Gesetz zur abschließenden Regelung der Überleitung vom mittleren in den gehobenen Justizvollzugsdienst - Justizvollzugsbeamtenüberleitungsabschlußgesetz - (JVBeamtÜAG) Vom 21. Dezember 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.1993
- Fundstelle:
- GVBl. I 1993, 712
Überleitungsregelung und Stellenbesetzung
§ 1 Überleitungsregelung und Stellenbesetzung (1) Auf Planstellen nach § 1 Abs. 2 der Justizvollzugsbeamtenüberleitungsgesetze vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 417) und vom 18. Dezember 1992 (GVBl. I S. 648) sowie auf den durch Haushaltsgesetz vom mittleren Dienst in den gehobenen Dienst umgewandelten Planstellen des Justizvollzugsdienstes können Beamtinnen und Beamten abweichend von den laufbahnrechtlichen Bestimmungen Ämter der Besoldungsgruppe A 10 verliehen werden. Für die persönlich zu erfüllenden Voraussetzungen sowie den Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle ( § 49 der Landeshaushaltsordnung ) gilt § 1 Abs. 1 des Polizeibeamtenüberleitungsabschlußgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 712) sinngemäß. (2) Im übrigen finden § 1 Abs. 4 und § 2 des Polizeibeamtenüberleitungsabschlußgesetzes entsprechende Anwendung.
In- und Außerkrafttreten
§ 2 In- und Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig treten die in § 1 Abs. 1 genannten Justizvollzugsbeamtenüberleitungsgesetze außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.