JSchGZustV HE · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz Vom 16. Dezember 2003

Ausfertigungsdatum:
16.12.2003
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 492
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörden und Stellen nach dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) sind 1. die Polizeibehörde für Maßnahmen zum Schutze von Kindern oder Jugendlichen nach § 8 ; 2. der Gemeindevorstand a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 b) für Anordnungen nach § 7 . (2) Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 11 bis 14 des Jugendschutzgesetzes ist die für das Kinder- und Jugendrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

Eingangsformel JSchGZustV

Aufgrund des § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Jugendschutzgesetz vom 11. November 1986 (GVBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2003 (GVBl. I S. 283), verordnet die Sozialministerin und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 (1) Zuständige Behörden und Stellen nach dem Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) sind 1. die Vollzugspolizei für Maßnahmen zum Schutze von Kindern oder Jugendlichen nach § 8 ; 2. der Gemeindevorstand a) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 b) für Anordnungen nach § 7 . (2) Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 11 bis 14 des Jugendschutzgesetzes ist die für das Kinder- und Jugendrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

§ 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 des Jugendschutzgesetzes ist in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.

§ 3

§ 3 Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 23. Januar 1987 (GVBl. I S. 22) wird aufgehoben.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.