Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit Vom 19. Juni 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 19.06.1992
- Fundstelle:
- GVBl. I 1992, 304
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581)wird verordnet:
§ 1 Zuständig für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes ist die Behörde oder sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraute Stelle, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist.
§ 2 Zuständig für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes sind die Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen, die für das Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit oder eine seiner Fachaufsicht unterstehende Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen und bei denen die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist.
§ 3 Zuständig für die Verpflichtung nach 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die Stelle, die die Sachverständige oder den Sachverständigen öffentlich bestellt.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.