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title: "JVAArbZV HE — Verordnung über die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten Vom 18. Dezember 2003"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/jvaarbzvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-JVAArbZVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:25:30+00:00"
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# JVAArbZV HE — Verordnung über die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten Vom 18. Dezember 2003

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 18.12.2003
*Fundstelle:* GVBl. I 2003, 527


### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### Eingangsformel HAZVOVollz

Aufgrund des § 85 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), verordnet der Minister für Justiz, Integration und Europa:

### § 1 — Grundsätzliche Regelung

§ 1 Grundsätzliche RegelungDie Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), soweit die folgenden Vorschriften keine abweichende Regelung treffen.

### § 2 — Regelmäßige Arbeitszeit

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt bei Vollzeitbeschäftigung im Durchschnitt bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche. Die tägliche Arbeitszeit richtet sich dabei nach den dienstlichen Erfordernissen. Dies gilt insbesondere für Beginn und Ende der Dienstzeit. (2) Ist die Arbeitszeit in Vor- und Nachmittagsdienst geteilt, darf die Mittagspause eine halbe Stunde nicht unterschreiten.

### § 3 — Arbeitszeitregelung bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst

§ 3 Arbeitszeitregelung bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst(1) Bei Schichtdienst und bei Dienst in Wechselschichten ist 1. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs eine Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche (336 Stunden in acht Wochen),2. ab Beginn des 51. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs eine Arbeitszeit von 41 Stunden in der Woche (328 Stunden in acht Wochen) und3. ab Beginn des 61. Lebensjahrs eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche (320 Stunden in acht Wochen) zugrunde zu legen.(2) Eine Dienstschicht soll mindestens sechs Stunden und höchstens zwölf Stunden dauern. (3) Im Schichtdienst sind die Pausen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in die Arbeitszeit zu integrieren.(4) Bei Schichtdienstleistenden sind der 24. und 31. Dezember, soweit diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, im Dienstplan wie Wochenfeiertage zu behandeln. (5) Schriftlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit ist grundsätzlich durch Gewährung von Freizeit auszugleichen. Der Freizeitausgleich soll innerhalb von vier Wochen erfolgen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

### § 4 — Arbeitszeitregelung in besonderen Fällen

§ 4 Arbeitszeitregelung in besonderen Fällen(1) Bei Bedarf ist im Verwaltungs- und Werkdienst an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen für Eilfälle ein Sonderdienst einzurichten. § 3 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Die tägliche Arbeitszeit der im ärztlichen, pädagogischen, psychologischen und sozialen Dienst tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach den Betreuungs- und Behandlungserfordernissen der Gefangenen in den einzelnen Justizvollzugsanstalten. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die Betreuung der Gefangenen in den Abendstunden, am Wochenende und an Feiertagen gewährleistet ist; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember. Der Dienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen wird durch entsprechende Freizeiten an den übrigen Wochentagen ausgeglichen. § 3 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 5 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 5 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 527)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2009 (GVBl. I S. 374), wird aufgehoben.

### § 6 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### Eingangsformel HJVollzAZV

Aufgrund des § 60 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), verordnet die Ministerin der Justiz:

### § 1 — Grundsätzliche Regelung

§ 1 Grundsätzliche RegelungDie Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsbehörden tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758, 760), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), soweit die folgenden Vorschriften keine ergänzenden Regelungen treffen.

### § 2 — Arbeitszeitregelung bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst

§ 2 Arbeitszeitregelung bei Schichtdienst und Wechselschichtdienst(1) Ein Dienst im Schicht- und Wechselschichtdienst soll mindestens sechs und höchstens zwölf Stunden dauern. Die Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Zeiten des Erholungsurlaubs und krankheitsbedingter Abwesenheit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt. Die Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung obliegen den Leitungen der Justizvollzugsbehörden.(2) Im Schichtdienst und Wechselschichtdienst werden die Ruhepausen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung auf die Arbeitszeit angerechnet.(3) Fällt ein gesetzlicher Feiertag, der 24. oder 31. Dezember auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag), vermindert sich für die Beamtinnen und Beamten im Schicht- und Wechselschichtdienst die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel ohne Rücksicht darauf, ob die davon betroffenen Beamtinnen und Beamten an diesem Tag Dienst leisten müssen oder dienstfrei haben. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Verminderung im Umfang von einem Fünftel der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.

