Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Vom 1. Dezember 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.1986
- Fundstelle:
- GVBl. I 1986, 395
AnlageVERTRAG zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -Geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen, wird zwischendem LAND HESSEN,gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, unddem LANDESVERBAND DER JÜDISCHEN GEMEINDEN IN HESSEN, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter,folgender Vertrag geschlossen:
Artikel 1Aufgrund des historisch bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich das Land Hessen an den Ausgaben des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen für dessen religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für dessen Verwaltung vom Haushaltsjahr 2008 bis zu dem Haushaltsjahr 2010 mit jährlich 3 700 000,- Euro. Über die Höhe der Landesleistung ab dem Haushaltsjahr 2012 werden die Vertragschließenden sich im Jahr 2010 verständigen.
Artikel 2Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
Artikel 3Die Förderung von einzelnen jüdischen Gemeinden gemäß Art. 1 dieses Vertrages erfolgt, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband, durch den Landesverband im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben. Unmittelbare Ansprüche von jüdischen Gemeinden an das Land Hessen sind ausgeschlossen.
Artikel 4Bisher aufgrund besonderer gesetzlicher Grundlage gewährte Leistungen an jüdische Gemeinden bzw. den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen bleiben durch diesen Vertrag unberührt.
Artikel 5Die Landesregierung und der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 6Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 7Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen die Erklärung des Landes Hessen zugegangen ist, daß der Vertrag die verfassungsmäßige Zustimmung des Hessischen Landtags gefunden hat. Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in zweifacher Urschrift unterzeichnet worden. Geschehen zu Wiesbaden am 11. November 1986. Der Hessische Ministerpräsident gez. Holger BörnerDer Vorsitzende des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - gez. Willner
AnlageVERTRAG zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -Geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen, wird zwischendem LAND HESSEN,gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, unddem LANDESVERBAND DER JÜDISCHEN GEMEINDEN IN HESSEN, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter,folgender Vertrag geschlossen:
Artikel 1(1) Aufgrund des historisch bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich das Land Hessen an den Ausgaben des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen und der Jüdischen Gemeinden in Hessen jeweils für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für deren Verwaltung. (2) Vom Haushaltsjahr 2012 bis zum Haushaltsjahr 2016 beträgt die Landesleistung nach Abs. 1 jährlich 4 000 000,00 Euro. Über die Höhe der Landesleistung ab dem Haushaltsjahr 2017 werden sich die Vertragsschließenden im Jahr 2015 verständigen.
Artikel 2Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
Artikel 3(1) Die Förderung von einzelnen jüdischen Gemeinden gemäß Art. 1 dieses Vertrages erfolgt, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband, durch den Landesverband im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben nach den im Benehmen mit dem Landesverband erstellten Richtlinien des Landes. (2) Unmittelbare Ansprüche der dem Landesverband zugehörigen Jüdischen Gemeinden an das Land sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für dem Landesverband nicht zugehörige Gemeinden, soweit sie von diesem an der Landesleistung nach Art. 1 Abs. 2 beteiligt werden. (3) Von der jährlichen Landesleistung nach Art. 1 Abs. 2 werden diejenigen Zahlungen abgezogen, die das Land nach seinen Richtlinien und nach Anhörung des Landesverbandes unmittelbar an Jüdische Gemeinden in Hessen leistet.
Artikel 4Bisher aufgrund besonderer gesetzlicher Grundlage gewährte Leistungen an jüdische Gemeinden bzw. den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen bleiben durch diesen Vertrag unberührt.
Artikel 5Die Landesregierung und der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 6Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 7Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen die Erklärung des Landes Hessen zugegangen ist, daß der Vertrag die verfassungsmäßige Zustimmung des Hessischen Landtags gefunden hat. Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in zweifacher Urschrift unterzeichnet worden. Geschehen zu Wiesbaden am 11. November 1986. Der Hessische Ministerpräsident gez. Holger BörnerDer Vorsitzende des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - gez. Willner
AnlageVERTRAG zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -Geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen, wird zwischendem LAND HESSEN,gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, unddem LANDESVERBAND DER JÜDISCHEN GEMEINDEN IN HESSEN, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter,folgender Vertrag geschlossen:
Artikel 1(1) Aufgrund des historisch bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich das Land Hessen an den Ausgaben des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen und der Jüdischen Gemeinden in Hessen jeweils für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für deren Verwaltung. (2) Vom Haushaltsjahr 2017 bis zum Haushaltsjahr 2021 beträgt die Landesleistung nach Abs. 1 jährlich 4 000 000,00 Euro. Über die Höhe der Landesleistung ab dem Haushaltsjahr 2022 werden sich die Vertragsschließenden im Jahr 2020 verständigen.
