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title: "JMinWaffGAusnV HE — Verordnung über die Ausnahme von Vorschriften des Waffengesetzes im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz Vom 4. April 2003"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T18:24:46+00:00"
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# JMinWaffGAusnV HE — Verordnung über die Ausnahme von Vorschriften des Waffengesetzes im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz Vom 4. April 2003

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 04.04.2003
*Fundstelle:* GVBl. I 2003, 110


### § 2

§ 2 Zuständig für die Erstellung der Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen sowie zum Führen dieser Waffen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes ist der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht; für Bedienstete der Justizvollzugsanstalten wird diese Bescheinigung von der Anstaltsleitung,für die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt von dem Hessischen Ministerium der Justiz erteilt.

### § 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

### Eingangsformel JMinWaffGAusnV

Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 4. Februar 2003 (GVBl. I S. 60) wird im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

### § 1

§ 1 Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf die Justizvollzugsanstalten sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

### § 2

§ 2 Zuständig für die Erstellung der Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen sowie zum Führen dieser Waffen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes ist das Hessische Ministerium der Justiz; für Bedienstete der Justizvollzugsanstalten erteilt die Anstaltsleitung diese Bescheinigung, dies gilt nicht für die Erteilung einer solchen Bescheinigung an die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt.

### § 3

§ 3 Die Verordnung über die Freistellung von Vorschriften des Waffengesetzes im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz vom 28. Februar 1977 (GVBl. I S. 123) wird aufgehoben.

### § 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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— Verordnung über die Ausnahme von Vorschriften des Waffengesetzes im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz Vom 4. April 2003
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-JMinWaffGAusnVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
