihre Arbeitskraft in erstinstanzlichen Zivilsachen tätig sind, 3. Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags im ersten richterlichen Dienstjahr, 4. schwerbehinderte Richterinnen und Richter, es sei denn, daß sie ihre Ausbildungsbereitschaft den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte angezeigt haben. (5) Im übrigen bleiben die Personen bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt, hinsichtlich derer nach § 19 Abs. 3 der Juristischen Ausbildungsordnung festgestellt wurde, daß eine zuverlässige Ausbildung nicht gewährleistet ist.
Feststellung der Ausbildungskapazität
§ 7 Feststellung der Ausbildungskapazität (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres die Ausbildungskapazität für die Pflichtausbildung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 des Juristenausbildungsgesetzes zu ermitteln und dem Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten zu berichten. Dabei sind die jeweils für die folgenden sechs Monate zu erwartenden Veränderungen mit zu berücksichtigen. (2) Das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten stellt auf Grund des Berichts nach Abs. 1 die für den jeweiligen Einstellungstermin vorhandene Ausbildungskapazität für die einzelnen Landgerichtsbezirke fest.
§ 8 Die Verordnung über die Ausbildungskapazität für den juristischen Vorbereitungsdienst vom 20. Juni 1997 (GVBl. I S. 191) wird aufgehoben.
§ 9 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.