Hessisches Ausführungsgesetz zum Jugendschutzgesetz Vom 11. November 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 11.11.1986
- Fundstelle:
- GVBl. I 1986, 297
§ 1 Die für das Kinder- und Jugendhilferecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Ausführung des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestimmen, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist.
§ 2 Die Polizeibehörden haben die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes zu überwachen. Soweit erforderlich, können sich die Jugendämter hieran beteiligen. Die Bediensteten sind befugt, im Rahmen der Überwachung die Geschäftsräume zu betreten.
§ 3 (1) Die Polizeibehörden stimmen, soweit erforderlich, die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei der vorbeugenden Bekämpfung der Jugendkriminalität mit den Jugendämtern ab. In besonderen Fällen können sich die Jugendämter an Maßnahmen und Kontrollen der Polizeibehörden nach § 8 des Jugendschutzgesetzes beteiligen, soweit es aus Gründen des erzieherischen Jugendschutzes erforderlich ist. Die Polizeibehörden unterrichten die Jugendämter in den Fällen, in denen Leistungen der Jugendhilfe und vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach § 42 oder § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich erscheinen. (2) Die Polizeibehörden leisten in den Fällen des § 42 oder § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Ersuchen des Jugendamtes Vollzugshilfe.
§ 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.