---
title: "JVAmDOGrFestV HE — Verordnung über die Festsetzung von Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten Vom 2. November 2000"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/jvamdogrfestvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-JVAmDOGrFestVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:25:31+00:00"
---

# JVAmDOGrFestV HE — Verordnung über die Festsetzung von Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten Vom 2. November 2000

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 02.11.2000
*Fundstelle:* GVBl. I 2000, 512


### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### Eingangsformel JVAmDOGrFestV

Aufgrund des Art. 18 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), wird verordnet:

### § 1

§ 1 Es dürfen Planstellen höchstens wie folgt ausgebracht werden: 1. in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 30 vom Hundert, in der Besoldungsgruppe A 8 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 30 vom Hundert, 2. in der Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 20 vom Hundert, in der Besoldungsgruppe A 8 45 vom Hundert, in der Besoldungsgruppe A 9 35 vom Hundert.

### § 2

§ 2 Als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamtinnen und Beamte.

### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

---

— Verordnung über die Festsetzung von Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten Vom 2. November 2000
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-JVAmDOGrFestVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
