JVAmDOGrFestV HE · Hessen

Verordnung über die Festsetzung von Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten Vom 2. November 2000

Ausfertigungsdatum:
02.11.2000
Fundstelle:
GVBl. I 2000, 512
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Eingangsformel JVAmDOGrFestV

Aufgrund des Art. 18 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Es dürfen Planstellen höchstens wie folgt ausgebracht werden: 1. in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 30 vom Hundert, in der Besoldungsgruppe A 8 40 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 9 30 vom Hundert, 2. in der Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 20 vom Hundert, in der Besoldungsgruppe A 8 45 vom Hundert, in der Besoldungsgruppe A 9 35 vom Hundert.

§ 2

§ 2 Als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamtinnen und Beamte.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.