Gesetz zur Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Justizvollzugsdienst - Justizvollzugsbeamtenüberleitungsgesetz (JVBeamtÜG)Vom 27. Mai 2013*
- Ausfertigungsdatum:
- 27.05.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 218, 358
Überleitungsregelung und Stellenbesetzung
§ 1 Überleitungsregelung und Stellenbesetzung(1) Mit Wirkung zum 1. Februar eines jeden Haushaltsjahres können abweichend von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen Beamtinnen und Beamten des 1. allgemeinen Vollzugdienstes sowie des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes auf Planstellen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes,2. Werkdienstes auf Planstellen des gehobenen technischen Dienstes Ämter der Besoldungsgruppe A 10 verliehen werden, sofern sie zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage eingewiesen waren. (2) Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes dürfen auf den im jeweiligen Haushaltsplan in der Übersicht über die Besetzbarkeit von Planstellen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes mit Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes gesondert ausgewiesenen Planstellen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes geführt werden. Beamtinnen und Beamte des Werkdienstes dürfen auf Planstellen des gehobenen technischen Dienstes geführt werden. (3) Den nach Abs. 1 übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 2 Aufhebung bisherigen RechtsDas Justizvollzugsbeamtenüberleitungsabschlussgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 712, 717)26) wird aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.