### § 3 — Mindestruhezeiten

§ 3 Mindestruhezeiten(1) Abweichungen von den in Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) geregelten Mindestruhezeiten sind auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Unterbuchst. i) der Richtlinie möglich, wobei eine Mindestruhezeit von acht zusammenhängenden Stunden zu gewährleisten ist. In diesen Fällen sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten dergestalt zu gewähren, dass die Anzahl an Stunden nicht gewährter Ruhezeit unmittelbar im Anschluss an die nächste Dienstschicht zusätzlich zur Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.(2) Die tägliche Arbeitszeit soll auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben. Werden an einem Kalendertag ausnahmsweise zwei Dienstschichten geleistet, ist auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Unterbuchstabe i) der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung abweichend von Art. 3 der Richtlinie zwischen diesen eine Mindestruhezeit von acht zusammenhängenden Stunden zu gewährleisten.

### § 4 — Arbeitszeitregelung in besonderen Fällen

§ 4 Arbeitszeitregelung in besonderen FällenDie tägliche Arbeitszeit der im höheren medizinischen Dienst, im gehobenen und höheren Schuldienst sowie im gehobenen und höheren sozialen Dienst tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach den Betreuungs- und Behandlungserfordernissen der Gefangenen in den einzelnen Justizvollzugsbehörden. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die Betreuung der Gefangenen in den Abendstunden, am Wochenende und an Feiertagen gewährleistet ist; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember.

### § 5 — Rufbereitschaft

§ 5 Rufbereitschaft(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich Beamtinnen und Beamte in ihrer Wohnung oder - falls der Zweck der Bereithaltung nicht entgegensteht - an einem anderen von ihnen anzuzeigenden Ort ihrer Wahl aufhalten, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können.(2) Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Sie ist zu einem Achtel ausgleichbar. Der Ausgleich pro Rufbereitschaft beläuft sich auf höchstens zwei Arbeitstage und ist binnen eines Jahres nach Anfall zu gewähren. Während der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteter Dienst ist in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.

### § 6 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 6 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten vom 11. April 2011 (GVBl. I S. 183)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2012 (GVBl. S. 404), wird aufgehoben.

### § 7 — Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

### § 2a

§ 2a Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

### § 3

§ 3 (1) Die Verordnung über die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten vom 24. November 1997 (GVBl. I S. 407) wird aufgehoben. (2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### Eingangsformel JVAArbZV

Aufgrund des § 85 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698), wird verordnet:

### § 1

§ 1 Die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), soweit die folgenden Vorschriften keine abweichende Regelung treffen.

### § 2

§ 2 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der im allgemeinen Vollzugs-, Werk- und Krankenpflegedienst tätigen Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des 51. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs 41 Stunden pro Woche, ab Beginn des 61. Lebensjahrs 40 Stunden pro Woche. Die tägliche Arbeitszeit richtet sich dabei nach den dienstlichen Erfordernissen. Dies gilt insbesondere für Beginn und Ende der Dienstzeit. (2) Ist die Arbeitszeit in Vor- und Nachmittagsdienst geteilt, darf die Mittagspause eine halbe Stunde nicht unterschreiten. (3) Bei Dienst in Wechselschichten und bei Schichtdienst ist bis zur Vollendung des 50. Lebensjahrs eine Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche und 336 Stunden in acht Wochen, ab Beginn des 51. Lebensjahrs bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs eine Arbeitszeit von 41 Stunden in der Woche und 328 Stunden in acht Wochen und ab Beginn des 61. Lebensjahrs eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche und 320 Stunden in acht Wochen zugrunde zu legen. (4) Geleistete Mehrarbeit wird durch Gewährung von Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich muss unverzüglich erfolgen und soll zwei aufeinander folgende Arbeitstage nicht übersteigen. (5) Im Verwaltungs- und Werkdienst ist an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen für Eilfälle nach den dienstlichen Bedürfnissen ein Sonderdienst einzurichten. Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Bei Schichtdienstleistenden im allgemeinen Vollzugs- und Krankenpflegedienst sind der 24. und 31. Dezember, soweit diese Tage nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen, im Dienstplan wie Wochenfeiertage zu behandeln. (7) Die tägliche Arbeitszeit der im ärztlichen, pädagogischen, psychologischen und sozialen Dienst tätigen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach dem Behandlungs- und Betreuungsbedürfnis der Gefangenen in den einzelnen Justizvollzugsanstalten. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass die Betreuung der Gefangenen in den Abendstunden, am Wochenende und an Feiertagen gewährleistet ist; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember. Der Dienst an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen wird durch entsprechende Freizeiten an den übrigen Wochentagen ausgeglichen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 3

§ 3 (1) Die Verordnung über die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten vom 24. November 1997 (GVBl. I S. 407) wird aufgehoben. (2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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— Verordnung über die Arbeitszeit der bei den Justizvollzugsanstalten tätigen Beamtinnen und Beamten Vom 18. Dezember 2003
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-JVAArbZVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
