HAZVOVollz · Hessen

Verordnung über die Arbeitszeit der bei den hessischen Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten (HAZVOVollz) Vom 11. April 2011

Ausfertigungsdatum:
11.04.2011
Fundstelle:
GVBl. I 2011, 183
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel HAZVOVollz

Aufgrund des § 85 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), verordnet der Minister für Justiz, Integration und Europa:

§ 1

Grundsätzliche Regelung

§ 1 Grundsätzliche RegelungDie Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), soweit die folgenden Vorschriften keine abweichende Regelung treffen.

§ 2

Regelmäßige Arbeitszeit

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt bei Vollzeitbeschäftigung im Durchschnitt bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche. Die tägliche Arbeitszeit richtet sich dabei nach den dienstlichen Erfordernissen. Dies gilt insbesondere für Beginn und Ende der Dienstzeit. (2) Ist die Arbeitszeit in Vor- und Nachmittagsdienst geteilt, darf die Mittagspause eine halbe Stunde nicht unterschreiten.

§ 3

Arbeitszeitregelung bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst

§ 3 Arbeitszeitregelung bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst(1) Bei Schichtdienst und bei Dienst in Wechselschichten ist 1. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs eine Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche (336 Stunden in acht Wochen),2. ab Beginn des 51. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs eine Arbeitszeit von 41 Stunden in der Woche (328 Stunden in acht Wochen) und3. ab Beginn des 61. Lebensjahrs eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche (320 Stunden in acht Wochen) zugrunde zu legen.(2) Eine Dienstschicht soll mindestens sechs Stunden und höchstens zwölf Stunden dauern. (3) Im Schichtdienst sind die Pausen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in die Arbeitszeit zu integrieren.(4) Bei Schichtdienstleistenden sind der 24. und 31. Dezember, soweit diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, im Dienstplan wie Wochenfeiertage zu behandeln. (5) Schriftlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit ist grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit auszugleichen. Der Freizeitausgleich soll innerhalb von vier Wochen erfolgen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 4

Arbeitszeitregelung in besonderen Fällen

§ 4 Arbeitszeitregelung in besonderen Fällen(1) Bei Bedarf ist im Verwaltungs- und Werkdienst an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen für Eilfälle ein Sonderdienst einzurichten. § 3 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Die tägliche Arbeitszeit der im ärztlichen, pädagogischen, psychologischen und sozialen Dienst tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach den Betreuungs- und Behandlungserfordernissen der Gefangenen in den einzelnen Justizvollzugsanstalten. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die Betreuung der Gefangenen in den Abendstunden, am Wochenende und an Feiertagen gewährleistet ist; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember. Der Dienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen wird durch entsprechende Freizeiten an den übrigen Wochentagen ausgeglichen. § 3 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 5 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 527)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2009 (GVBl. I S. 374), wird aufgehoben.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.