Artikel 2Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
Artikel 3(1) Die Förderung von einzelnen jüdischen Gemeinden gemäß Art. 1 dieses Vertrages erfolgt, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband, durch den Landesverband im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben nach den im Benehmen mit dem Landesverband erstellten Richtlinien des Landes. (2) Unmittelbare Ansprüche der dem Landesverband zugehörigen Jüdischen Gemeinden an das Land sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für dem Landesverband nicht zugehörige Gemeinden, soweit sie von diesem an der Landesleistung nach Art. 1 Abs. 2 beteiligt werden. (3) Von der jährlichen Landesleistung nach Art. 1 Abs. 2 werden diejenigen Zahlungen abgezogen, die das Land nach seinen Richtlinien und nach Anhörung des Landesverbandes unmittelbar an Jüdische Gemeinden in Hessen leistet.
Artikel 4Bisher aufgrund besonderer gesetzlicher Grundlage gewährte Leistungen an jüdische Gemeinden bzw. den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen bleiben durch diesen Vertrag unberührt.
Artikel 5Die Landesregierung und der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 6Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 7Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen die Erklärung des Landes Hessen zugegangen ist, daß der Vertrag die verfassungsmäßige Zustimmung des Hessischen Landtags gefunden hat.Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in zweifacher Urschrift unterzeichnet worden.
Artikel 1(1) Aufgrund des historisch bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgerinnen und Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich das Land Hessen an den Ausgaben des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen und der Jüdischen Gemeinden in Hessen jeweils für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für deren Verwaltung.(2) Vom Haushaltsjahr 2022 bis zum Haushaltsjahr 2026 beträgt die Landesleistung nach Abs. 1 jährlich 4 000 000,00 Euro. Über die Höhe der Landesleistung ab dem Haushaltsjahr 2027 werden sich die Vertragsschließenden im Jahr 2025 verständigen.(3) Das Land Hessen gewährleistet den Schutz der Einrichtungen der Jüdischen Gemeinschaft in Hessen.
AnlageVERTRAG zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -Geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen, wird zwischendem LAND HESSEN,gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, unddem LANDESVERBAND DER JÜDISCHEN GEMEINDEN IN HESSEN, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter,folgender Vertrag geschlossen:
Artikel 1Aufgrund des historisch bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich das Land Hessen an den Ausgaben des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen für dessen religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für dessen Verwaltung mit jährlich 2 000 000,- DM, beginnend m dem Haushaltsjahr 1987. Diese Zahlung tritt an die Stelle der bisher an die jüdische Gemeinschaft in Hessen erbrachten freiwilligen Leistungen. Der Betrag ist in seiner Höhe laufen den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe 13 (verheiratet, 2 Kinder, 3. Dienstaltersstufe). Die Landesleistung wird in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die der Berechnung zugrunde gelegte Besoldung erhöht oder vermindert.
Artikel 2Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.
Artikel 3Die Förderung von einzelnen jüdischen Gemeinden gemäß Art. 1 dieses Vertrages erfolgt, ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband, durch den Landesverband im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben. Unmittelbare Ansprüche von jüdischen Gemeinden an das Land Hessen sind ausgeschlossen.
Artikel 4Bisher aufgrund besonderer gesetzlicher Grundlage gewährte Leistungen an jüdische Gemeinden bzw. den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen bleiben durch diesen Vertrag unberührt.
Artikel 5Die Landesregierung und der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.
Artikel 6Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Artikel 7Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen die Erklärung des Landes Hessen zugegangen ist, daß der Vertrag die verfassungsmäßige Zustimmung des Hessischen Landtags gefunden hat. Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in zweifacher Urschrift unterzeichnet worden. Geschehen zu Wiesbaden am 11. November 1986. Der Hessische Ministerpräsident gez. Holger BörnerDer Vorsitzende des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - gez. Willner
§ 1(1) Dem in Wiesbaden am 11. November 1986 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wird zugestimmt.
§ 2(1) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Art. 7 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzumachen.
§ 3Für Leistungen des Landes Hessen nach Art. 1 des Vertrages wird die Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung ausgeschlossen.
§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.