JMinWaffGAusnV HE · Hessen

Verordnung über die Ausnahme von Vorschriften des Waffengesetzes im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz Vom 4. April 2003

Ausfertigungsdatum:
04.04.2003
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 110
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2 Zuständig für die Erstellung der Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen sowie zum Führen dieser Waffen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes ist der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht; für Bedienstete der Justizvollzugsanstalten wird diese Bescheinigung von der Anstaltsleitung,für die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt von dem Hessischen Ministerium der Justiz erteilt.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Eingangsformel JMinWaffGAusnV

Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 4. Februar 2003 (GVBl. I S. 60) wird im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

§ 1

§ 1 Das Waffengesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf die Justizvollzugsanstalten sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

§ 2

§ 2 Zuständig für die Erstellung der Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen sowie zum Führen dieser Waffen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes ist das Hessische Ministerium der Justiz; für Bedienstete der Justizvollzugsanstalten erteilt die Anstaltsleitung diese Bescheinigung, dies gilt nicht für die Erteilung einer solchen Bescheinigung an die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsanstalt.

§ 3

§ 3 Die Verordnung über die Freistellung von Vorschriften des Waffengesetzes im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz vom 28. Februar 1977 (GVBl. I S. 123) wird aufgehoben.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.